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   VGH Bayern, 13.04.2023 - 24 ZB 22.2208   

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https://dejure.org/2023,8918
VGH Bayern, 13.04.2023 - 24 ZB 22.2208 (https://dejure.org/2023,8918)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.04.2023 - 24 ZB 22.2208 (https://dejure.org/2023,8918)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. April 2023 - 24 ZB 22.2208 (https://dejure.org/2023,8918)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    BBodSchG § 9 Abs. 2; KrW-/AbfG § 36 Abs. 5; KrWG § 40 Abs. 5
    Bodenschutzrechtliche Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen im Bereich einer ehemaligen gemeindlichen Hausmülldeponie

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 9 Abs. 2 BBodSchG, § 40 Abs. 3, 5 KrWG, § 36 Abs. 3, 5 Krw-/AbfG a.F.
    Bodenschutzrecht: Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach Feststellung der endgültigen Stilllegung und des Abschlusses der Nachsorgephase einer Deponie | Anordnung einer Detailuntersuchung; Regimewechsel vom Abfall- zum Bodenschutzrecht; Konkludente ...

  • rewis.io

    Bodenschutzrecht, Anordnung einer Detailuntersuchung, Weiterbetrieb einer ehemaligen gemeindlichen Hausmülldeponie durch den Landkreis, Feststellung der Beendigung der Nachsorgephase in Altfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBodSchG § 9 Abs. 2 S. 1-2; KrWG § 40 Abs. 5
    Bodenschutzrechtliche Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen im Bereich einer ehemaligen gemeindlichen Hausmülldeponie; Bestehen eines Verdachts auf schädliche Bodenveränderungen durch eine stillgelegte Deponie; Feststellung der Beendigung der Nachsorgephase in Altfällen

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 9 Abs. 2 BBodSchG, § 40 Abs. 3, 5 KrWG, § 36 Abs. 3, 5 Krw-/AbfG a.F.
    Bodenschutzrecht: Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach Feststellung der endgültigen Stilllegung und des Abschlusses der Nachsorgephase einer Deponie | Anordnung einer Detailuntersuchung; Regimewechsel vom Abfall- zum Bodenschutzrecht; Konkludente ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2023 - 24 ZB 22.2208
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2023 - 24 ZB 22.2208
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.07.2003 - 20 CS 03.103

    Abfallrecht; stillgelegte Deponie; Untersuchung auf Altlast; Verantwortung für

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2023 - 24 ZB 22.2208
    Anknüpfungspunkt muss daher eine gleichsam einstufige Stilllegung sein, also die tatsächliche und endgültige Einstellung des Betriebes der Deponie, welche unstrittig 1983 erfolgte (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2003 - 20 CS 03.103 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2827

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Nachbarklageverfahren gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2023 - 24 ZB 22.2208
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2022 - 15 ZB 21.2827 - juris Rn. 19 m.w.N.).
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