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   VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19   

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VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19 (https://dejure.org/2019,50339)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 (https://dejure.org/2019,50339)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - 2 S 3145/19 (https://dejure.org/2019,50339)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 1 S 1 GVGEG, § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 17a Abs 4 S 5 GVG, § 40 Abs 1 VwGO
    Entfernung eines Beschlusses aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs; Verwaltungsrechtsweg; Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege

  • landesrecht-bw.de

    EGGVG § 23 Abs. 1 Satz 1; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde; Eilverfahren; Rechtsweg; Strafrechtspflege; Veröffentlichung einer Entscheidung; Verweisung; Zulassung

  • rechtsportal.de

    EGGVG § 23 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3-5
    Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet auf die Entfernung eines den Antragsteller betreffenden Beschlusses aus dem Internetauftritt des BGH; Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 383
  • NVwZ-RR 2020, 383 DÖV 2020, 496 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 08.08.2006 - 6 B 65.06

    Beschwerde, Bindungswirkung, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsweg, weitere

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19
    Soweit insbesondere an der Zulässigkeit des Zwischenverfahrens nach § 17a Abs. 3 GVG und eines auf die Rechtswegfrage beschränkten Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 GVG im Hinblick auf den Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens Zweifel geäußert worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 41 Rn. 3), erscheint eine differenzierende Betrachtung angemessen.

    In Anbetracht dieser besonderen Vorkehrungen des Gesetzgebers für einen zügigen Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 16.16 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77/05 - juris Rn. 3).

    Denn diese Klärung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn.6).

  • BGH, 22.08.2019 - StB 21/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zu

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19
    Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Entfernung eines ihn betreffenden Beschlusses aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs.

    Nachdem der gegen diesen Haftbefehl eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen worden war, verwarf der Bundesgerichtshof diese mit Beschluss.

    Der Wortlaut dieses Beschlusses ist seit dem 13.09.2019 in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs abrufbar, wobei das Rubrum der Entscheidung anonymisiert wurde.

  • BVerwG, 06.07.2005 - 3 B 77.05

    Rechtsweg; Vorabentscheidung; Zwischenverfahren; Beschwerde; weitere Beschwerde;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19
    Soweit insbesondere an der Zulässigkeit des Zwischenverfahrens nach § 17a Abs. 3 GVG und eines auf die Rechtswegfrage beschränkten Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 GVG im Hinblick auf den Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens Zweifel geäußert worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 41 Rn. 3), erscheint eine differenzierende Betrachtung angemessen.

    In Anbetracht dieser besonderen Vorkehrungen des Gesetzgebers für einen zügigen Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 16.16 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77/05 - juris Rn. 3).

  • BVerfG, 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19
    Wendet sich der Beteiligte eines Verfahrens auf den in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Rechtsgebieten gegen eine Maßnahme der Justizverwaltung mit dem Vorbringen, durch diese würden seine personenbezogenen Daten aus dem Verfahren in einer seine subjektiven Rechte verletzenden Weise Dritten gegenüber offen gelegt, so besteht im Hinblick auf die Übermittlung solcher Daten eine komplexe Gemengelage von Vorschriften, die möglicherweise zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - juris Rn. 25 - zur Übermittlung eines gerichtlichen Beschlusses in einem familiengerichtlichen Verfahren an eine andere öffentliche Stelle).

    Denn andernfalls hätte die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit der Anforderung einer Entscheidungsabschrift durch eine öffentliche Stelle zu befinden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - juris), während die Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Veröffentlichung einer Entscheidung auf Initiative des Gerichts zu entscheiden hätte.

  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85

    Fleischbeschauer - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV),

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19
    Ob eine Maßnahme auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete vorliegt, beurteilt sich im Ausgangspunkt danach, ob die handelnde Justizbehörde eine ihr spezifisch auf einem dieser Rechtsgebiete zugewiesene Aufgabe wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - juris Rn. 40).

    Vor dem Hintergrund, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auch verhindern soll, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten "desselben Rechtsgebiets" entscheiden (BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - juris Rn. 34), spricht auch dies dafür, den Rechtsweg für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung auf der Homepage des jeweiligen Gerichts den ordentlichen Gerichten zuzuweisen.

  • VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. November 2019 - 3 K 6973/19 - geändert.

    Mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.11.2019 - 3 K 6973/19 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs entschieden und diese bejaht.

  • BVerwG, 03.03.2016 - 1 B 16.16

    Beschwerde beim BVerwG ist nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19
    In Anbetracht dieser besonderen Vorkehrungen des Gesetzgebers für einen zügigen Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 16.16 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77/05 - juris Rn. 3).
  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19
    Sie ist nicht wegen der Regelung in § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich, vielmehr löst die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kosten zu befinden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 69.09 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 28.09.1994 - 1 B 163.94 - juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 28.09.1994 - 1 B 163.94

    Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften - Umstellung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19
    Sie ist nicht wegen der Regelung in § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich, vielmehr löst die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kosten zu befinden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 69.09 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 28.09.1994 - 1 B 163.94 - juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19
    Das in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung zur Anwendung kommende materielle Recht kann insoweit Auswirkungen darauf haben, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgen darf (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 17.09.2009 - 2 B 69.09

    Zweifel an Dienstfähigkeit eines Richters; Untersuchungsanordnung; ärztliche

  • BGH, 09.11.2006 - I ZB 28/06

    Gesamtzufriedenheit

  • BGH, 27.07.2017 - 2 ARs 188/15

    Eröffnung des ordentlichen Gerichtswegs für Justizverwaltungsakte (Begriff:

  • BVerfG, 14.02.2016 - 1 BvR 3514/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweisung eines Eilantrags an ein

  • BVerwG, 15.11.2000 - 3 B 10.00

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Anforderungen

  • OLG Hamm, 26.01.2015 - 1 VAs 70/15

    Rechtsprechungsdatenbank NRWE; Anspruch auf Veröffentlichung von

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2002 - 5 S 378/02

    Rechtswegverweisung im Eilverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der

    Für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sprächen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 - juris) in einer Entscheidung zur Strafrechtspflege auch systematische Gründe.

    Auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2019 (2 S 3145/19) sei nicht einschlägig.

    Sie sind in diesen Verfahren jedoch entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2000 - 3 B 10.00 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 - juris Rn. 35 und vom 08.04.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 2).

    Eine Beschwerde im Zwischenverfahren kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 38; vgl. auch Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 17a GVG Rn. 47; Rudisile in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 152 Rn. 4).

    Denn eine enge Auslegung an sich ist kein Selbstzweck und nicht das allein bestimmende Auslegungskriterium, wie auch die Auslegung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 51).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang in Bezug auf eine strafgerichtliche Entscheidung ausgeführt, der Strafsenat könne aufgrund der vorhandenen strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen am besten beurteilen, ob mit der Veröffentlichung einer Entscheidung strafprozessuale oder materiell-strafrechtliche Rechtsfolgen verbunden sein können und in welchem Ausmaß deshalb eine Anonymisierung geboten sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 54).

    Ferner sprechen systematische Gründe dafür, den Rechtsweg nach § 23 EGGVG für die Überprüfung der Übermittlung von Informationen betreffend Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Dritte bzw. an die Öffentlichkeit einheitlich und umfassend zu eröffnen (vgl. für eine Veröffentlichung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 55).

    Denn andernfalls hätte beispielsweise die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit der Anforderung einer Entscheidungsabschrift durch eine öffentliche Stelle oder durch dritte Personen zu befinden, während die Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Veröffentlichung einer Entscheidung auf Initiative des Gerichts zu entscheiden hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 55).

    Allein der Umstand, dass die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, hat deshalb keine Aussagekraft für die Abgrenzung im Verhältnis von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 23 EGGVG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 47).

    Über die Zulassung der Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG ist - wie bei den Zulassungsentscheidungen gemäß § 124a Abs. 1 und § 132 Abs. 1 VwGO - grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 59).

    Es kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 60 bis 62; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 16.16 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05 - juris Rn. 3).

    Die Beschwerdemöglichkeit bei Rechtswegstreitigkeiten nach § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG in Verbindung mit § 173 VwGO soll nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 11/7030, S. 37 f.) die durch § 17a Abs. 5 GVG ausgeschlossene revisionsgerichtliche Kontrolle der Rechtswegfrage in der Hauptsache ersetzen; im einstweiligen Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann dieser Zweck jedoch von vornherein nicht eintreten, weil Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO ohnehin nicht überprüft werden können (vgl. zu der vergleichbaren Situation im sozialgerichtlichen Verfahren BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2016 - 1 BvR 3514/14 - juris Rn. 9; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 58 ff.).

  • BayObLG, 29.08.2023 - 101 VA 39/23

    Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen

    Ob eine Maßnahme auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete, hier der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vorliegt oder § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO eingreift, beurteilt sich im Ausgangspunkt danach, ob die handelnde Justizbehörde eine ihr spezifisch auf einem dieser Rechtsgebiete zugewiesene Aufgabe wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 1988, 3 C 65.85, NJW 1989, 412 [juris Rn. 40] - zur Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/19, juris Rn. 44; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 76) .

    Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf aus den Jahren 2022 und 2023 stützen sich auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. November 2019 (3 K 6973/19), der allerdings durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2019 (2 S 3145/19, juris) aufgehoben worden ist.

    (3) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht die Entscheidung über das Begehren, eine strafgerichtliche Entscheidung von der Internetseite des entscheidenden Gerichts zu entfernen (Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/19, juris Rn. 40 ff. - nachgehend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020, 2 VAs 1/20, juris), bzw. das Begehren, die beabsichtigte Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Urteils zu unterlassen (Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 27 ff.), als Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an.

    Die Veröffentlichung einer Entscheidung stelle einen Annex zu deren Abfassung dar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/19, juris Rn. 52 ff.).

  • VG Karlsruhe, 27.08.2020 - 2 K 3203/20

    Rechtsweg gegen Presseverlautbarungen der Polizei

    Auch systematisch ist § 23 Abs. 1 EGGVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BT-Drs. 3/55, Seite 60 f.; vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412; Beschl. v. 06.02.1991 - 3 B 85.90 -, NJW 1992, 62; BGH, Beschl. v. 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2019 - 2 S 3145/19 -, Justiz 2020, 169; Beschl. v. 10.07.2020 - 2 S 623/20 -, juris).

    Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 - 1 C 10.84 -, BVerwGE 69, 192; BGH, Beschl. v. 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2019 - 2 S 3145/19 -, Justiz 2020, 169; Beschl. v. 10.07.2020 - 2 S 623/20 -, juris; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 14).

    Das kann bei schlicht hoheitlichem Handeln der Fall sein, wenn es geeignet ist, eine Person in ihren Rechten zu verletzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2019 - 2 S 3145/19 -, Justiz 2020, 169; Beschl. v. 10.07.2020 - 2 S 623/20 -, juris; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, § 23 EGGVG Rn. 24).

  • VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20

    Sanierungsanordnung

    Aufgabe und Ziel eines auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens - wie hier - ist nicht die Klärung fallübergreifender Probleme und Rechtsfragen, sondern in einem bestimmten Einzelfall eine Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu treffen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 31.07.2003 - 4 ZEO 937/99 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19

    Rechtsstreit betr. die Veröffentlichung bürgerlich-rechtlicher Entscheidungen

    Ein Gericht kann sich - und wird sich in aller Regel - bereits bei der Formulierung von Tatbestand und Entscheidungsgründen von Erwägungen zu der Frage leiten lassen, ob es sich damit lediglich an die Beteiligten, oder auch an eine Fach- oder die allgemeine Öffentlichkeit richtet (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 - unveröffentlicht).

    An dieser Abgrenzung hält die Kammer mit Blick auf die den zitierten Beschluss aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 - nicht mehr fest und schließt sich der darin geäußerten Auffassung an.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2023 - 10 A 10561/22

    Informationenzugang betreffend den rheinland-pfälzischen Justizvollzug bezüglich

    Auch im Kontext von § 23 EGGVG wird daher der Strafvollzug teilweise schon bei der Definition der Strafrechtspflege unmittelbar erfasst (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 2 S 3145/19 -, juris Rn. 45; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], a.a.O., § 40 VwGO Rn. 602, die § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG in diesem Sinne konsequent (nur) als Klarstellung verstehen [Rn. 603]).
  • BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22

    Dritte haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Veröffentlichung der

    Der Senat hält somit an seiner Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Entscheidung über das Begehren des Antragstellers auf Einstellung der Entscheidung in die Datenbank "Bayern.Recht" um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt (vgl. BayObLG StraFo 2022, 29 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 2 S 3145/19 -, juris und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 VAs 1/20 -, juris jeweils zu einem Antrag auf Entfernung einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Internetseite des entscheidenden Gerichts; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 2 S 623/20-, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 6 VA 24/20 -, juris zu einem Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2022 - 15 VA 4/22 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2015 - III-1 VAs 70/15 -, juris Rn. 8 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris; Putzke/Zenthöfer NJW 2015, 1777 ff., S. 1783).
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