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   VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463   

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https://dejure.org/2022,14096
VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463 (https://dejure.org/2022,14096)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463 (https://dejure.org/2022,14096)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - 15 ZB 22.30463 (https://dejure.org/2022,14096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG §§ 3 ff., 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag jordanischer Asylklägerinnen

  • rewis.io

    Jordanien, Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (verneint)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG München, 04.02.2022 - M 27 K 20.33133

    Erfolglose Asylklage von Jordanierinnen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463
    Mit Urteil vom 4. Februar 2022 - Az. M 27 K 20.33133 - wies das Verwaltungsgericht München die von den Klägerinnen erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2020 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und sie als Flüchtlinge anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab.

    Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 übermittelte das Verwaltungsgericht München dem Verwaltungsgerichtshof folgende Unterlagen, die im übermittelnden Schreiben allein dem Verfahren der o.g. Klägerinnen mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen M 27 K 20.33133 zugeschrieben waren:.

    - (1) beim Verwaltungsgericht am Montag, den 9. Mai 2022, elektronisch über beA eingegangener Schriftsatz vom 6. Mai 2022, 1aut dessen Rubrum einerseits der Antrag auf Zulassung der Berufung für das Verfahren "M 27 K 20.33133" gestellt wurde, anderseits der Ehemann der Klägerin zu 1 bzw. Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 des vorliegenden Verfahrens als Kläger und Antragsteller des Berufungszulassungsverfahrens namentlich benannt wird,.

    - (2) weiterer (ebenfalls beim Verwaltungsgericht am Montag, den 9. Mai 2022, elektronisch über beA eingegangener) Schriftsatz vom 6. Mai 2022, 1aut dessen Rubrum der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls für das Verfahren "M 27 K 20.33133" gestellt wurde, wobei diesmal ausdrücklich die Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens als Antragsteller des Berufungszulassungsantrags namentlich benannt waren.

    Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022 wies die Beklagte darauf hin, dass es zwei Urteile vom 4. Februar 2022 gibt, nämlich zum einen bezogen auf die Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens (Az. M 27 K 20.33133) und zum andern bezogen auf den Ehemann / Vater (Az. M 27 K 20.33131).

    Der von den Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens (erstinstanzliches Verfahren M 27 K 20.33133) allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

  • VG München, 04.02.2022 - M 27 K 20.33131

    Unbegründeter Asylfolgeantrag eines jordanischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463
    Ebenfalls mit Urteil vom 4. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht München eine asylrechtliche Klage des Ehemanns der Klägerin zu 1 und Vaters der Klägerinnen zu 2 und 3 unter dem Az. M 27 K 20.33131 ab.

    Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022 wies die Beklagte darauf hin, dass es zwei Urteile vom 4. Februar 2022 gibt, nämlich zum einen bezogen auf die Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens (Az. M 27 K 20.33133) und zum andern bezogen auf den Ehemann / Vater (Az. M 27 K 20.33131).

    Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 teilte der Bevollmächtigte der Klägerinnen sowie des Klägers im Parallelverfahren (Az. VG München M 27 K 20.33131) mit, er habe in beiden Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

  • VGH Bayern, 16.03.2022 - 15 ZB 22.30278

    Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Täuschung über

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463
    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30516

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463
    Auf die erstinstanzliche Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Akten des Verwaltungsgerichtshofs zum Verfahren 15 ZB 22.30516 und den Beschluss des Senats zu diesem Verfahren vom heutigen Tag wird Bezug genommen.

    Auf Verfügung des Vorsitzenden des Senats wurde am 30. Mai 2022 für den Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 ein eigenständiges Berufungszulassungsverfahren unter dem Aktenzeichen 15 ZB 22.30516 angelegt.

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 15 ZB 20.32485

    Erfolgloses Rechtsmittel eines Asylbewerbers aus Jordanien

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463
    ist zudem nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht (UA S. 6) wie schon das Bundesamt (S. 5 des Bescheids vom 21. Oktober 2020) den Vortrag, die Klägerin zu 1 werde von Seiten des Familienclans im Zusammenhang mit der "Familienehre" bedroht, als nicht glaubhaft eingestuft hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.9.2021 - 15 ZB 20.32485 - juris).
  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 15 ZB 21.31689

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Libanon,

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463
    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 15.09.2021 - 6 A 1078/19

    Asylrecht; Tschetschenien; Abschiebungsverbot; psychische Erkrankung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463
    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30516

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung

    Auf die erstinstanzliche Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Akten des Verwaltungsgerichtshofs zum Verfahren 15 ZB 22.30463 und den Beschluss des Senats zu diesem Verfahren vom heutigen Tag wird Bezug genommen.

    Beim Verwaltungsgerichtshof wurde aufgrund des Zuleitungsschreibens des Verwaltungsgerichts unter dem Az. 15 ZB 22.30463 zunächst nur das Berufungszulassungsverfahren der Ehefrau und der beiden Töchter des Klägers angelegt.

    wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats des heutigen Tags im Parallelverfahren 15 ZB 22.30463 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 31.08.2022 - 15 ZB 22.30879

    Fehlende Darlegung von Zulassungsgründen im asylrechtlichen

    Denn das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung neben den gem. § 77 Abs. 2 AsylG zu Eigen gemachten Erwägungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts zusätzlich - eigenständig entscheidungstragend im Sinne einer kumulativen Mehrfachbegründung (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2020 - 15 ZB 20.32306 - juris Rn. 16 m.w.N.) - darauf gestützt, dass es den klägerischen Verfolgungsvortrag aufgrund unpräziser und nicht hinreichend detaillierter Angaben sowie aufgrund von Widersprüchen (auch und gerade im Vergleich der Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung einerseits und bei der Anhörung vor dem Bundesamt andererseits) als unschlüssig und deshalb als nicht glaubhaft eingestuft hat (UA S. 6 f.; vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 31.5.2022 - 15 ZB 22.30463 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 14.09.2022 - 15 ZB 22.30934

    Weder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Feststellung von

    Aufgrund der notwendigen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Frage damit nicht verallgemeinerungsfähig zu beantworten (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH, B.v. 31.5.2022 - 15 ZB 22.30463 - juris Rn. 16).
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