Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10759
VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990 (https://dejure.org/2018,10759)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.03.2018 - 10 B 15.990 (https://dejure.org/2018,10759)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. März 2018 - 10 B 15.990 (https://dejure.org/2018,10759)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,10759) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GKG § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 5
    Konzession des Veranstalters von Glücksspielen - Neubescheinigungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Neubescheidung eines Antrags auf Erteilung einer isolierten Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten

  • rewis.io

    Konzession des Veranstalters von Glücksspielen - Neubescheinigungsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Neubescheidung eines Antrags auf Erteilung einer isolierten Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990
    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Ince" (U.v. 4.2.2016 - C-336/14) ergebe sich diesbezüglich nichts anderes, weil die Frage der Erteilung von administrativen Erlaubnissen für die Vermittlung von Sportwetten nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sei.

    Wenn nämlich eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat (der Europäischen Union; hier: Firma Tipico Co. Ltd.) der Tätigkeit der Wettannahme durch Vermittlung seitens eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmers (hier: Kläger) nachgeht, fallen die diesem Wirtschaftsteilnehmer auferlegten Beschränkungen seiner Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit (stRspr des EuGH, vgl. zuletzt U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 43 m.w.N.; zum Bezugspunkt der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten vgl. auch BayVGH, U.v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 - juris Rn. 56).

    Denn in diesem Fall besteht das staatliche Monopol im Bereich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten (vgl. § 10 Abs. 2 und 6 GlüStV), das über die Experimentierklausel des § 10a GlüStV lediglich zeitlich begrenzt suspendiert wird, faktisch fort (vgl. EuGH, U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 91 ff.).

    Denn das behördliche Duldungsverfahren, also der zwar nicht kodifizierte, jedoch zumindest förmliche Verzicht auf ein ordnungsrechtliches Einschreiten gegen eine formell illegale, aber materiell-rechtlich (wohl) erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeit, der letztlich nur den Vorgaben der Rechtsprechung für den Zeitraum eines fortbestehenden - unions- und verfassungsrechtlich unzulässigen - staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. EuGH, U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 95; BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - juris Ls. u. Rn. 27) Rechnung trägt, ist selbst für eine Übergangszeit jedenfalls kein unionsrechtskonformes Verfahren oder System der vorherigen behördlichen Genehmigung zur Liberalisierung des Sportwettenmarkts (EuGH, U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 92 m.w.N.) und zur (vom Gesetzgeber beabsichtigten) Marktöffnung für private Veranstalter von Sportwetten.

    Ob diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (s. § 1 GlüStV) im Rahmen von Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV) oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses (vgl. z.B. EuGH, U.v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International Ltd. u.a. - juris Rn. 22 f.) gerechtfertigt ist oder gegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstößt (vgl. dazu EuGH, U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 95; BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris Rn. 42 ff., U.v. 21.2.2012 - 4 A 2847/08 - juris), kann vorliegend letztlich dahinstehen.

    Denn eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit würde gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts (lediglich) bewirken, dass jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts - auch während einer Übergangszeit - ohne weiteres unanwendbar wird (vgl. EuGH, U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 52 f.).

    Fehlt aber ein materiell-rechtlicher gesetzlicher Entscheidungsrahmen insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen Prüfung der Erlaubnisfähigkeit des Wettangebots für die begehrte Erlaubniserteilung, fehlen damit auch die nach Unionsrecht im Falle der Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für diese Glücksspielart erforderlichen, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. EuGH, U.v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International Ltd. u.a. - juris Rn. 47; U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 92).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 47.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990
    Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe letztlich von der Zulässigkeit einer isolierten Vermittlungserlaubnis aus, wenn es ausführe (U.v. 20.6.2013 - 8 C 47.12 - Rn. 45): "Der Vortrag, das Wettangebot des Wettunternehmers schließe materiell illegale Wettformen ein, belegt noch nicht, dass auch die konkrete Vermittlungstätigkeit des Klägers materiell illegal war und nicht zumindest unter Nebenbestimmungen erlaubnisfähig gewesen wäre." Demnach hänge die Erlaubnisfähigkeit einer Vermittlungstätigkeit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht davon ab, ob auch dem Veranstalter eine Erlaubnis erteilt werden könnte oder müsste.

    Nichts anderes ergebe sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 47.12), da es bei dieser Entscheidung nicht um einen Anspruch auf Erteilung einer Vermittlungserlaubnis, sondern um die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung gegangen sei.

    Aus den vom Kläger zur Stützung seiner Argumentation herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. U.v. 20.6.2013 - 8 C 47.12 - juris Rn. 45) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990
    Denn das behördliche Duldungsverfahren, also der zwar nicht kodifizierte, jedoch zumindest förmliche Verzicht auf ein ordnungsrechtliches Einschreiten gegen eine formell illegale, aber materiell-rechtlich (wohl) erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeit, der letztlich nur den Vorgaben der Rechtsprechung für den Zeitraum eines fortbestehenden - unions- und verfassungsrechtlich unzulässigen - staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. EuGH, U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 95; BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - juris Ls. u. Rn. 27) Rechnung trägt, ist selbst für eine Übergangszeit jedenfalls kein unionsrechtskonformes Verfahren oder System der vorherigen behördlichen Genehmigung zur Liberalisierung des Sportwettenmarkts (EuGH, U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 92 m.w.N.) und zur (vom Gesetzgeber beabsichtigten) Marktöffnung für private Veranstalter von Sportwetten.

    Ob diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (s. § 1 GlüStV) im Rahmen von Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV) oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses (vgl. z.B. EuGH, U.v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International Ltd. u.a. - juris Rn. 22 f.) gerechtfertigt ist oder gegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstößt (vgl. dazu EuGH, U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 95; BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris Rn. 42 ff., U.v. 21.2.2012 - 4 A 2847/08 - juris), kann vorliegend letztlich dahinstehen.

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 10 CS 16.893

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990
    Damit soll zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV gerade über diese streng regulierte Öffnung des Sportwettenmarkts für eine begrenzte Anzahl privater Konzessionäre länderübergreifend, d.h. bundeseinheitlich, sichergestellt werden, dass Art und Zuschnitt der Sportwetten im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages gleichartig gestaltet sind und damit ein einheitliches legales Sportwettenangebot durch die Konzessionäre vorgehalten werden kann (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV; Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 34; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 23).

    Danach müssten alle monopolabhängigen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages unangewendet bleiben, nicht aber nach ständiger Rechtsprechung beispielsweise der monopolunabhängige Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 34 ff. jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990
    Ob diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (s. § 1 GlüStV) im Rahmen von Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV) oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses (vgl. z.B. EuGH, U.v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International Ltd. u.a. - juris Rn. 22 f.) gerechtfertigt ist oder gegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstößt (vgl. dazu EuGH, U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 95; BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris Rn. 42 ff., U.v. 21.2.2012 - 4 A 2847/08 - juris), kann vorliegend letztlich dahinstehen.

    Fehlt aber ein materiell-rechtlicher gesetzlicher Entscheidungsrahmen insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen Prüfung der Erlaubnisfähigkeit des Wettangebots für die begehrte Erlaubniserteilung, fehlen damit auch die nach Unionsrecht im Falle der Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für diese Glücksspielart erforderlichen, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. EuGH, U.v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International Ltd. u.a. - juris Rn. 47; U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 92).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990
    Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (8 C 14.16) habe das BVerwG entschieden, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkten und die Regelungen hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert seien und deshalb dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen setzten.
  • VGH Hessen, 16.10.2015 - 8 B 1028/15

    Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten gestoppt

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990
    Auch der vom Kläger geltend gemachte faktische Zustand, dass von der nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen bisher keine Konzessionen für Wettveranstalter vergeben worden sind und nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 16.10.2015 - 8 B 1028/15 - juris Rn. 48 ff.) aufgrund nicht heilbarer Verfahrensmängel bis auf weiteres auch nicht vergeben werden können, führt zu keiner anderen Bewertung.
  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990
    Ob diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (s. § 1 GlüStV) im Rahmen von Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV) oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses (vgl. z.B. EuGH, U.v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International Ltd. u.a. - juris Rn. 22 f.) gerechtfertigt ist oder gegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstößt (vgl. dazu EuGH, U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 95; BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris Rn. 42 ff., U.v. 21.2.2012 - 4 A 2847/08 - juris), kann vorliegend letztlich dahinstehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990
    Ob diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (s. § 1 GlüStV) im Rahmen von Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV) oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses (vgl. z.B. EuGH, U.v. 24.1.2013 - Rs. C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International Ltd. u.a. - juris Rn. 22 f.) gerechtfertigt ist oder gegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstößt (vgl. dazu EuGH, U.v. 4.2.2016 - Rs. C-336/14, Sebat Ince - juris Rn. 95; BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris Rn. 42 ff., U.v. 21.2.2012 - 4 A 2847/08 - juris), kann vorliegend letztlich dahinstehen.
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.990
    Danach müssten alle monopolabhängigen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages unangewendet bleiben, nicht aber nach ständiger Rechtsprechung beispielsweise der monopolunabhängige Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 34 ff. jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • VG Magdeburg, 20.06.2017 - 3 A 151/16

    Erfolgreiche Bescheidungsklage eines Sportwettenvermittlers

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

  • BVerwG, 10.11.2016 - 8 C 11.15

    Ausschlussfrist; Begrenzung; Beratungspflicht; Bescheinigung; EEG-Umlage;

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Darüber hinaus knüpfe die Regelung an einen verfassungs- bzw. unionsrechtswidrigen Zustand an, nämlich die Teilnahme an einem Duldungsverfahren, welches bereits damalig in der Rechtsprechung, u.a. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (10 B 15.990), als unvereinbar mit höherrangigem Recht angesehen worden sei.

    Die von ihr zitierte Judikatur (vgl. u.a. EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14 - Ince - juris; BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris) zur Frage der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Duldungsverfahren bzw. dessen Verfassungs- und Unionsrechtskonformität zieht die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Anknüpfungspunktes daher nicht in Zweifel.

    Zutreffend stehen die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung von Sportwetten und die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten rechtlich nicht beziehungslos nebeneinander (vgl. dazu BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - BVerwGE 155, 261 Rn. 27 f.; B.v. 7.11.2018 - 8 B 29.18 - NVwZ-RR 2019, 226 Rn. 4 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.994 - juris Rn. 28 ff.): Das Fehlen einer Erlaubnis zur Sportwettvermittlung kann hiernach die Untersagung nicht rechtfertigen, wenn der Zugang zu Erlaubnissen für die Veranstaltung von Sportwetten nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist.

  • VG Augsburg, 14.09.2022 - Au 8 S 22.1659

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Darüber hinaus knüpfe die Regelung an einen verfassungs- bzw. unionsrechtswidrigen Zustand an, nämlich die Teilnahme an einem Duldungsverfahren, welches bereits damalig in der Rechtsprechung, u.a. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (10 B 15.990), als unvereinbar mit höherrangigem Recht angesehen worden sei.

    Die von ihr zitierte Judikatur (vgl. u.a. EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14 - Ince - juris; BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris) zur Frage der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Duldungsverfahren bzw. dessen Verfassungs- und Unionsrechtskonformität zieht die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Anknüpfungspunktes daher nicht in Zweifel.

    Zutreffend stehen die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung von Sportwetten und die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten rechtlich nicht beziehungslos nebeneinander (vgl. dazu BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - BVerwGE 155, 261 Rn. 27 f.; B.v. 7.11.2018 - 8 B 29.18 - NVwZ-RR 2019, 226 Rn. 4 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris Rn. 24 ff.; U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.994 - juris Rn. 28 ff.).

  • VG Augsburg, 26.09.2022 - Au 8 S 22.1578

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Darüber hinaus knüpfe die Regelung an einen verfassungs- bzw. unionsrechtswidrigen Zustand an, nämlich die Teilnahme an einem Duldungsverfahren, welches bereits damalig in der Rechtsprechung, u.a. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (10 B 15.990), als unvereinbar mit höherrangigem Recht angesehen worden sei.

    Die von ihr zitierte Judikatur (BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris) zur Frage der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Duldungsverfahren bzw. dessen Verfassungs- und Unionsrechtskonformität zieht die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Anknüpfungspunktes daher nicht in Zweifel.

    aa) Zutreffend stehen die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung von Sportwetten und die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten rechtlich nicht beziehungslos nebeneinander (vgl. dazu BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 - BVerwGE 155, 261 Rn. 27 f.; BVerwG, B.v. 7.11.2018 - 8 B 29.18 - NVwZ-RR 2019, 226 Rn. 4 ff.; vgl. auch BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.994 - juris Rn. 28 ff.): Das Fehlen einer Erlaubnis zur Sportwettvermittlung kann hiernach die Untersagung nicht rechtfertigen, wenn der Zugang zu Erlaubnissen für die Veranstaltung von Sportwetten nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist.

  • VG Regensburg, 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Untersagung des Betriebs einer

    Darüber hinaus knüpfe die Regelung an einen verfassungswidrigen Zustand an, nämlich an den Erlass eines Duldungsbescheids bzw. an die Teilnahme an einem Duldungsverfahren, das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als mit höherrangigem Recht unvereinbar angesehen worden sei (BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris).

    Die von ihr zitierte Judikatur (vgl. u.a. EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14 - Ince - juris; BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris) zur Frage der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Duldungsverfahren bzw. dessen Verfassungs- und Unionsrechtskonformität zieht die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Anknüpfungspunktes daher nicht in Zweifel.".

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

    Maßgeblich für die Beurteilung ist vorliegend daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (zum Feststellungsantrag nach § 43 VwGO vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1006 - juris Rn. 31; zum Antrag auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris Rn. 19), soweit sie von dem durch das fristgerechte Vorbringen vorgegebenen Prüfungsrahmen umfasst ist.
  • VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986

    Glücksspielrecht: Mindestabstand von einer Wettvermittlungsstelle zu Schulen -

    Die von ihr zitierte Judikatur (vgl. u.a. EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14 - Ince - juris; BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris) zur Frage der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Duldungsverfahren bzw. dessen Verfassungs- und Unionsrechtskonformität zieht die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Anknüpfungspunktes daher nicht in Zweifel.".
  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.100

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht:, Mindestabstand von einer

    Die von ihr zitierte Judikatur (vgl. u.a. EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14 - Ince - juris; BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris) zur Frage der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Duldungsverfahren bzw. dessen Verfassungs- und Unionsrechtskonformität zieht die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Anknüpfungspunktes daher nicht in Zweifel.".
  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.98

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Mindestabstand von einer

    Die von ihr zitierte Judikatur (vgl. u.a. EuGH, U.v. 4.2.2016 - C-336/14 - Ince - juris; BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris) zur Frage der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Duldungsverfahren bzw. dessen Verfassungs- und Unionsrechtskonformität zieht die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Anknüpfungspunktes daher nicht in Zweifel.".
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.2019 - 6 B 10860/19

    Maßnahmen zur Beendigung des Monopols im Bereich der Veranstaltung und

    Um das unionsrechtswidrige staatliche Monopol im Bereich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht faktisch fortbestehen zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14, Sebat Ince -, Rn. 91 ff.), müssen aber nur die monopolabhängigen Bestimmungen des mitgliedstaatlichen Glücksspielrechts unangewendet bleiben, nicht aber auch monopolunabhängige Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Sportwettvermittlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2018 - 10 B 15.990 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 11 LA 24/16 - juris).
  • VG Augsburg, 05.11.2019 - Au 8 K 18.897

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 8. März 2018 (10 B 15.990 und 10 B 15.994) dürfe die Landesbehörde Aussagen zur Erlaubnisfähigkeit des Wettangebots nicht treffen, weil dies Aufgabe der für das länderübergreifende Konzessionsverfahren zuständigen Behörde sei.
  • VG Augsburg, 10.03.2020 - Au 8 K 18.794

    Untersagung der Vermittlung einzelner Sportwetten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht