Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 4 - Planungsverantwortung (§§ 28 - 44)   
   Abschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden (§§ 34 - 44)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 39
Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen

(1) 1Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. 2Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.

(2) 1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 39 KrWG

9 Entscheidungen zu § 39 KrWG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 39 KrWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Planungsverantwortung
        Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
          § 35 (Planfeststellung und Genehmigung)
          § 40 (Stilllegung)
          § 42 (Zugang zu Informationen)
          § 43 (Anforderungen an Deponien)
     
      Schlussbestimmungen
        § 69 (Bußgeldvorschriften)
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