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   VGH Bayern, 11.09.2014 - 10 CS 14.1581   

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VGH Bayern, 11.09.2014 - 10 CS 14.1581 (https://dejure.org/2014,27295)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.09.2014 - 10 CS 14.1581 (https://dejure.org/2014,27295)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. September 2014 - 10 CS 14.1581 (https://dejure.org/2014,27295)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 86 Abs. 1 Satz ... 1 Halbsatz 1 und 2 VwGO, § 38a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 82 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 AufenthG, § 39 Nr. 6 AufenthV, Art. 2 Buchst. a und b, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Richtlinie 2003/109/EG
    Ausländerrecht: Wohl keine Geltung des § 82 Abs. 1 AufenthG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren | Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte - EG/EU; Nachweis der langfristigen Aufenthaltsberechtigung; Mitwirkungspflichten; Amtsermittlung

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    -AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 38a Abs. 1 S. 1, AufenthG § 38a, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 39, AufenthG § 39 Nr. 6
    Griechenland, Aufenthaltserlaubnis, EU-Mitgliedstaat, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Daueraufenthalt, Daueraufenthalt-EG, Sicherung des Lebensunterhalts, Mitwirkungspflicht, Amtsermittlung, Prognose, Fiktionsbescheinigung, Fiktionswirkung, Arbeitserlaubnis, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.09.2014 - 10 CS 14.1581
    Erforderlich für die Annahme, der Lebensunterhalt sei gesichert, ist die auf realistischen Annahmen und konkreten Dispositionen beruhende positive Prognose (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 24), dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist.

    Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II; vgl. BVerwG, U.v. 18.10.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10

    Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.09.2014 - 10 CS 14.1581
    Betrifft § 82 Abs. 1 AufenthG danach aber wohl allein das Verwaltungsverfahren, so verbleibt es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und zu klärungsbedürftigen Fragen weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25).

    Eine etwaige Verweigerung der im Einzelfall zumutbaren Mitwirkung würde insoweit nämlich wohl nicht zu einer Beschränkung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts führen, sondern könnte nur im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 13).

  • OVG Bremen, 14.06.2007 - 1 B 163/07

    Aufenthaltserlaubnis; Nachträgliche Verkürzung; Mitwirkungspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.09.2014 - 10 CS 14.1581
    Ebenso kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin deshalb im Rahmen ihrer durch § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwar modifizierten, aber nicht beseitigten Pflicht nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. OVG Bremen, B.v. 14.6.2007 - 1 B 163/07 - juris Rn. 7; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 82 AufenthG Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 82 AufenthG Rn. 10) gehalten gewesen wäre, selbst über das Auswärtige Amt oder das griechische Generalkonsulat zu klären, ob die Antragstellerin über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG verfügte, oder zumindest die Antragstellerin nach § 82 Abs. 3 AufenthG konkret auf die Möglichkeit des Nachweises dieser Berechtigung durch eine Bestätigung des Generalkonsulats (vgl. Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG) hinzuweisen (vgl. OVG Bremen. a.a.O.; Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O. Rn. 5, jeweils zu Konstellationen, die einen konkreten Hinweis oder die Sachverhaltsermittlung durch die Ausländerbehörde erfordern).
  • VGH Bayern, 15.11.2012 - 19 CS 12.1851

    Geltendmachen des Rechts zum Daueraufenthalt-EG in einem Mitgliedstaat, in dem

    Auszug aus VGH Bayern, 11.09.2014 - 10 CS 14.1581
    Zum einen kann die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG (jetzt: langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU) nach Art. 4 bis 7 Richtlinie 2003/109/EG, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 Richtlinie 2003/109/EG in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments mit der genannten Bezeichnung "Daueraufenthalt - EG" ausgestellt wird, möglicherweise nicht nur durch eine solche Bescheinigung, sondern auch durch eine sonstige schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedstaats nachgewiesen werden, in dem sie entstanden sein soll, gegebenenfalls auch durch eine Bestätigung der Auslandsvertretung dieses Mitgliedstaats in der Bundesrepublik (vgl. in diesem Sinne BayVGH, B.v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4; BT-Drs. 16/5065 S. 158; Nr. 2.7.4. AVwV-AufenthG).
  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 10 CS 19.882

    Kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG

    Der Kläger hat jedoch schon die langfristige Aufenthaltsberechtigung im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 7 AufenthG und Art. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 v. 23.01.2004, S. 44 - Richtlinie 2003/109/EG) nicht nachgewiesen (s. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; zum Nachweis der langfristigen Aufenthaltsberechtigung und den Mitwirkungspflichten des Ausländers vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris).

    Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller (jedenfalls) innerhalb des dafür maßgeblichen Zeitraums die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 38a Rn. 23; BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 30 f.), insbesondere die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; Art. 15 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2003/109/EG), nicht nachgewiesen hat.

    Allerdings setzt § 39 Nr. 6 AufenthV - neben der sich aufgrund des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ergebenden Aufenthaltsberechtigung - voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung oder spätestens mit Ablauf der 90-Tage-Frist nach § 39 Nr. 6 Satz 2, § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV in Verbindung mit Art. 21 SDÜ alle Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 35; VG Augsburg, U.v. 15.3.2011 - Au 1 K 10.1462 - juris Ls. 1, Rn. 21; VG Aachen, U.v. 23.4.2014 - 8 K 1515/12 - juris Rn. 31; vgl. auch OVG NW, B.v. 6.1.2011 - 18 B 1662/10 - juris Ls. 1, Rn. 6; Dollinger in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, a.a.O., § 38a Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 11 S 3759/20

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Aufbau einer familiären Gemeinschaft

    Das Regierungspräsidium wird vor einer etwaigen Abschiebung des Antragstellers und unter dessen Mitwirkung (vgl. § 82 AufenthG; zur daneben bestehenden behördlichen Amtsermittlungspflicht vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.2014 - 10 CS 14.1581 -, juris Rn. 27) zu prüfen haben, ob die Trennung des Antragstellers von seinem Sohn unter Berücksichtigung der tatsächlich gelebten Beziehung durch die mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht verfolgten Zwecke gerechtfertigt ist.
  • OVG Sachsen, 19.01.2017 - 3 A 77/16

    Mitwirkungspflicht; Sicherheitsgespräch; Reiseausweis; zwingende Gründe der

    Die Mitwirkungspflichten des § 82 AufenthG modifizieren nämlich die allgemeinen Regeln in §§ 24 ff. VwVfG, entbinden die Behörde aber nicht von jeglicher Sachverhaltsermittlung (BayVGH, Beschluss v. 11. September 2014 - 10 CS 14.1581 -, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; so auch Beschl. v. 5. April 2016 a. a. O. Rn. 7).

    Das bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen Teilnahmepflichten dann je nach den Umständen der Weigerung für den Antragsteller ungünstige Schlüsse hinsichtlich der in Frage stehenden Tatsachen gezogen werden, wenn nähere Anhaltspunkte fehlen, die für das Gegenteil sprechen (BayVGH, Beschl. v. 11. September 2014 a. a. O. Rn. 29 m. w. N.; Funke-Kaiser a. a. O. § 82 Rn. 29; Ramsauer, in: Kopp/ders., VwVfG, 17. Aufl. 2017, § 26 Rn. 44 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 10 ZB 16.1049

    Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte-EG

    Drittens sei zu klären, ob das Gericht seine Aufklärungspflicht erfülle, wenn es lediglich auf den nationalen griechischen Aufenthaltstitel abstelle, ohne auf die im stattgebenden Eilbeschluss des Senats (v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - BA, S. 9) geäußerten Bedenken hinsichtlich der griechischen Vergabepraxis von Aufenthaltsberechtigungen-EU bis zum Jahr 2011 einzugehen.

    Trägt er - wie im vorliegenden Fall - diese Bezeichnung nicht, kann der Nachweis der behaupteten Rechtsstellung in einem anderen EU-Staat gleichwohl durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats, ggf. auch der hiesigen Auslandsvertretung erbracht werden (BayVGH, U.v. 24.7.2014 - 19 B 13.1293 - juris Rn. 40; B.v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris; B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 23, 25; vgl. a. AVwV-AufenthG Nr. 2.7.4)).

  • VGH Bayern, 26.04.2019 - 10 ZB 19.290

    Bedeutung der beruflichen Ausbildung für eine positive Integrationsprognose

    Es handelt sich bei den in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genannten Integrationsfaktoren um Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Klägers betreffen, und die ohne Mitwirkung des Klägers von Amts wegen nicht ermittelbar bzw. aufklärbar sind (zum Verhältnis des § 82 AufenthG zu § 86 Abs. 1 VwGO vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 27 ff.).
  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 10 C 14.2002

    Prozesskostenhilfeantrag; einstweilige Anordnung auf Erteilung einer

    Erforderlich für die Annahme, der Lebensunterhalt sei gesichert, ist die auf realistischen Annahmen und konkreten Dispositionen beruhende positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 18.4.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 3 M 63.20

    Nachweis der Eheschließung eines Ausländers, speziell eines somalischen

    Die Verpflichtung der Klägerin nach § 82 Abs. 1 AufenthG, ihre Belange und für sie günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die sie erbringen kann, unverzüglich beizubringen, dürfte hiervon nicht befreien, denn die Bestimmung dürfte, soweit sie die Pflicht zur Amtsermittlung modifiziert, für das Verwaltungsverfahren, nicht aber für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. September 2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 27; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: Oktober 2020, AufenthG § 82 Rn. 6; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 82 Rn. 24; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2020, § 82 Rn. 25; Hailbronner, AuslR, Stand: Juni 2020, AufenthG § 82 Rn. 19).
  • VGH Bayern, 27.01.2017 - 10 ZB 15.1976

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsstellung eines langfristig

    Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wird grundsätzlich durch die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 RL 2003/109/EG belegt, wobei die zentrale Bedeutung zu beachten ist, die das Unionsrecht ihrer Gestaltung und Fälschungssicherheit beimisst; sie kann aber auch durch eine schriftliche Bestätigung der Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Recht zum Daueraufenthalt-EG entstanden sein soll, gegebenenfalls auch dessen Auslandsvertretung in Deutschland, geführt werden, wobei es einer sorgfältigen Vergewisserung durch die Ausländerbehörde bedarf, dass die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter auch tatsächlich verliehen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 - 19 CS 12.1851 - juris Rn. 4; B.v. 11.9.14 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 19.08.2015 - 10 ZB 15.1050

    Aufenthaltstitel; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen

    Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es vielmehr nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 10 C 4.12 - juris Rn. 25; U.v. 18.4.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 32).
  • VGH Bayern, 26.04.2021 - 10 ZB 21.940

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Verfahren gegen die Rücknahme einer

    Zwar gilt § 82 Abs. 1 AufenthG für das Verwaltungsverfahren, so dass er die gerichtliche Pflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nicht zurückdrängt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und zu klärungsbedürftigen Fragen weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2014 - 10 CS 14.1581 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • VG München, 25.02.2016 - M 24 K 14.1817

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

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