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   VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18.N   

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VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18.N (https://dejure.org/2020,46701)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.11.2020 - 3 C 2071/18.N (https://dejure.org/2020,46701)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. November 2020 - 3 C 2071/18.N (https://dejure.org/2020,46701)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BauR 2021, 788
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 CN 5.18

    Antragsbefugnis; Bebauungsplanänderung; Bekanntmachung; Innenentwicklung;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18
    Innenentwicklung ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig, die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (wie BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 28 m.w.N.).

    Seine Interpretation durch die Gemeinde unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, einen Beurteilungsspielraum hat die Gemeinde nicht (BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 24, 25 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 04.01.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 = juris, Rdnr. 22).

    Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie der Eingriffs-Ausgleich-Fiktion des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Fälle des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, will der Gesetzgeber einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden auf eine Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 26 m.w.N.).

    Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 28 m.w.N).

    Im Gesetzgebungsverfahren ist der Wortlaut geändert worden, um sicherzustellen, dass nicht auch solche Bebauungspläne als Pläne der Innenentwicklung gelten, die Bauland im bisherigen Außenbereich ausweisen und sich damit mittelbar positiv auf die Innenentwicklung auswirken (vgl. BT-Drs. 16/3308 S. 17) (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 28 m.w.N).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18
    Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592).

    Da das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.), reicht es für die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.03.1999 - 4 CN 18.98 -, NVwZ 1999, 987).

  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18
    Danach war etwa die Betroffenheit durch eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen rechtlich relevanten Nachteil begründen, wenn sie (1.) mehr als geringfügig, (2.) in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und (3.) für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, juris Rdnr. 40 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, juris Rdnr. 10, 13, 14).

    Wann ein Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in dem betroffenen Gebiet in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, juris Rdnr. 4).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18
    Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, (1.) eine Abwägung überhaupt durchzuführen, (2.) in die Abwägung die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, (3.) weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu verkennen noch (4.) den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständ. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301).
  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18
    Seine Interpretation durch die Gemeinde unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, einen Beurteilungsspielraum hat die Gemeinde nicht (BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5/18 -, juris Rdnr. 24, 25 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 04.01.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 = juris, Rdnr. 22).
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil vom 28. April 1972 (- 4 C 11.69 -, juris), dem der Senat folgt, darauf hingewiesen, dass das Verhältnis der beiden Nutzungsarten zueinander weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18
    Danach war etwa die Betroffenheit durch eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen rechtlich relevanten Nachteil begründen, wenn sie (1.) mehr als geringfügig, (2.) in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und (3.) für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, juris Rdnr. 40 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, juris Rdnr. 10, 13, 14).
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83

    Zulässigkeit der Sprungrevision; Vergnügungsstätte

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18
    Dabei müssen die beiden Hauptnutzungen im Mischgebiet "gemischt" sein und bleiben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Bd. 6, § 6 BauNVO Rdnr. 10b unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.11.1985 - 4 B 202.85 - und Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 25.11.1985 - 4 B 202.85

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch eines Industriebetriebs gegen heranrückende

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18
    Dabei müssen die beiden Hauptnutzungen im Mischgebiet "gemischt" sein und bleiben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Bd. 6, § 6 BauNVO Rdnr. 10b unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.11.1985 - 4 B 202.85 - und Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 16.03.2000 - 4 BN 6.00

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Ergänzemdem Verfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.2020 - 3 C 2071/18
    Sind Festsetzungen eines Bebauungsplans derart in sich widersprüchlich und fallen Planungswille und Planungsergebnis grob auseinander, ist der angefochtene Bebauungsplan unwirksam, da abwägungsfehlerhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2000 - 4 BN 6/00 -, juris).
  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 CN 18.98

    Geltung der drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 des

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 8 S 2831/19

    Unzulässigkeit von Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach BauGB § 13b S 1

    Wäre der Gemeinderat tatsächlich nur einer Fehlvorstellung erlegen, wäre der Bebauungsplan schließlich wegen Widersprüchlichkeit, da abwägungsfehlerhaft, aus materiellen Gründen unwirksam, weil die Antragsgegnerin dann etwas Gewolltes nicht geplant und das Geplante nicht gewollt hätte (vgl. HessVGVH, Urteil vom 24.11.2020 - 3 C 2071/18.N -, BauR 2021, 788, juris Rn. 24).
  • OVG Saarland, 25.01.2024 - 2 C 186/22

    Normenkontrolle: Bebauungsplan der Innenentwicklung in einem überwiegend bebauten

    [vgl. zu dieser Überlegung Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2020 - 3 C 2071/18.N -, juris, Rn. 24] Zwar meint der Antragsteller, es sei in höchstem Maße widersprüchlich, die zulässigen Wohneinheiten in weiten Teilen des Plangebiets wegen des benannten Stellplatzbedarfs auf zwei zu beschränken, zugleich aber Gewerbebetriebe, die einen ungleich höheren, nicht gleichermaßen berechenbaren Publikumsverkehr auslösten und öffentlichen Parkraum in Anspruch nähmen, allgemein zuzulassen.
  • VGH Bayern, 09.06.2021 - 15 N 20.1412

    Fehlende Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für ein Wochenendhaus-Sondergebiet

    dd) Ob daneben der Zielwiderspruch, der einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB begründet [s.o. 2. a) bb) - cc) ], gleichzeitig einen Abwägungsfehler begründet (vgl. Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 1 Rn. 199, 213; im Fall eines "Etikettenschwindels" vgl. BVerwG, B.v. 16.03.2000 - 4 BN 6.00 - ZfBR 2000, 353 = juris Rn. 4; HessVGH, U.v. 24.11.2020 - 3 C 2071/18.N - BauR 2021, 788 = juris Rn. 24 und Leitsatz Nr. 1), kann offenbleiben.
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