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   VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360   

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https://dejure.org/2021,11526
VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360 (https://dejure.org/2021,11526)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360 (https://dejure.org/2021,11526)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2021 - 5 ZB 20.31360 (https://dejure.org/2021,11526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; AsylG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4
    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irak; geschlechtsspezifische Verfolgung; Gruppenverfolgung; Gruppe der "Frauen und Mädchen im Irak" als soziale Gruppe

  • rechtsportal.de

    Anerkennung von Frauen und Mädchen als Asylberechtigte wegen Drohens einer geschlechtsspezifischen Gefahr und Verfolgung im Irak

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360
    Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Diese Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die unmittelbare und mittelbare staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009, a.a.O., Rn. 14).

  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360
    Nur wenn die Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe von Menschen richtet, auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt, in aller Regel also jeder Angehörige der Gruppe als vom Verfolgungsgeschehen in seiner Person betroffen anzusehen ist, liegt eine soziale Gruppe vor, die einer Gruppenverfolgung unterliegen kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.1995 - 9 C 294.94 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.04.2020 - 4 ZB 20.30838

    Grundsätzlich kein Anspruch eines anwaltlich vertretenen inhaftierten Asylklägers

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360
    Ein - unterstellter - Aufklärungsmangel begründet weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO (BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 4 ZB 20.30838 - juris, B.v. 17.5.2018 - 20 ZB 18.30844 - juris Rn. 4; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.5.2012 - 10 N 41.12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 5.12.2011 - A 9 S 2939/11 - juris Rn. 6).; das gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 6 ZB 17.31829 - Rn. 6).
  • VGH Bayern, 17.01.2018 - 10 ZB 17.30723

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren -

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360
    Ein - unterstellter - Aufklärungsmangel begründet weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO (BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 4 ZB 20.30838 - juris, B.v. 17.5.2018 - 20 ZB 18.30844 - juris Rn. 4; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.5.2012 - 10 N 41.12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 5.12.2011 - A 9 S 2939/11 - juris Rn. 6).; das gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 6 ZB 17.31829 - Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2011 - A 9 S 2939/11

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags im Fall der Wahrunterstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360
    Ein - unterstellter - Aufklärungsmangel begründet weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO (BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 4 ZB 20.30838 - juris, B.v. 17.5.2018 - 20 ZB 18.30844 - juris Rn. 4; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.5.2012 - 10 N 41.12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 5.12.2011 - A 9 S 2939/11 - juris Rn. 6).; das gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 6 ZB 17.31829 - Rn. 6).
  • VG Hannover, 07.10.2019 - 6 A 5999/17

    Alleinstehende Frau; bestimmte soziale Gruppe; geschlechtsspezifische Verfolgung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360
    Es kann offenbleiben, ob sich bei der Gruppe der Frauen und Mädchen im Irak eine Untergruppe bilden lassen könnte, bei der eine derartige (Gruppen-)Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen in bestimmten Regionen des Irak anzunehmen wäre (vgl. z.B. zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige VG Wiesbaden, U.v. 31.5.2019 - 1 K 152/17.WI.A - juris) oder ob die geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau stets eine Frage des Einzelfalls ist (vgl. VG Hannover, U.v. 7.10.2019 - 6 A 5999/17 - juris).
  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 20 ZB 18.30844

    Berufungszulassung wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags im

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360
    Ein - unterstellter - Aufklärungsmangel begründet weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO (BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 4 ZB 20.30838 - juris, B.v. 17.5.2018 - 20 ZB 18.30844 - juris Rn. 4; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.5.2012 - 10 N 41.12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 5.12.2011 - A 9 S 2939/11 - juris Rn. 6).; das gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 6 ZB 17.31829 - Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2012 - 10 N 41.12

    Asyl Türkei; Antrag auf Zulassung der Berufung; Verfahrensmangel; Anspruch auf

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360
    Ein - unterstellter - Aufklärungsmangel begründet weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO (BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 4 ZB 20.30838 - juris, B.v. 17.5.2018 - 20 ZB 18.30844 - juris Rn. 4; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.5.2012 - 10 N 41.12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 5.12.2011 - A 9 S 2939/11 - juris Rn. 6).; das gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 6 ZB 17.31829 - Rn. 6).
  • VG Wiesbaden, 31.05.2019 - 1 K 152/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für alleinstehende Frau mit nichtehelichem

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2021 - 5 ZB 20.31360
    Es kann offenbleiben, ob sich bei der Gruppe der Frauen und Mädchen im Irak eine Untergruppe bilden lassen könnte, bei der eine derartige (Gruppen-)Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen in bestimmten Regionen des Irak anzunehmen wäre (vgl. z.B. zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige VG Wiesbaden, U.v. 31.5.2019 - 1 K 152/17.WI.A - juris) oder ob die geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau stets eine Frage des Einzelfalls ist (vgl. VG Hannover, U.v. 7.10.2019 - 6 A 5999/17 - juris).
  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 23 ZB 21.30370

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Somalia,

    c) Ungeachtet dessen stellt die von der Beklagten aufgeworfene Frage (in der gestellten Form) keine verallgemeinerungsfähige Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung dar (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2019 - 8 ZB 19.31614 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.4.2021 - 5 ZB 20.31360 - juris Rn. 8, 11; OVG Lüneburg, U.v. 21.9.2015 - 9 LB 20/14 - juris Rn. 27).

    Die geschlechtsspezifische Gefährdung von Frauen und Mädchen hängt daher - u.U. neben dem Alter, dem Familienstand und dergleichen - von weiteren Umständen ab, z.B. von den Einstellungen und dem Verhalten im engeren oder weiteren sozialen Umfeld und den jeweiligen Machtverhältnissen (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2021 - 5 ZB 20.31360 - juris Rn. 13).

    Ob dies zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2021 - 5 ZB 20.31360 - juris Rn. 13; B.v. 1.4.2019 - 8 ZB 19.31232 - juris; B.v. 22.2.2017 - 9 ZB 17.30027 - juris Rn. 6; B.v. 21.11.2018 - 8 ZB 18.32980 - juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 6.12.2006 - 19 A 2171/06.A - juris).

  • VG Gelsenkirchen, 22.05.2023 - 15a K 2809/21

    Flüchtlingseigenschaft, bestimmte soziale Gruppe, geschlechtsspezifische

    Der Einwand der Beklagten gegen die Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe im vorliegenden Zusammenhang unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (5 ZB 20.31360) trägt nicht.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 6. April 2021 - 5 ZB 20.31360 -, juris Rn. 9.

  • VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30779

    Zur drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen,

    bb) Aufgrund der Bindung des Senats an die dargelegten Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und die insofern aufgeworfene (hier: Tatsachen-) Frage der Beklagten, besteht kein Anlass, auf die - über die von der Beklagten als grundsätzlich angesehene und ausdrücklich formulierte Frage hinausgehende - Frage einzugehen, ob die (Groß-) Gruppe der Frauen im J. die Anforderungen des § 3b Nr. 4 AsylG erfüllt und insbesondere ob diese Gruppe im J. "eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft andersartig betrachtet wird" und ob insofern auch eine hinreichende Verfolgungsdichte vorliegt (zu Letzterem vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2021 - 5 ZB 20.31360 - juris Rn. 11; allg. zum Streitstand, ob und unter welchen Voraussetzungen bei diskriminierenden Maßnahmen bzw. Verletzungen des sexuellen Selbstbestimmungsrechts gegenüber Frauen - so auch bei drohender Zwangsverheiratung - eine an das Geschlecht anknüpfende Gruppenverfolgung anzunehmen ist, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2022, zu § 3b AsylG Rn. 35 ff.).

    Insofern wären die Darlegungsanforderungen auch dann nicht erfüllt, wenn (was in der Argumentation des Erstgerichts gerade nicht geschieht) nicht auf die (Groß-) Gruppe der Frauen schlechthin, sondern auf die (Unter-) Gruppe der jungen, heiratsfähigen Frauen abgestellt werden würde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.4.2021 - 5 ZB 20.31360 - juris Rn. 11, 14; VG Greifswald, U.v. 10.3.2022 - 3 A 1964/20 HGW - juris Rn. 38 m.w.N.).

  • VG Köln, 14.09.2023 - 8 K 4635/17
    Die gilt schon deshalb, weil - ggf. anders als bei der Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung, die ggf. nur eine Teilgruppe der weiblichen Bevölkerung betrifft, vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit einer dahingehenden Gruppenbildung Bay. VGH, Beschluss vom 6. April 2021 - 5 ZB 20.31360 -, juris, Rn. 14 -, die Dienstverpflichtung die gesamte Bevölkerung, einschließlich der Frauen, gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale trifft.
  • VG Köln, 27.10.2022 - 8 K 5179/22
    Die gilt schon deshalb, weil - ggf. anders als bei der Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung, die ggf. nur eine Teilgruppe der weiblichen Bevölkerung betrifft, vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit einer dahingehenden Gruppenbildung Bay. VGH, Beschluss vom 6. April 2021 - 5 ZB 20.31360 -, juris, Rn. 14 -, die Dienstverpflichtung die gesamte Bevölkerung, einschließlich der Frauen, gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale trifft.
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2022 - 9 LA 29/20

    Drohen einer Gruppenverfolgung von irakischen Staatsangehörigen sunnitischen

    Nur wenn die Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe von Menschen richtet, auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt, in aller Regel also jeder Angehörige der Gruppe als vom Verfolgungsgeschehen in seiner Person betroffen anzusehen ist, liegt eine soziale Gruppe vor, die einer Gruppenverfolgung unterliegen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1995 - 9 C 294.94 - juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 6.4.2021 - 5 ZB 20.31360 - juris Rn. 10).
  • VG Köln, 26.01.2023 - 8 K 5388/20
    Die gilt schon deshalb, weil - ggf. anders als bei der Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung, die ggf. nur eine Teilgruppe der weiblichen Bevölkerung betrifft, vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit einer dahingehenden Gruppenbildung Bay. VGH, Beschluss vom 6. April 2021 - 5 ZB 20.31360 -, juris, Rn. 14 -, die Dienstverpflichtung die gesamte Bevölkerung, einschließlich der Frauen, gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale trifft.
  • VGH Bayern, 10.11.2022 - 15 ZB 22.31008

    Jordanischer Staatsangehöriger mit palästinensischer Volkszugehörigkeit, Antrag

    Unabhängig von der Frage, ob Benachteiligungen von Palästinensern im Bereich des (privaten) Arbeitsmarkts am Maßstab von § 3c AsylG bzw. über die vom Kläger nicht nähert thematisierten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (hierzu vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 = juris Rn. 20; U.v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - NVwZ 2007, 590 = juris Rn. 7; U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237 = juris Rn. 13; B.v. 17.9.2018 - 1 B 45.18 - juris Rn. 9 f.; B.v. 28.3.2019 - 1 B 7.19 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 6.4.2021 - 5 ZB 20.31360 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 4.10.2022 - 15 ZB 22.30779 - juris Rn. 10) überhaupt (d.h. grundsätzlich) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen könnten (was hier offenbleiben kann), bleibt die vom Kläger behauptete "Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit" (als Palästinenser) bzw. (insbes. arbeitsmarktbezogene) Diskriminierung aufgrund seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit auch im Berufungszulassungsverfahren insbesondere deshalb unsubstantiiert, weil sich die Antragsbegründung mit dem auf Erkenntnisquellen (Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 17. Mai 2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 16.1) gestützten tragenden Argument des Erstgerichts, dass der Kläger jedenfalls wegen seiner jordanischen St aa ts an ge hö ri gk ei t frei am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könne und er deshalb auch keinen Beschränkungen unterliege (UA S. 9), nicht näher auseinandersetzt.
  • VG Greifswald, 10.03.2022 - 3 A 1964/20

    Asylrecht; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender

    Die geschlechtsspezifische Verfolgung ist als Untergruppe des Verfolgungsgrundes "Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe" anerkannt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. April 2021 - 5 ZB 20.31360 -, Rn. 11, juris; VG München, Urteil vom 20. Juni 2007 - M 24 K 07.50265 -, Rn. 24, juris).
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