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   VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17   

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VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17 (https://dejure.org/2018,38314)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 (https://dejure.org/2018,38314)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 2018 - 1 S 1726/17 (https://dejure.org/2018,38314)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsprozess bzgl. Verwertbarkeit des Inhalts früherer Aussagen; Rechtfertigung der Annahme fehlender Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers durch das Hantieren mit einer Waffe in stark ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 45 Abs 2 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2a WaffG 2002, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 WaffG 2002, § 6 Abs 2 WaffG 2002
    Verwertung von Beweisen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bei Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht; Führen einer Waffe im alkoholisierten Zustand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenrechtliche Erlaubnis; Waffenbesitzkarte; Widerruf; Zuverlässigkeit; Alkohol; Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung; Beweisverwertung; Zeugnisverweigerungsrecht

  • rechtsportal.de

    Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsprozess bzgl. Verwertbarkeit des Inhalts früherer Aussagen; Rechtfertigung der Annahme fehlender Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers durch das Hantieren mit einer Waffe in stark ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2019, 189
  • DÖV 2019, 160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 30.13

    Waffenrechtliche Erlaubnisse; Widerruf; Zuverlässigkeit; Alkoholgenuss;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17
    Mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, ereignisunabhängig eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen bzw. zu widerrufen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 25).

    Die Ausfüllung dieser Rechtsbegriffe hat sich ebenso wie die Prognose im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Waffen und Munition an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Beschl. v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19; Beschl. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - juris Rn. 5).

    61 Kann aus dem Umgang mit Waffen im stark alkoholisierten Zustand allein auch noch nicht ohne Weiteres auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris, wonach das Vertrauen darin, er werde auch künftig mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgerecht umgehen, nicht verdiene, wer in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können, eine Schusswaffe gebraucht hat), so ist dieser Schluss jedenfalls bei Würdigung der weiteren Umstände gerechtfertigt.

    Das Vorliegen einer solchen situativen Nachlässigkeit minderen Gewichts (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.03.14 - 6 C 30/13 - juris Rn. 23) kann nicht angenommen werden, weil weder erkennbar ist, dass es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt haben könnte, noch, dass die zu erkennende Sorglosigkeit und Leichtfertigkeit vergleichsweise unerheblich wäre.

  • BVerwG, 12.10.1998 - 1 B 245.97
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17
    Die Ausfüllung dieser Rechtsbegriffe hat sich ebenso wie die Prognose im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Waffen und Munition an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Beschl. v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19; Beschl. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - juris Rn. 5).

    Es würde dem Zweck des Gesetzes, wonach die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem (gesamten) Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998 - 1 B 245/97 - juris Rn. 5), zuwiderlaufen, wenn die Prognose mangelnder Zuverlässigkeit nur anhand von Vorfällen mit Waffenbezug gestellt werden könnte.

    Angesichts des möglichen Schadens und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - juris).

  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 10 B 12.1493

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17
    Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts steht im Verwaltungsprozess der Verwertbarkeit des Inhalts früherer Aussagen grundsätzlich nicht entgegen (Anschluss an Bay. VGH, Urt. v. 11.06.2013 - 10 B 12.1493 -).

    Dies gilt zum einen für vorangegangene Aussagen in gerichtlichen Verfahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.06.2013 - 10 B 12.1493 - juris Rn. 25, Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 383 Rn. 6), zum anderen auch für Aussagen in vorangegangenen Verwaltungsverfahren, die ebenfalls zur Beweiswürdigung herangezogen werden dürfen (zur Verwertbarkeit früherer Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im behördlichen Verwaltungsverfahren VG München, Urt. v. 23.05.2012 - M 25 K 11.3317 - juris Rn. 47; ebenso VG Trier, Urt. v. 10.01.2012 - 3 K 1337/11.TR - juris Rn. 65; OVG Berlin, Beschl. v. 01.04.2004 - 8 S 27.04 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07

    Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17
    Eine solche könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger, bei dem ausweislich der Ausführungen im soeben erwähnten Entlassungsbericht zum Zeitpunkt der Aufnahme Alkoholabhängigkeit (F10.2) diagnostiziert wurde, zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt dauerhaft abstinent gewesen und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt gewesen wäre (vgl. hierzu zum Fahrerlaubnisrecht Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV und BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - 3 C 32/07 - juris; zur Übertragbarkeit der im Fahrerlaubnisrecht zur Thematik der Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik enthaltenen Grund-sätze und der hierzu ergangenen Grundsätze auf die Klärung von Eignungszweifeln im Waffenrecht BayVGH, Urt. v. 29.06.2016 - 21 B 16.527 - juris Rn. 39ff).
  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17
    Unter Berücksichtigung des Gebots rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Gebots der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besteht Einigkeit in der verwaltungs- wie der zivilrechtlichen Rechtsprechung zunächst insoweit, als die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen besteht, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen will (BGH, Beschl. v. 14.07.2009 - VIII ZR 3/09 - juris Rn. 4; Beschl. v. 10.11.2010 - IV ZR 122/09 - juris; BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 55; BVerwG, Beschl. v. 07.09.2011 - 9 B 61/11 - juris Rn. 6).
  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17
    Nach einer Entscheidung des 4. Senats (Urt. v. 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - juris Rn. 23) kann das Berufungsgericht die Auslegung eines erstinstanzlichen Gerichts, das nach Zeugenvernahme auf Grund der Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen ist, nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO selbst vernommen zu haben.
  • BGH, 25.04.2007 - VIII ZR 234/06

    Wirksamkeit einer einmalig geleisteten Mietvorauszahlung gegenüber dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17
    Demgegenüber hat der 8. Senat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25.04.2007 (VIII ZR 234/06 - juris Rn. 35) entschieden, das Berufungsgericht hätte sich vom Wahrheitsgehalt der Behauptung der Beklagten auf Grund der übrigen Umstände ein eigenes Bild machen müssen, da der Zeuge auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts als Beweismittel nicht zur Verfügung stand.
  • BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09

    Rechtliches Gehör bei Zeugenaussage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17
    Unter Berücksichtigung des Gebots rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Gebots der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besteht Einigkeit in der verwaltungs- wie der zivilrechtlichen Rechtsprechung zunächst insoweit, als die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen besteht, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen will (BGH, Beschl. v. 14.07.2009 - VIII ZR 3/09 - juris Rn. 4; Beschl. v. 10.11.2010 - IV ZR 122/09 - juris; BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 55; BVerwG, Beschl. v. 07.09.2011 - 9 B 61/11 - juris Rn. 6).
  • BGH, 10.11.2010 - IV ZR 122/09

    Deckungsprozess gegen die Kfz-Teilkaskoversicherung nach behauptetem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17
    Unter Berücksichtigung des Gebots rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Gebots der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besteht Einigkeit in der verwaltungs- wie der zivilrechtlichen Rechtsprechung zunächst insoweit, als die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen besteht, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen will (BGH, Beschl. v. 14.07.2009 - VIII ZR 3/09 - juris Rn. 4; Beschl. v. 10.11.2010 - IV ZR 122/09 - juris; BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 55; BVerwG, Beschl. v. 07.09.2011 - 9 B 61/11 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17
    Unter Berücksichtigung des Gebots rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Gebots der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besteht Einigkeit in der verwaltungs- wie der zivilrechtlichen Rechtsprechung zunächst insoweit, als die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen besteht, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen will (BGH, Beschl. v. 14.07.2009 - VIII ZR 3/09 - juris Rn. 4; Beschl. v. 10.11.2010 - IV ZR 122/09 - juris; BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 55; BVerwG, Beschl. v. 07.09.2011 - 9 B 61/11 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 29.06.2016 - 21 B 16.527

    Kein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins mangels Mitwirkung an

  • VGH Bayern, 07.11.2007 - 21 ZB 07.2711
  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2013 - 20 A 2430/11

    Schießen mit einer Waffe im Wald zur Jagdausübung nach der Aufnahme von Alkohol

  • VGH Bayern, 14.11.2016 - 21 ZB 15.648

    Widerruf erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse und Entzug des Jagdscheins -

  • VG Lüneburg, 04.02.2016 - 6 B 165/15

    Atemalkoholkonzentration; Blutalkohol; Jagdschein; Munition; Strafverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1993 - 1 S 995/93

    Zur mißbräuchlichen Verwendung einer Waffe

  • VG Trier, 10.01.2012 - 3 K 1337/11

    Verstoß eines Beamten gegen das Nebentätigkeitsrecht; Einführung früherer

  • OVG Berlin, 01.04.2004 - 8 S 27.04

    Zeugenbeweis, Urkundenbeweis, Unmittelbarkeit der Zeugenvernehmung,

  • VGH Bayern, 30.03.2001 - 19 ZS 01.357
  • VG München, 23.05.2012 - M 25 K 11.3317

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; zweijährige Ehebestandszeit; Last

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 6 S 1481/18

    Waffenbesitzbedürfnis eines Sportschützen; Beleihung der Schießsportverbände;

    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 -, VBlBW 2019, 189 ), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids im März 2015.
  • VG Augsburg, 02.11.2022 - Au 8 S 22.1994

    Waffenbesitzverbot wegen Unzuverlässigkeit (hier: Alkoholabhängigkeit sowie

    Dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Reichweite der ereignisabhängigen Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG eingrenzen sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 46).

    Aus waffenrechtlicher Sicht verantwortungsbewusst handelt nur ein solcher Waffenbesitzer, der eine Waffe überlegt, nicht affektgeneigt und in voll zurechnungsfähigem Zustand entsprechend ihrer Bestimmung verwendet (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 48).

    Leichtfertigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn der Handelnde grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss, also selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt werden (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 50 f.; vgl. auch Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 9 f.; Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 31 ff.).

    Denn es würde dem bereits dargelegten Zweck der waffenrechtlichen Regelungen (vgl. oben Rn. 43) zuwiderlaufen, wenn die Prognose mangelnder Zuverlässigkeit lediglich anhand von Vorfällen mit Waffenbezug gestellt werden könnte (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 50; vgl. auch etwa BayVGH, B.v. 30.3.2001 - 19 ZS 01.357 - juris Rn. 27; B.v. 8.9.2011 - 21 ZB 11.1286 - juris Rn. 8; Gade, WaffG, § 5 Rn. 11 m.w.N.).

    Kann aus einem Umgang mit Waffen (i.S.d. Waffenrechts) unter Alkoholeinfluss noch nicht ohne Weiteres auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19: "gebraucht hat"), so ist vorliegend der Schluss auf Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG bei Würdigung der weiteren Umstände gerechtfertigt (vgl. auch VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 61).

    Dass zumindest Leichtfertigkeit beim Umgang des Antragstellers mit dem Messer vorlag, lässt die Reaktion des Polizisten L. erkennen, der - mit der Hand an seiner gesicherten, sich im Holster befindlichen Dienstwaffe (Bl. 89 der Behördenakte) - angesichts der potentiell bedrohlichen Situation den Antragsteller unmissverständlich aufforderte, das Messer auf den Boden zu legen und zurückzutreten (vgl. mit anderer Akzentsetzung VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 62).

  • VGH Hessen, 30.11.2022 - 4 A 2186/20

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; starker Alkoholeinfluss; (fehlende)

    Hierdurch sollte jedoch nicht indirekt die Reichweite der ereignisabhängigen Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG eingegrenzt werden (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris Rdnr. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 1726/17 -, juris Rdnr. 46).

    Ob aufgrund dieser Unterschiede aus einem Umgang mit Waffen, bei dem es nicht zur Schussabgabe kommt, in stark alkoholisiertem Zustand nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne (dahingehend wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 1726/17 -, juris Rdnr. 61), kann dabei vorliegend offenbleiben.

    Sie wären gegebenenfalls in einem Verfahren auf erneute Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu würdigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 1726/17 - juris Rdnr. 65).

  • VG Würzburg, 07.12.2018 - W 9 K 17.812

    Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen

    Aus waffenrechtlicher Sicht verantwortungsbewusst handelt nur ein solcher Waffenbesitzer, der eine Waffe überlegt, nicht affektgeneigt und in voll zurechnungsfähigem Zustand entsprechend ihrer Bestimmung verwendet (VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 48).

    Eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe kann nicht nur dann vorliegen, wenn damit geschossen wird, sondern beispielsweise auch, wenn diese zur Bedrohung oder Abschreckung eingesetzt oder in einer angenommenen Notwehrlage damit zugeschlagen wird (VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 50).

    Leichtfertigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn der Handelnde grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss, also selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt werden (VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 51).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2024 - 6 S 1171/23

    Reichsbürger; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; unklarer Tatsachenhintergrund

    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1202 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 -, VBlBW 2019, 189 und Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, SpuRt 2022, 124 ), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids im Januar 2022.

    Es genügt vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 -, VBlBW 2019, 189 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 520/19

    Waffen- oder Munitionssachverständiger; Voraussetzungen für die Annahme eines

    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 -, VBlBW 2019, 189 ), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids im Oktober 2017.
  • OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19

    Zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Schusswaffengebrauch in

    cc) Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie vom Kläger im Rahmen seines Vorbringens zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gerügt - von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 26. Oktober 2018 (1 S 1726/17, VBlBW 2019, 189) abweicht.

    bb) Ob das Verwaltungsgericht - wie vom Kläger gerügt - von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 26. Oktober 2018 (1 S 1726/17, juris) abweicht, ist unerheblich.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2024 - 6 S 221/24
    Es genügt vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 -, VBlBW 2019, 189 ).
  • VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Leichtfertiges Handeln erfordert zumindest ein Verhalten, das sich dadurch auszeichnet, dass der Betreffende grob achtlos handelt und keine einfachsten, jedem einleuchtenden Überlegungen angestellt hat (vgl. VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 51).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2019 - 2 LB 758/18

    Jagdschein bei Alkoholabhängigkeit

    Ein besonderes Risiko stellen dabei Personen dar, die infolge von übermäßigem Alkoholmissbrauch nicht sachgerecht mit Waffen umgehen (vgl. etwa VGH B-W, Urt. v. 26.10.2018, - 1 S 1726/17 -, zit. n. juris).
  • VG Würzburg, 27.06.2022 - W 9 K 21.1392

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins und zweier Waffenbesitzkarten wegen

  • VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 3 L 308/23
  • VG Potsdam, 28.10.2022 - 3 K 1967/18
  • VG Bayreuth, 06.06.2023 - B 1 K 22.893

    Text- und Sprachnachrichten, Bedrohung und Beleidigung, Waffenrechtliche

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