Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 4 - Planungsverantwortung (§§ 28 - 44) |
| Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden (§§ 34 - 44) |
(1) 1Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.
(2) 1Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,
| 1. | auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren, | |
| 2. | auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und | |
| 3. | der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben. |
2Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.
(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.
verfahren und weitere Verwaltungsverfahren § 39Bestehende Abfallbeseitigungs-
anlagen § 40Stilllegung § 41Emissionserklärung § 42Zugang zu Informationen § 43Anforderungen an Deponien § 44Kosten der Ablagerung von Abfällen
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Rechtsprechung zu § 40 KrWG
40 Entscheidungen zu § 40 KrWG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 11.06.2026 - 2 A 33/25
Immissionsschutz - Insolvenzverwalter als letzter Betreiber einer Anlage - ...
- VG Regensburg, 02.08.2021 - RO 8 K 19.301
Konkurrenzverhältnis zwischen Abfall- und Bodenschutzrecht
- VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051
Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters im Rahmen der abfallrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.06.2023 - 10 B 5.23
Betreiben einer Deponie durch den Insolvenzverwalter
- VG Augsburg, 02.10.2018 - Au 8 K 18.633
Insolvenzverwalter als Deponiebetreiber
- VGH Bayern, 26.07.2021 - 12 ZB 18.2385
Abfallrechtliche Deponienachsorge, Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters
- BVerwG, 23.06.2023 - 10 B 5.23
- OVG Niedersachsen, 17.04.2019 - 7 ME 8/19
Betreiber; Deponie; Grundwasser; Stilllegung
- VG Augsburg, 29.03.2021 - Au 9 K 18.491
Entlassung einer Deponie aus der Nachsorgephase - Konkurrenzverhältnis zwischen ...
- BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 52/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 52/13
Querverweise
Auf § 40 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)