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   VGH Baden-Württemberg, 25.11.2013 - 8 S 2239/13   

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https://dejure.org/2013,34649
VGH Baden-Württemberg, 25.11.2013 - 8 S 2239/13 (https://dejure.org/2013,34649)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.11.2013 - 8 S 2239/13 (https://dejure.org/2013,34649)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. November 2013 - 8 S 2239/13 (https://dejure.org/2013,34649)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 173 VwGO i.V.m § 570 Abs. 3 ZPO

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 173 VwGO, § 570 Abs 3 ZPO, § 149 Abs 1 S 1 VwGO
    Einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nach § 173 VwGO i.V.m § 570 Abs. 3 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 292
  • DÖV 2014, 212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 07.08.2003 - 9 Q 1781/03

    Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung eines angefochtenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2013 - 8 S 2239/13
    Der gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag, der mit der erstrebten Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach den §§ 80a Abs. 3, Abs. 5 VwGO darauf zielt, die Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über die Beschwerde wiederherzustellen (Hessischer VGH, Beschluss vom 07.08.2003 - 9 Q 1781/03 - NVwZ-RR 2004, 388 (389)), ist nicht begründet.

    Aufgrund dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise Raum, wenn dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint oder sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen als offensichtlich rechtswidrig erweist (Senatsbeschluss vom 13.09.2012 - 8 S 1831/12 - Hessischer VGH, Beschluss vom 07.08.2003, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2021 - 12 S 3227/21

    Anspruch auf Zuweisung eines erreichbaren Betreuungsplatzes

    Vor dem Hintergrund, dass der Senat die Beschwerde der Antragsgegnerin in vollem Umfang zurückweist, erübrigt sich auch eine Entscheidung über den von der Antragsgegnerin während des Verfahrens gestellten Antrag, die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen (vgl. zu den Voraussetzungen an die einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Beschlusses im Beschwerdeverfahren etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2013 - 8 S 2239/13 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2021 - 5 B 1289/21

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2018 - 15 B 875/18 -, vom 9. März 2016 - 1 B 63/16 -, juris, Rn. 2, und vom 1. August 2008 - 13 B 1169/08 -, juris, Rn. 1 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. November 2015 - 2 B 342/15 -, juris, Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 11 ME 230/15 -, juris, Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2013 - 8 S 2239/13 -, juris, Rn. 3.
  • OVG Niedersachsen, 13.10.2015 - 11 ME 230/15

    Abbrucharbeiten; Abriss; Flüchtling; Flüchtlingsunterbringung; Hängebeschluss;

    Aufgrund der vom Gesetzgeber in § 149 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Gewichtung ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nur dann Raum, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgrund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen als offensichtlich rechtswidrig erweist, oder dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2013 - 8 S 2239/13 -, NVwZ-RR 2014, 292, juris, Rdnr. 3 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 6 S 23.19

    Einstweiliger Rechtsschutz; Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen

    Mit Blick auf diesen Normzweck ist nach der vorherrschenden Ansicht in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, die derjenigen des erkennenden Senats entspricht, Voraussetzung für die ausnahmsweise Aussetzung der Vollziehung, dass sich die angegriffene Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweist oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die sofortige Vollziehung den Betroffenen unzumutbar belastet (VGH Mannheim, Beschluss vom 25. November 2013 - 8 S 2293/13 -, NVwZ-RR 2014, S. 292, Rn. 3 bei juris; VGH Kassel, Beschluss vom 7. August 2003 - 9 Q 1781/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 288 f., Rn. 4 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 11 ME 230/15 -, ZMR 2015, S. 992; Rn. 5 bei juris; OVG Münster, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 -, IÖD 2015, S. 30 ff., Rn. 12 bei juris; strenger, weil beide Anforderungen kumulativ verlangend: OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 M 139/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 534 f., Rn. 4 bei juris; VGH Kassel, Beschluss vom 28. November 20905 - 7 Q 2684/05 -, NVwZ-RR 2006, S. 740 f., Rn. 8 bei juris zur Vollziehungsaussetzung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung gegen die eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben wurde).
  • OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 342/15

    Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schul- und

    Dem Antrag ist regelmäßig nur stattzugeben, wenn sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen als offensichtlich rechtswidrig erweist oder die Aussetzung aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2014 - 4 B 70/14 -, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 25. November 2013, NVwZ-RR 2014, 292).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2016 - 1 B 63/16

    Arglistige Täuschung während eines laufenden strafrechtlichen Verfahrens bei

    vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 24. April 2014- 4 B 70/14 -, juris, Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2013 - 8 S 2239/13 -, NVwZ-RR 2014, 292 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 13 B 1214/11 -, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2023 - DL 16 S 559/23

    Aussetzung der weiteren Vollziehung einer erstinstanzlich angeordneten

    Denn die Aussetzungsentscheidung kann - jeweils unter der Prämisse, dass einer Beschwerde im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 570 Abs. 1 ZPO; § 307 Abs. 1 StPO; § 149 Abs. 1 VwGO) - im pflichtgemäßen Ermessen des Senats jedenfalls dann ergehen, wenn unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die sofortige Vollziehung den Betroffenen unzumutbar belastet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2014 - 9 S 359/14 -, n.v., amtl. Umdruck S. 3; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2009 - 3 CE 09.795 -, juris Rn. 14) bzw. die Aussetzung auf Grund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2013 - 8 S 2239/13 -, NVwZ-RR 2014, 292 ).
  • OVG Sachsen, 24.04.2014 - 4 B 70/14

    Einstweilige Aussetzung der Vollziehung, erfüllende Gemeinde,

    Dem Antrag ist - nur - stattzugeben, wenn sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen als offensichtlich rechtswidrig erweist oder die Aussetzung aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint (VGH BW, Beschl. v. 25. November 2013 - 8 S 2239/13 - m. w. N.; s. a. OVG MV, Beschl. v. 10. Oktober 2002 - 2 M 139/02 - m. w. N.).
  • OVG Bremen, 04.08.2021 - 2 B 327/21

    Abschiebung; Bekanntgabe; Entscheidung; Folgenabwägung; Hängebeschluss;

    Für eine solche Entscheidung ist angesichts der vom Gesetzgeber in § 149 VwGO vorgenommenen Gewichtung nur dann Raum, wenn die angegriffene Entscheidung entweder offensichtlich rechtwidrig ist oder wenn eine solche Zwischenentscheidung aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint (OVG Bremen, Beschl. v. 27.08.2019 - 1 B 226/18, n.v.; VGH B-W, Beschl. v. 25.11.2013 - 8 S 2239/13, juris Rn. 3).
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