Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 4 - Planungsverantwortung (§§ 28 - 44) |
| Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden (§§ 34 - 44) |
(1) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Maßnahmen durchführen. 2Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Maßnahmen durchzuführen, ist den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke rechtzeitig vorher bekannt zu geben.
(2) 1Die zuständige Behörde und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben nach Abschluss der Maßnahmen den vorherigen Zustand unverzüglich wiederherzustellen. 2Sie können anordnen, dass bei der Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind. 3Die Einrichtungen sind zu beseitigen, wenn sie für die Erkundung nicht mehr benötigt werden, oder wenn eine Entscheidung darüber nicht innerhalb von zwei Jahren nach Schaffung der Einrichtung getroffen worden ist und der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem weiteren Verbleib der Einrichtung gegenüber der Behörde widersprochen hat.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken können für durch Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entstandene Vermögensnachteile von der zuständigen Behörde Entschädigung in Geld verlangen.
verfahren und weitere Verwaltungsverfahren § 39Bestehende Abfallbeseitigungs-
anlagen § 40Stilllegung § 41Emissionserklärung § 42Zugang zu Informationen § 43Anforderungen an Deponien § 44Kosten der Ablagerung von Abfällen
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Rechtsprechung zu § 34 KrWG
3 Entscheidungen zu § 34 KrWG in unserer Datenbank:
- BAG, 11.12.2019 - 5 AZR 579/18
Vergütung von Pausenzeiten im Atommülllager unter Tage
- VG Augsburg, 04.12.2013 - Au 6 K 13.261
Kein Anspruch auf Erteilung einer zivilrechtlichen Sondernutzungsvereinbarung und ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 52/13
Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur ...
Querverweise
Auf § 34 KrWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Schlussbestimmungen
- § 69 (Bußgeldvorschriften)