Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 4 - Planungsverantwortung (§§ 28 - 44) |
| Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden (§§ 34 - 44) |
(1) 1In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 35 Absatz 2 Satz 1 kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung der Anlage einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
| 1. | unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann, | ||
| 2. | der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt, | ||
| 3. | der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind, | ||
| 4. | der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen notwendigen privaten Rechte verfügt und | ||
| 5. | 1der Vorhabenträger sich verpflichtet, | ||
| a) | alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und | ||
| b) | sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. | ||
| 2Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung | |||
| 1. | einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie auf einem bereits bestehenden Standort und | ||
| 2. | einer Änderungsgenehmigung. | ||
2In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der vorzeitigen Zulassung nicht entgegenstehen. 3Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. 4Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
(2) 1Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu sichern. 2Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand wiederherzustellen. 3Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde. 4Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung.
Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 |
verfahren und weitere Verwaltungsverfahren § 39Bestehende Abfallbeseitigungs-
anlagen § 40Stilllegung § 41Emissionserklärung § 42(weggefallen) § 43Anforderungen an Deponien § 43aAnforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU § 43bEmissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU § 43cSchadensersatz § 44Kosten der Ablagerung von Abfällen
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Rechtsprechung zu § 37 KrWG
3 Entscheidungen zu § 37 KrWG in unserer Datenbank:
- VG Darmstadt, 29.04.2024 - 6 L 2380/23
Beseitigung des freigegebenen Bauschutts aus AKW Biblis
- VG Darmstadt, 29.04.2024 - 6 L 2383/23
Beseitigung des freigegebenen Bauschutts aus AKW Biblis
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 20 D 377/21
Klage gegen die Erweiterung und Erhöhung der Zentraldeponie Emscherbruch ...
Querverweise
Auf § 37 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)