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   VGH Bayern, 26.03.2019 - 10 ZB 19.129   

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https://dejure.org/2019,11027
VGH Bayern, 26.03.2019 - 10 ZB 19.129 (https://dejure.org/2019,11027)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.03.2019 - 10 ZB 19.129 (https://dejure.org/2019,11027)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. März 2019 - 10 ZB 19.129 (https://dejure.org/2019,11027)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 153 Abs. 1; ZPO § 578, § 579; GG Art. 19 Abs. 4
    Unzulässiger Wiederaufnahmeantrag bzgl. der Ablehnung der Berufungszulassung

  • rewis.io

    Unzulässiger Wiederaufnahmeantrag bzgl. der Ablehnung der Berufungszulassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederaufnahmeantrag (Ablehnung der Berufungszulassung); Verfahrenswiederaufnahme; Begründungsfrist; Berufungszulassungsgründe; Erweiterung der Gründe; Ergänzung der Gründe

  • rechtsportal.de

    VwGO § 153 Abs. 1 ; ZPO § 578 Abs. 1 ; ZPO § 579
    Wiederaufnahme des Verfahrens durch eine Nichtigkeitsklage; Substantiierte und schlüssige Darlegung eines zulässigen Wiederaufnahmegrunds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.03.2015 - 5 A 1.15

    Unzulässigkeit eines Nichtigkeits- und Restitutionsantrages als außerordentlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2019 - 10 ZB 19.129
    Über den Wiederaufnahmeantrag ist in diesem Fall durch Beschluss zu entscheiden (BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15.15 - juris Rn. 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 6; Brink/Peters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2019, § 153 Rn. 4).

    Der Streitwert des Wiederaufnahmeverfahrens entspricht dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15.15 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 07.01.2019 - 10 ZB 17.87

    Zulassung der Berufung bei Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2019 - 10 ZB 19.129
    Mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2019 (10 ZB 17.87), mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. September 2016 (M 12 K 14.3776) abgelehnt worden ist.

    Völlig unabhängig von diesen Erwägungen hätte aber auch die materielle Prüfung des verspäteten Vortrags im Beschluss vom 7. Januar 2019 (10 ZB 17.87) nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führen können.

  • VG München, 08.09.2016 - M 12 K 14.3776

    Rechtmäßige Ausweisung nach Straftat

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2019 - 10 ZB 19.129
    Mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2019 (10 ZB 17.87), mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. September 2016 (M 12 K 14.3776) abgelehnt worden ist.
  • VGH Bayern, 07.01.2019 - 10 C 17.213

    Zustimmung zur Erledigterklärung kein prozessuales Anerkenntnis

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2019 - 10 ZB 19.129
    Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 7. Januar 2019 (10 C 17.213 - Rn. 11) dargestellt, kann der Ansicht des Klägers, durch die "Erledigterklärung" im Anschluss an die Aufhebung der Ausweisungsverfügung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2010 habe der Beklagte ein prozessuales Anerkenntnis im Sinn von § 307 ZPO abgegeben und somit einen Verzicht auf eine künftige Ausweisung bei unveränderter Sach- und Rechtslage erklärt, nicht gefolgt werden.
  • VGH Bayern, 27.11.2020 - 19 ZB 20.1827

    Unzulässiger Wiederaufnahmeantrag

    Eine Wiederaufnahme ist nicht zulässig, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund (§§ 579, 580 ZPO) nicht substantiiert und schlüssig dargelegt ist (BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 10 ZB 19.129 - juris Rn. 4; B.v. 3.11.2003 - 12 ZB 03.2616 - juris Rn. 5; vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 1/2020 § 153 Rn. 33).
  • VGH Bayern, 14.06.2023 - 10 AE 23.1029

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch

    "Im Übrigen hat der Senat bereits mehrfach in den Antragsteller betreffenden Verwaltungsstreitsachen entschieden, dass es sich bei der Ausweisungsverfügung vom 31. Juli 2014 um eine gegenüber dem aufgehobenen Bescheid vom 5. März 2009 völlig eigenständigen, erneuten Verwaltungsakt handle, an dessen Erlass der Antragsgegner weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch aus anderen Gründen gehindert gewesen sei; insbesondere sei der von Antragstellerseite vertretenen Auffassung, durch die Erledigterklärung im Anschluss an die Aufhebung der Ausweisungsverfügung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2010 habe der Antragsgegner ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne von § 307 ZPO abgegeben und somit einen Verzicht auf eine künftige Ausweisung bei unveränderter Sach- und Rechtslage erklärt, nicht zu folgen (vgl. nur B.v. 6.6.2016 - 10 C 15.1347 -, B.v. 7.1.2019 - 10 C 17.213 -, B.v. 26.3.2019 - 10 ZB 19.129 - und zuletzt B.v. 20.2.2023 - 10 C 23.299 - jeweils juris).".
  • VGH Bayern, 24.03.2020 - 10 C 19.1375

    Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrages

    Die Anträge sind zum einen schon nicht statthaft, weil der Wiederaufnahme nur rechtskräftige oder nicht anfechtbare Beschlüsse unterliegen, die ein Verfahren abschließen (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15.15 - juris Rn. 2 und 12; BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 10 ZB 19.129 - Rn. 3; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 6; Brink/Peters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2019, § 153 Rn. 4; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2019, VwGO § 153 Rn. 6); auf einen Beschluss, mit dem der außerordentliche Rechtsbehelf der Wiederaufnahmeklage bzw. des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig verworfen worden ist, trifft dies nicht zu.
  • VGH Bayern, 22.05.2023 - 22 ZB 22.2430

    Zur sachlichen Zuständigkeit bei Restitutionsklagen

    Dies gilt grundsätzlich auch, wenn von dem Verwaltungsgerichtshof kein Berufungsurteil erlassen wurde, sondern dieser einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, denn nach der Rechtsprechung sind über den Wortlaut des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO hinaus Restitutionsklagen bzw. -anträge nicht nur gegen Endurteile, sondern auch gegen Beschlüsse statthaft, wenn sie ein Verfahren abschließen, insbesondere auch gegen solche Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15.15 - juris Rn. 2; B.v. 8.4.2015 - 1 A 7.15 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 10 ZB 19.129 - juris Rn. 3).
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