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   VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725   

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VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725 (https://dejure.org/2019,2822)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.01.2019 - 19 CE 18.1725 (https://dejure.org/2019,2822)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 (https://dejure.org/2019,2822)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, § 58 Abs. 1 S. 1, § 60a Abs. 2 S. 4,; ZustVAuslR §§ 1 Nr. 3, 4 Abs. 2 Nr. 2; AsylG § 15
    Keine Ausbildungsduldung bei Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Keine Ausbildungsduldung bei Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4
    Ausbildungsduldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Identitätsfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsduldung; Beschäftigungserlaubnis; Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung; Ausstellung eines Passersatzpapiers (Afghanistan); Ersuchen der "Zentralen, Passbeschaffung Bayern" zur Beantragung eines Passersatzpapiers; Aufenthaltsbeendigung; ...

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung als Bäcker für einen afghanischen Asylbewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725
    Mit der Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen - wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - juris) - die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird.

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - jew. juris).

    Die Verständigung der Bundesminister war der anschlagsbedingten Funktionsbeeinträchtigung der Deutschen Botschaft in Kabul geschuldet; sie erfolgte außerhalb der Form des § 23 AufenthG und hatte keine bindende Wirkung gegenüber den Bundesländern, sondern stellte sich als Empfehlung für die Vollzugspraxis der Bundesländer dar (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 30).

    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").

  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725
    Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090, S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Die Gesetzformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung "auf den Weg gebracht" hat (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 9; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2018 - 13 ME 298/18

    Aufnahme der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten qualifizierten

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725
    Das "Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" im Sinne dieser Bestimmung erfordert nicht, dass die Abschiebungsmaßnahme selbst bereits terminiert ist oder zeitlich unmittelbar bevorsteht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 13).

    Dies können etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers zum Zwecke der Abschiebung, die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Bestimmung eines Abschiebetermins, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder die Beantragung von Abschiebungshaft sein (vgl. NdsOVG, B.v. 30.8.2018, a.a.O., juris Rn. 10 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 19 CE 17.1032

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung wegen fehlender Mitwirkung bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725
    Mit der Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen - wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - juris) - die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird.

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - jew. juris).

  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 10 CE 18.1825

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725
    Das "Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" im Sinne dieser Bestimmung erfordert nicht, dass die Abschiebungsmaßnahme selbst bereits terminiert ist oder zeitlich unmittelbar bevorsteht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 13).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - jew. juris).

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598

    Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725
    Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Beschäftigungserlaubnis keine Bemühungen zur Identitätsklärung nachweisen konnte, nicht darauf vertrauen konnte, trotz der Beschränkung der Rückführung auf die drei genannten Personengruppen nicht mit einer Aufenthaltsbeendigung konfrontiert zu werden (insoweit abweichend zu BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 15).

    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725
    Vielmehr fallen hierunter auch vorbereitende Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21).
  • VGH Hessen, 15.02.2018 - 3 B 2137/17

    Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725
    Dahinstehen kann, ob ein Anordnungsgrund mit Blick auf den drohenden Verlust eines Ausbildungsplatzes zu bejahen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2018 - 10 CE 18.2109 - juris Rn. 8; B.v. 29.3.2018 - 19 CE 17.2317 - HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17 - juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2018 - 18 B 110/18

    Bedeutung der Verletzung von Mitwirkungspflichten i.R.v. § 60a Abs. 2 S. 4

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725
    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2018 - 11 S 1298/18

    Erteilungsermessen bezüglich einer Duldung nach AufenthG 2004 § 60 Abs 2 S 3 bei

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725
    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

  • VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800

    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Begriff der konkreten bevorstehenden

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.2159

    Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer entsprechenden

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 19 CE 17.1079

    Wird die Beschaffung von Passersatzpapieren eingeleitet, stellt dieses eine

  • VG Schleswig, 12.01.2018 - 1 B 2/18

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer

  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 10 CE 18.2109

    Erfolglose Beschwerde gegen eine ablehnende Eilentscheidung wegen Erteilung einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2019 - 2 O 152/18

    Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG

    Der teilweise vertretenen Auffassung, zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gehöre auch, dass Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht (mehr) bestünden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 - 19 CE 18.1725 -, juris RdNr. 18), folgt der Senat nicht, da es hierfür im Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 12 AufenthG keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 - 19 CE 18.1725 -, a.a.O. RdNr. 16; Beschl. d. Senats v. 01.04.2019 - 2 M 110/18 -).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung abzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 - 19 CE 18.1725 -, a.a.O. RdNr. 18; OVG SH, Beschl. v. 28.02.2019 - 4 MB 132/18 -, juris RdNr. 7; Beschl. d. Senats v. 01.04.2019 - 2 M 110/18 -).

  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 19 C 20.2914

    Versagung einer Ausbildungsduldung wegen bevorstehender aufenthaltsbeendender

    Dies erfasst auch vorbereitende Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 16).

    Darunter fällt auch - wie hier - die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 16; Nds.OVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. § 60c Abs. 2 Nr. 5 e AufenthG und die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9090, S. 26, zum vergleichbaren Fall eines Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-V).

    Nur vorübergehend wirkende Umstände, welche die Aufenthaltsbeendigung zwar verzögern, sie jedoch nicht in einen zeitlich nicht mehr überschaubaren, ungewissen Rahmen verlagern, können die Absehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht beseitigen (BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 24).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (BayVGH, B.v. 17.2.2022 - 10 C 22.273 - juris Rn. 22; B.v. 28.9.2020 - 10 CE 20.2081 - juris Rn. 7; 28.2.2020 - 10 C 20.32 - juris Rn. 16; B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 18; B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris; Breidenbach in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 35. Ed., Stand 1.7.2021, AufenthG § 60c Rn. 29; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60c Rn. 46).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 M 129.20

    Prozesskostenhilfe für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach

    Demgemäß standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung jedenfalls bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden war, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten (vgl. u.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 O 152/18 - juris Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 16; für die Neuregelung in § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG jetzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2020 - OVG 11 S 35.19 - juris Rn. 14).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob solche Maßnahmen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4, 1etzter Hs. AufenthG a.F. bevorstanden, war der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. November 2019 - OVG 3 S 111.19 - juris Rn. 2, und vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 18; s. für die geltende Rechtslage im Übrigen nunmehr ausdrücklich auch § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG: "zum Zeitpunkt der Antragstellung").

    Die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Form der geplanten, aber zunächst gescheiterten "Rückführung" des Klägers nach Italien stand im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung - trotz der zwischenzeitlichen Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung - der Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers auf Durchführung einer dreijährigen Berufsausbildung entgegen (vgl. für den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. etwa auch VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 19 C 21.278

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    18/9090 S. 25 ergangen ist: BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 17; B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris 11; VGH BW B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris, Rn. 21; B.v. 23.4.2018 - 18 B 110/18 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 33, 41; OVG LSA, B.v. 17.04.2019 - 2 O 152/18 - juris 32).

    Wann die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten (vgl. zu § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. OVG LSA, B.v. 17.4.2019 - 2 O 152/18 - juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 16; vgl. zu § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG jetzt auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.5.2020 - OVG 11 S 35.19 - juris Rn. 14), hängt maßgeblich davon ab, ob bzw. welche Gründe für eine Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegen.

    Da nach den Gesetzesmaterialien mit § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG "abschließend Konkretisierungen in Bezug auf konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen [werden], die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen" (BT-Drs. 19/8286, 15), geht der Senat zudem davon aus, dass auch die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG aufgeführten Maßnahmen in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen (der Gesetzeswortlaut ist insoweit nicht eindeutig, da gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 die konkreten Maßnahmen, die zum Antragszeitpunkt bevorstehen müssen, in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen und gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 "diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" bevorstehen, wenn einer der aufgelisteten Fälle vorliegt; der Gesetzeswortlaut in Hs. 2 vermittelt somit den Anschein, diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, nicht zu definieren ) und grundsätzlich von einem entsprechenden Zusammenhang auszugehen ist (BayVGH, B.v. 12.1.2021 - 19 CE 20.2400 -Rn. 8 n.v.; die obergerichtliche Rechtsprechung hat auch diese Einschränkung bereits im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. vorgenommen, vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris 16; offenlassend OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 41).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19

    Eilbedürftigkeit bei Entscheidung über Ausbildungsduldung

    Mit Blick auf eine Ausbildungsduldung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann und dadurch seinen Ausbildungsplatz und damit auch seinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Zeit der Ausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG verliert (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, juris RdNr. 3; offen gelassen von BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 - 19 CE 18.1725 -, juris RdNr. 14).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2019 - 2 M 110/18

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten (BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019 - 19 CE 18.1725 -, juris, Rdnr. 16).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung abzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.01.2019, a. a. O., Rdnr. 18).

  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wegen Bevorstehens konkreter

    Dies kann etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung sein, aber auch die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, die Beantragung von Abschiebungshaft sowie - wenn wegen Passlosigkeit zunächst die Identität des Ausländers zu klären ist - die aktenkundige Vorladung des Ausländers zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum Zwecke eines Ausreisegesprächs oder die Aufforderung, bei der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates persönlich zu erscheinen und einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beantragen (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - Rn. 17; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 10 m.w.N.; VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21).

    Vielmehr handelte es sich um eine zeitliche Verzögerung, die der vorübergehenden Funktionseinschränkung der deutschen Auslandsvertretung geschuldet war (vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - Rn. 21 ff.) und deren Ende daher absehbar war.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 11 S 35.19

    Erteilung einer Ausbildungsduldung; Prüfung der Reisefähigkeit

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, zu denen die Gesetzesbegründung (a.a.O.) z.B. die Beantragung eines Passersatzpapiers, die Terminierung einer Abschiebung oder ein laufendes Verfahren zur Dublin-Überstellung zählt, stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 17. April 2019 - 2 O 152/18 -, juris Rn 32; BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2019 - 19 CE 18.1725 -, juris Rn 16).
  • VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Da nach den Gesetzesmaterialien mit § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG "abschließend Konkretisierungen in Bezug auf konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen [werden], die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen" (BT-Drs. 19/8286, 15), geht der Senat zudem davon aus, dass auch die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG aufgeführten Maßnahmen in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen (der Gesetzeswortlaut ist insoweit nicht eindeutig, da gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 die konkreten Maßnahmen, die zum Antragszeitpunkt bevorstehen müssen, in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen und gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 "diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" bevorstehen, wenn einer der aufgelisteten Fälle vorliegt; der Gesetzeswortlaut in Hs. 2 vermittelt somit den Anschein, diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, nicht zu definieren ) und grundsätzlich von einem entsprechenden Zusammenhang auszugehen ist (BayVGH, B.v. 12.1.2021 - 19 CE 20.2400 - Rn. 8 n.v.; die obergerichtliche Rechtsprechung hat auch diese Einschränkung bereits im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. vorgenommen, vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris 16; offenlassend OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 41).
  • VG Regensburg, 25.01.2021 - RN 9 K 20.2982

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Vielmehr ergibt sich etwa aus einem Beschluss des BayVGH vom 30. Januar 2019 (19 CE 18.1725 - juris Rn. 21), dass eine derartige Einschränkung allenfalls im Zeitraum 2017/2018 bestanden hatte.
  • VG Aachen, 08.07.2020 - 4 K 3454/19

    Ausbildungsduldung; Passersatzpapierantrag; Identität

  • VG Aachen, 28.08.2020 - 8 L 589/20

    Ausbildungsbildung; Beantragung eines Passersatzpapiers; Vergleichbar konkrete

  • VG Bayreuth, 09.09.2019 - B 6 K 19.496

    Ausbildungsduldung für Armenierin

  • VG München, 24.06.2022 - M 24 S 22.2328

    Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in einem ausländerrechtlichen

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