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   VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16.T   

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VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16.T (https://dejure.org/2019,2294)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.02.2019 - 9 C 651/16.T (https://dejure.org/2019,2294)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 9 C 651/16.T (https://dejure.org/2019,2294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 32 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 4c LuftVG, § 29b Abs. 2 LuftVG, § 27c Abs. 1 LuftVG, § 33 Abs. 2 LuftVO
    Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt am Main ("Südumfliegung")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Festlegung der sog. Südumfliegung rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16
    Statthafte Klageart zum Rechtsschutz gegen die Festlegung von An- und Abflugverfahren ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 65 und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152 sowie juris Rn. 18 f. mit weiteren Nachweisen) die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

    Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dem Interesse, von Fluglärm ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung verschont zu bleiben, nicht von vornherein jegliche rechtliche Relevanz absprechen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 20).

    Auf einfachgesetzlicher Ebene hat es damit sein Bewenden, dass die Gemeinden im Rahmen der Fluglärmkommission an Stellungnahmen und Empfehlungen zu Lärmschutzfragen mitwirken (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44).

    Sie weist damit aber allenfalls "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn.26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 28 und 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32 LuftVG genügte getan worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüberhinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, juris Rn. 31, vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 34 ff. sowie vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44) .

    3.1 Da weder im Luftverkehrsgesetz noch in der Luftverkehrs-Ordnung eine Konkretisierung der Abwägungspflicht, die der Beklagten als Normgeber im Rahmen des normgebenden Ermessens obliegt, formuliert worden ist, unterliegt - wie oben dargestellt - die Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung gemäß § 33 Abs. 2 LuftVO in materieller Hinsicht einem Abwägungsgebot im Rahmen des rechtsstaatlich unabdingbar Gebotenen, nicht jedoch nach planungsrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 98, vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, juris Rn. 31 und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 juris Rn. 23 ff.).

    Auch in der Kollision mit gewichtigen Lärmschutzinteressen haben sicherheitsrelevante Erwägungen Vorrang; der Schutz vor unzumutbarem Fluglärm ist von hoher Bedeutung, darf aber nach der Wertung des Gesetzgebers nicht auf Kosten der Luftsicherheit gehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 27 und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 31).

    Rechtsfehlerhaft handelt das Bundesaufsichtsamt auch insoweit wiederum nur, wenn sich alternative Streckenführungen unter Lärmschutzgesichtspunkten eindeutig aufdrängen, die zur Wahrung der unabdingbaren Sicherheitserfordernisse nicht weniger geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 28 f. und 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42).

    Verfügt das Bundesaufsichtsamt über eine Tatsachengrundlage, die für eine an § 29b Abs. 2 LuftVG orientierte Lärmbeurteilung ausreicht, so kann es sich weitere Nachforschungen, die keine entscheidungsrelevanten zusätzlichen Erkenntnisse versprechen, ersparen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 juris Rn. 40).

    Dieses Programm dient der Bewertung von Fluglärmeinflüssen anhand einer Gewichtung errechneter Immissionspegel mit der örtlichen Bevölkerungsverteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rdnr. 38).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nämlich eine Formulierung gewählt, die seinen bisherigen Grundsätzen entspricht, wie es mit dem Hinweis auf die mit Entscheidungsnachweisen (u.a. Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris) belegten "rechtlichen Maßstäbe des Senats", anhand derer die Klärung zu erfolgen habe, selbst deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

    Denn es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in den Fällen, in denen unter flugsicherheitstechnischen und kapazitativen Gesichtspunkten verschiedene Lösungen zur Verfügung stehen, ihre Auswahlentscheidung maßgeblich auf den Gedanken stützt, den entstehenden Fluglärm zu verteilen und die Personen, die ohnehin schon in unzumutbarer Weise mit Lärmbeeinträchtigungen belastet sind, nicht noch weiter zu belasten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 30 und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 37.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Fluglärmkommission; Abwägung;

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16
    Die Kommission ist demnach in die Bestimmung von Flugverfahren einzubinden, sie hat jedoch kein Recht zur Mitentscheidung, sondern nur eine beratende Funktion (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 13 f.).

    Fehler in der Zusammensetzung der Fluglärmkommission sind nicht ersichtlich, sie würden außerdem auch nicht zur Rechtswidrigkeit der hier angegriffenen Rechtsverordnung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - juris Rn. 14).

    Für die gerichtliche Kontrolle ist insoweit allein die Rechtmäßigkeit des Normsetzungsverfahrens maßgeblich, auf mögliche Mängel im Abwägungsvorgang kommt es nicht an (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 8 und 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 21).

    Auch in der Kollision mit gewichtigen Lärmschutzinteressen haben sicherheitsrelevante Erwägungen Vorrang; der Schutz vor unzumutbarem Fluglärm ist von hoher Bedeutung, darf aber nach der Wertung des Gesetzgebers nicht auf Kosten der Luftsicherheit gehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 27 und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 31).

    Rechtsfehlerhaft handelt das Bundesaufsichtsamt auch insoweit wiederum nur, wenn sich alternative Streckenführungen unter Lärmschutzgesichtspunkten eindeutig aufdrängen, die zur Wahrung der unabdingbaren Sicherheitserfordernisse nicht weniger geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 28 f. und 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42).

    Da die einfachgesetzliche Grenzlinie der Unzumutbarkeit bei der Festlegung von Flugverfahren nicht anders zu ziehen ist als im luftverkehrsrechtlichen Planungsrecht, gelten die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG in der Planfeststellung für Flughäfen zu beachtenden Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG auch hier (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 100 und vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 26).

    In seinem Urteil vom 12. November 2014 (- 4 C 37.13 -, juris Rn. 30) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Formulierung ebenfalls für einen Verteilungsfall aufgegriffen und in diesem Zusammenhang auch auf die "Flugsicherheitserfordernisse" verwiesen.

    Denn es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in den Fällen, in denen unter flugsicherheitstechnischen und kapazitativen Gesichtspunkten verschiedene Lösungen zur Verfügung stehen, ihre Auswahlentscheidung maßgeblich auf den Gedanken stützt, den entstehenden Fluglärm zu verteilen und die Personen, die ohnehin schon in unzumutbarer Weise mit Lärmbeeinträchtigungen belastet sind, nicht noch weiter zu belasten (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 30 und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 42).

    Das Bundesaufsichtsamt ist bei der Festsetzung der Flugverfahren an den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main gebunden und darf das darin enthaltene Konzept eines Vier-Bahnen-Systems mit der Landebahn Nordwest nicht konterkarieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 32).

    Denn der Nachteil größerer Betroffenenzahlen in den verschiedenen Lärmkonturen steht nicht in einem eklatanten Missverhältnis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 30) zu dem Vorteil der Vermeidung von Lärmzuwächsen in weiter östlich gelegenen, ohnehin schon durch die Abflüge von der Bahn 18 lärmbelasteten Bereichen.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16
    Statthafte Klageart zum Rechtsschutz gegen die Festlegung von An- und Abflugverfahren ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 65 und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152 sowie juris Rn. 18 f. mit weiteren Nachweisen) die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

    Für die Festlegung von Flugverfahren besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und diese nationale Rechtslage ist unionrechtskonform; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die EU- Kommission in diesem Zusammenhang am 30. Mai 2013 gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 Abs. 1 AEUV eingeleitet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2018 - 4 B 8.18 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf das Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 21 ff. und vom 21. Dezember 2015 - 4 B 15.14 -, juris Rn. 10, nochmals bestätigt durch Beschluss vom 3. Januar 2019 - 4 B 53.18 -, juris Rn. 5 f.).

    3.1 Da weder im Luftverkehrsgesetz noch in der Luftverkehrs-Ordnung eine Konkretisierung der Abwägungspflicht, die der Beklagten als Normgeber im Rahmen des normgebenden Ermessens obliegt, formuliert worden ist, unterliegt - wie oben dargestellt - die Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung gemäß § 33 Abs. 2 LuftVO in materieller Hinsicht einem Abwägungsgebot im Rahmen des rechtsstaatlich unabdingbar Gebotenen, nicht jedoch nach planungsrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 98, vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, juris Rn. 31 und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 juris Rn. 23 ff.).

    Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten, die auf dem fehlenden Erfordernis baulicher Maßnahmen beruhen, kann es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten sein, einen überschaubaren Prognosehorizont und somit einen kürzeren zeitlichen Horizont als bei der Verkehrsprognose für die Planfeststellung zu wählen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 13 unter Hinweis auf Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 113).

    Einen Rechtsverstoß begeht das Bundesaufsichtsamt nur dann, wenn es die Augen vor Alternativen verschließt, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 99).

    Da die einfachgesetzliche Grenzlinie der Unzumutbarkeit bei der Festlegung von Flugverfahren nicht anders zu ziehen ist als im luftverkehrsrechtlichen Planungsrecht, gelten die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG in der Planfeststellung für Flughäfen zu beachtenden Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG auch hier (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 100 und vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 26).

    Denn die flugbedingten Lärmimmissionen für die von Fluglärm Betroffenen bei neuen oder baulich wesentlich erweiterten zivilen Flughäfen sind jedenfalls dann zumutbar, wenn der Dauerschallpegel innen am Tag 55 dB(A) und in der Nacht 50 dB(A) nicht überschreitet und auch in der Nacht nicht mehr als 6 Maximalpegel über 53 dB(A) auftreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 100; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2017 - OVG 6 A 29.14 -, juris Rn. 64; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 87).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nämlich eine Formulierung gewählt, die seinen bisherigen Grundsätzen entspricht, wie es mit dem Hinweis auf die mit Entscheidungsnachweisen (u.a. Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris) belegten "rechtlichen Maßstäbe des Senats", anhand derer die Klärung zu erfolgen habe, selbst deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

  • BVerwG, 10.12.2015 - 4 C 15.14

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugroute; Kapazität; Überschätzung; Flughafen

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16
    Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (Aktenzeichen 4 C 15.14) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Beklagten das Urteil des erkennenden Senats vom 3. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Für die gerichtliche Kontrolle ist insoweit allein die Rechtmäßigkeit des Normsetzungsverfahrens maßgeblich, auf mögliche Mängel im Abwägungsvorgang kommt es nicht an (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 8 und 12. November 2014 - 4 C 37.13 -, juris Rn. 21).

    Angesichts der bei der Festlegung von Flugverfahren im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung des jeweils konkret anfallenden Lärms und flexibler Änderungsmöglichkeiten, die auf dem fehlenden Erfordernis baulicher Maßnahmen beruhen, kann es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten sein, einen überschaubaren Prognosehorizont und somit einen kürzeren zeitlichen Horizont als bei der Verkehrsprognose für die Planfeststellung zu wählen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 13 unter Hinweis auf Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 113).

    Die Kläger können bei einer Feststellungsklage nämlich den Zeitpunkt selbst bestimmen, zu dem das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtverhältnisses gerichtlich festgestellt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 26.06.2014 - 4 C 3.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Atomanlage; kerntechnische Anlage;

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16
    Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung sind durch § 32 Abs. 4 Nr. 8 LuftVG hinreichend konkret vorgegeben, so dass die Vorschriften eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtsgrundlage für die Festlegung von Flugverfahren sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, juris Rn. 27 ff.).

    Das ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, juris Rn. 30).

    Dem Bundesaufsichtsamt muss es nämlich möglich sein, die Anordnung von Flugverfahren, wenn es für die Sicherheit des Luftverkehrs nötig ist, schnell und ohne großen Verfahrensaufwand zu korrigieren oder zu revidieren (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, juris Rn. 31).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32 LuftVG genügte getan worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüberhinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, juris Rn. 31, vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 34 ff. sowie vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44) .

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16
    Dies gilt umso mehr, da eine Südumfliegung mit einer Verlagerung der Abflüge von den Nordwest- auf die Südweststrecken bereits Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 640 ), so dass es nahegelegen hätte, mit entsprechenden Belastungen zu rechnen und Bedenken gegen einen derartigen Streckenverlauf zu äußern.

    Das ist in dem der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in nicht zu beanstandender Weise erfolgt (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 639 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris).

    Da das DES 2009 - wie dem Urteil des Senats vom 21. August 2009 (- 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 636 ) zu entnehmen ist - von einer höheren Zahl von Flugbewegungen ausgeht als das DES 2005, kann sich dessen Heranziehung nicht zu Lasten der Kläger auswirken.

  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16
    Davon zu unterscheiden sind bloße Verteilungsfälle, in denen unter Ausschöpfung aller sicherheitstechnisch vertretbaren Möglichkeiten vergleichbare Lärmbelastungen bei keinem erwägenswerten Flugverfahren vermieden werden können und es deshalb nur darum geht, wer die Lärmbelastung zu tragen hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27. November 2012 - 9 C 491/11.T -, juris Rn. 24 ; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 49; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124.06.AK -, juris Rn. 100).

    Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.

    Denn die flugbedingten Lärmimmissionen für die von Fluglärm Betroffenen bei neuen oder baulich wesentlich erweiterten zivilen Flughäfen sind jedenfalls dann zumutbar, wenn der Dauerschallpegel innen am Tag 55 dB(A) und in der Nacht 50 dB(A) nicht überschreitet und auch in der Nacht nicht mehr als 6 Maximalpegel über 53 dB(A) auftreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn. 100; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2017 - OVG 6 A 29.14 -, juris Rn. 64; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 87).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16
    Die in § 32b LuftVG vorgesehene Einrichtung einer Fluglärmkommission, der unter anderem Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung eines Flugplatzes betroffenen Gemeinden angehören (§ 32b Abs. 4 LuftVG) und die die Genehmigungsbehörden und die für die Flugsicherung zuständigen Stellen vor allem auch über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm beraten soll, spricht aus gesetzessystematischen Gründen dafür, dass der Gesetzgeber eine förmliche Beteiligung der Gemeinden bei der Festlegung von Flugverfahren nicht lediglich versehentlich unterlassen hat, sondern weitergehende Anhörungsrechte der Gemeinden aus Lärmschutzgründen weder für geboten noch für sachgerecht hielt (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 sowie juris Rn. 33).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32 LuftVG genügte getan worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüberhinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, juris Rn. 31, vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, juris Rn. 34 ff. sowie vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 44) .

    Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenziell Lärmbetroffener ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 -, juris Rn. 38 und vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -, juris Rn. 44).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 20 D 120/97

    Flugroutenfestlegung für den Flughafen Köln/Bonn verwaltungsgerichtlich nicht

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16
    Die Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes können nicht herangezogen werden, weil es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, sondern um ein Verfahren der Rechtssetzung im formellen Sinne handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, NZV 2002, 478 sowie juris).

    Die für die Abwägung maßgeblichen Parameter (wie z. B. Flugbewegungszahl, Flughöhe, Flugzeugmix und Besiedlungsstruktur) lassen sich auch ohne Anhörung aller Betroffenen hinreichend sicher und vollständig ermitteln (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. März 2006 - 11 A 3258/04 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, juris).

    Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

    Auszug aus VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16
    In Bezug auf die Differenzierung zwischen dem Planfeststellungsverfahren bezüglich der Anlegung oder der Erweiterung des Flughafens einerseits und dem Verfahren zur Festlegung von An- und Abflugverfahren andererseits hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 31. Juli 2012 (- 4 A 5000.10 u.a. und 4 A 7001/11 u.a. -, jeweils juris) deutlich gemacht, dass die Bewältigung der mit dem Planvorhaben verbundenen Konflikte im Planfeststellungsverfahren zu erfolgen hat und dementsprechend dort auch die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

    Darüber hinaus können aber durch später von der Grobplanung im Planfeststellungsverfahren abweichende Flugverfahren auch Lärmbetroffenheiten entstehen, die nach Art und Umfang durch die prognostizierten Flugverfahren nicht abgebildet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10.u.a. -, juris Rn.51).

  • BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung über den Ausbau des

  • VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerwG, 21.12.2015 - 4 B 15.14

    Unzulässigkeit einer auf die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 612/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 6 A 29.14

    Rechtmäßigkeit der Wannsee-Flugroute betätigt

  • VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • BVerwG, 03.01.2019 - 4 B 53.18

    Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Festlegung

  • BVerwG, 25.09.2018 - 4 B 8.18

    Klage gegen die Abflugverfahren GERGA 1 A, TUVAK 1 A und DEXUG 1 A vom Flughafen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des

  • VGH Hessen, 27.11.2012 - 9 C 491/11

    Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes in "bloßen Verteilungsfällen";

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1569/01

    Festlegung von Flugverfahren - Kompetenzen - Lärmschutz; Directs

  • VGH Hessen, 24.10.2006 - 12 A 2216/05

    Flugroutenplanung und Störfallanlagen

  • BVerwG, 09.12.2014 - 4 B 7.14

    Streit um "Südumfliegung"-Abflugroute des Flughafens Frankfurt Main geht in die

  • VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen

  • VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse und die dazu von dem Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten des bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geführten Verfahrens 9 C 651/16.T sowie auf die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - verwiesen.

    Ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten des Nachverfahrens des Klägers ergeben sich auch weder aus der zwischenzeitlich - unter Zurückverweisung des Verfahrens - durch das Bundesverwaltungsgericht ergangenen Revisionsentscheidung (Urteil vom 10. Dezember 2015 - BVerwG 4 C 15.14 -, juris) zu dem Urteil des beschließenden Senats über die "Südumfliegung" (vom 3. September 2013 -Hess. VGH 9 C 323/12.T -) noch aus der mit Verfügung vom 27. September 2016 (Bl. XIV/02422 GA) beigezogenen Gerichtsakte dieses Verfahrens ( 9 C 651/16.T ).

    Schon deswegen, weil es nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens weder auf die festgesetzte "Südumfliegung" noch auf eine andere konkrete Streckenführung ankommt, ergeben sich aus der beigezogenen Gerichtsakte des Südumfliegungsverfahrens ( 9 C 651/16.T ) ebenfalls keine Umstände, die eine Übertragung der Entscheidungen aus den Musterverfahren auf das Nachverfahren des Klägers hindern könnten.

    Unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit widerspricht der in anderen Nachverfahren angenommene Sachverhalt aber auch nicht dem Akteninhalt, wie sich dieser aus der Gerichtsakte 9 C 651/16.T ergibt. Soweit der Kläger ausführt, dass die in diesen Nachverfahren vorgenommene Bewertung des Gerichts, es könne festgestellt werden, dass es dem BAF möglich sei, mit einer anderen Streckenalternative die Konflikte zu lösen und das Kapazitätsziel zu erreichen, weder den Gerichtsakten der Nachverfahren noch aus anderen Unterlagen abzuleiten sei, trifft dies nicht zu. Denn in den von dem Kläger angeführten Entscheidungen von Nachverfahren (9 C 1507/12.T S. 67 und 9 C 263/13.T S. 23) ist diese Feststellung nicht getroffen worden.

    Soweit der Kläger ferner beanstandet, dass nach dem Akteninhalt des noch anhängigen Verfahrens 9 C 651/16.T dort keine Untersuchungen bzw. Simulationen zugrunde gelegt worden seien, die nachwiesen, dass das Kapazitätserfordernis erreicht werden könne, ist dies dem Prüfungsumfang dieses Verfahrens geschuldet, der - wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden hat - die Frage, ob die planfestgestellte Maximalkapazität erreicht wird, gerade nicht umfasst.

  • VGH Hessen, 20.12.2022 - 9 B 1253/22

    Flughafen Frankfurt Main; Anflugverfahren Segmented Approach, erweiterter

    Da die Gebiete der Antragstellerinnen im Einwirkungsbereich der streitigen Anflugwege liegen, könnten sie im Hauptsacheverfahren geltend machen, als kommunale Selbstverwaltungskörperschaften in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf kommunale Planungshoheit sowie dem aus ihrem Eigentum an kommunalen Wohnungen und Einrichtungen folgenden subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange beeinträchtigt zu sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14.02.2019 - 9 C 651/16.T -, juris Rdnr. 35).
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