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   VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910   

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VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910 (https://dejure.org/2018,2762)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.01.2018 - 9 C 17.910 (https://dejure.org/2018,2762)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 9 C 17.910 (https://dejure.org/2018,2762)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit einer Beschwerde; ausschließliche Verneinung persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; persönliche oder wirtschaftliche Voraussetzung; ausschließlich

  • rechtsportal.de

    VwGO § 146 Abs. 2 ; VwGO § 166
    Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zur Unterkunft für Schlittenhunde mit einer Wohnnutzung; Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2015 - 6 M 21.15

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Statthaftigkeit; Ablehnung wegen fehlender

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910
    Zwar greift § 146 Abs. 2 VwGO nicht ein, wenn die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht "ausschließlich" auf unzureichend glaubhaft gemachte Bedürftigkeit gestützt ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2015 - OVG 6 M 21.15 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 10 C 14.495 - juris Rn. 2).

    Die unter Verweis auf die Streichung des Wortes "ausschließlich" in § 172 SGG durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836; vgl. auch BT-Drs. 17/12297 v. 6.2.2013, S. 40) vertretene Auffassung, ein bloßer Hinweis zu den Erfolgsaussichten genüge, um die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO auszuschließen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 10; SächsOVG, B.v. 29.3.2017 - 5 D 122/16 - juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2015 - OVG 6 M 21.15 - juris Rn. 7 - denen allerdings jeweils zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, jeweils "selbständig tragend auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht" bzw. weil "außerdem (...) keine hinreichenden Erfolgsaussichten" bestünden), trägt nicht.

  • OVG Bremen, 23.09.2016 - 1 PA 248/16

    Rechtsmittelausschluss bei Versagung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910
    Dies gilt auch, wenn Prozesskostenhilfe - wie hier vom Verwaltungsgericht - versagt wurde, weil die Klägerin die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.9.2016 - 1 PA 248/16 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.11.2014 - OVG 12 M 53.14 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 29.03.2017 - 5 D 122/16

    Rückwirkende Prozesskostenhilfe nach Instanzende, Beschwerdeausschluss,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910
    Die unter Verweis auf die Streichung des Wortes "ausschließlich" in § 172 SGG durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836; vgl. auch BT-Drs. 17/12297 v. 6.2.2013, S. 40) vertretene Auffassung, ein bloßer Hinweis zu den Erfolgsaussichten genüge, um die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO auszuschließen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 10; SächsOVG, B.v. 29.3.2017 - 5 D 122/16 - juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2015 - OVG 6 M 21.15 - juris Rn. 7 - denen allerdings jeweils zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, jeweils "selbständig tragend auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht" bzw. weil "außerdem (...) keine hinreichenden Erfolgsaussichten" bestünden), trägt nicht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2016 - 3 M 55.16

    Anfechtung der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910
    Gerichtskosten werden wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:des Verwaltungsgerichts nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 1 C 14.517 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 - OVG 3 M 55.16 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.05.2014 - 1 C 14.517

    Unzulässige Beschwerde; Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausschließlich aus

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910
    Gerichtskosten werden wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:des Verwaltungsgerichts nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 1 C 14.517 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 - OVG 3 M 55.16 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 12 M 53.14

    Prozesskostenhilfe; Ausschluss der Beschwerde; Fehlen der Unterlagen über die

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910
    Dies gilt auch, wenn Prozesskostenhilfe - wie hier vom Verwaltungsgericht - versagt wurde, weil die Klägerin die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.9.2016 - 1 PA 248/16 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.11.2014 - OVG 12 M 53.14 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 03.07.2014 - 10 C 14.495

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910
    Zwar greift § 146 Abs. 2 VwGO nicht ein, wenn die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht "ausschließlich" auf unzureichend glaubhaft gemachte Bedürftigkeit gestützt ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2015 - OVG 6 M 21.15 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 10 C 14.495 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 23.05.2013 - 9 B 46.12

    Formelle Anforderungen der Klage; Erfordernis eines bestimmten Klageantrags;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910
    a) Auch wenn die Formulierung "darüber hinaus" im Beschluss des Verwaltungsgerichts für eine Mehrfachbegründung sprechen mag (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.2013 - 9 B 46.12 - juris Rn. 2), ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, dass es die hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abschließend geprüft hat.
  • BGH, 18.12.2003 - I ZR 195/01

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei nicht tragenden Erwägungen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2018 - 9 C 17.910
    Ausschlaggebend sind insoweit allein die entscheidungstragenden Gründe (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 61; BGH, U.v. 18.12.2003 - I ZR 195/01 - juris Rn. 12).
  • OVG Hamburg, 30.08.2021 - 6 So 69/21

    Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach VwGO § 146 Abs 2

    Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO greift auch dann, wenn das Verwaltungsgericht in der Begründung zu dem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ergänzende, die Entscheidung aber nicht, auch nicht hilfsweise, tragende Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung macht (Anschluss an VGH München, Beschl. v. 25.1.2018, 9 C 17.910, BayVBl 2018, 789, juris).(Rn.10).

    Das gilt auch dann, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe - wie hier vom Verwaltungsgericht - versagt wurde, weil die Antragsteller die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt haben (VGH München, Beschl. v. 25.1.2018, 9 C 17.910, BayVBl 2018, 789, juris Rn. 2; OVG Berlin, Beschl. v. 3.11.2014, OVG 12 M 53.14, NVwZ-RR 2015, 320, juris Rn. 2).

    Auch in diesen Fällen erfolgt die Ablehnung "ausschließlich" aufgrund des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO (so auch VGH München, Beschl. v. 25.1.2018, 9 C 17.910, BayVBl 2018, 789, juris Rn. 3).

    Die Streichung des Wortes "ausschließlich" in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG findet ihre maßgebliche Bedeutung vielmehr in dem Umstand, dass der Beschwerdeausschluss nach dieser Vorschrift - anders als nach § 146 Abs. 2 VwGO - nunmehr auch dann greift, wenn zumindest auch die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint werden (in diesem Sinne bereits VGH München, Beschl. v. 25.1.2018, 9 C 17.910, BayVBl 2018, 789, juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 06.06.2019 - 10 C 19.701

    Erfolglose Beschwerde wegen Unanfechtbarkeit des Bescheids über den Verlust des

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich deswegen versagt hat, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt wurden (BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 9 C 17.910 - juris Rn. 2; OVG LSA, B.v. 14.11.2018 - 2 O 129/18 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 - OVG 3 M 55.16 - juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 9.9.2014 - 14 E 891/14 - juris Rn. 2; Kaufmann in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2019, § 146 Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 11; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Sept. 2018, § 146 Rn. 11).

    Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil die Rechtsmittelbelehrungfür den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2019 fehlerhaft bzw. irreführend war (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 9 C 17.910 - juris Rn. 9; OVG LSA, B.v. 14.11.2018 - 2 O 129/18 - juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 - OVG 3 M 55.16 - juris Rn. 3); diese belehrt nämlich dahin, dass "gegen diesen Beschluss" die Beschwerde zustehe, und nennt sodann die Voraussetzungen für eine Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG.

  • OVG Niedersachsen, 02.04.2024 - 14 PA 61/24

    Beschwerdeausschluss; Prozesskostenhilfe; Beschwerdeausschluss bei Ablehnung von

    Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Senatsbeschl. v. 6.10.2022 - 14 PA 249/22 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 -, juris Rn. 2; HambOVG, Beschl. v. 30.8.2021 - 6 So 69/21 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 25.1.2018 - 9 C 17.910 -, juris Rn. 2; OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 3.11.2014 - OVG 12 M 53/14 -, juris Rn. 2; Happ in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 11).
  • VGH Bayern, 30.10.2018 - 9 C 18.675

    Baugenehmigungspflicht für überwiegend ortsfest genutzten Wohnwagen

    Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 29. März 2017 und vom 20. Februar 2018 jeweils abgelehnt; die Beschwerden hiergegen blieben erfolglos (Az. 9 C 17.910 und 9 C 18.673).
  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 10 CE 23.1539

    Beschwerde, Darlegungsanforderungen bei Mehrfachbegründung, Beschwerdeausschluss

    Gerichtskosten werden vorliegend wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungdes Verwaltungsgerichts nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG; vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 9 C 17.910 - juris Rn. 9; B.v. 5.5.2014 - 1 C 14.517 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 - OVG 3 M 55.16 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 20.02.2018 - AN 9 K 18.00309

    Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für Klage gegen baurechtlichen

    Die Angaben des Klägers im Beschwerdeverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (9 C 17.910) über angeblich zu erwartende Sach- oder Geldspenden sind vage und durch nichts belegt.
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