Kreislaufwirtschaftsgesetz
| Teil 4 - Planungsverantwortung (§§ 28 - 44) |
| Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden (§§ 34 - 44) |
(1) Verstößt der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU gegen die Anforderungen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder die Anforderungen des § 40 Absatz 2 Satz 1 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) 1Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom 13.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen | 13.10.2026 |
verfahren und weitere Verwaltungsverfahren § 39Bestehende Abfallbeseitigungs-
anlagen § 40Stilllegung § 41Emissionserklärung § 42(weggefallen) § 43Anforderungen an Deponien § 43aAnforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU § 43bEmissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU § 43cSchadensersatz § 44Kosten der Ablagerung von Abfällen
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