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   VGH Hessen, 30.07.2013 - 6 B 1170/13   

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https://dejure.org/2013,21372
VGH Hessen, 30.07.2013 - 6 B 1170/13 (https://dejure.org/2013,21372)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.07.2013 - 6 B 1170/13 (https://dejure.org/2013,21372)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - 6 B 1170/13 (https://dejure.org/2013,21372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 38a AufenthG, § 39 AufentV, § 41 AufentV, Art 15 EGRL 2003/109, Art 14 EGRL 2003/109
    Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2003/109/EG Art. 14 Abs. 2, AufenthG § 38a Abs. 1 S. 1, RL 2003/109/EG Art. 15 Abs. 1, AufenthG § 81 Abs. 2 S. 1, AufenthV § 39 Nr. 6
    Langfristig Aufenthaltsberechtigte, Daueraufenthaltsberechtigte, soggiornante di lungo periodo, unselbständige Erwerbstätigkeit, Erwerbstätigkeit, Küchenhelfer, Bundesagentur für Arbeit, Zustimmung, besondere Härte, Drittstaatsangehörige, Daueraufenthaltsrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2011 - 18 B 1662/10

    Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund des von einem anderen

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2013 - 6 B 1170/13
    Der Antragsteller muss daher, um sich auf § 39 Nr. 6 AufenthV berufen zu können, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels spätestens am letzten Gültigkeitstag des von dem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 06.01.2011 - 18 B 1662/10 -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand April 2012, § 81 Rdnr. 11.4, 12.5 und 26; Hofmann, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 81 Rdnr. 17).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2013 - 6 B 1170/13
    Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Abgaben eine Präposition vorgenommen habe (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt der erkennende Senat und sieht daher einen Antrag zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen in § 84 Abs. 1 AufenthG genannte Maßnahmen nur dann als begründet, d.h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung als gerechtfertigt an, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Antragstellers festzustellen wären (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 6 B 2322/09 -, Beschluss vom 23.08.2012 - 6 B 1374/12 -, DVBl 2012, 1445).
  • BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96

    Ausländerrecht - Begriff der "besonderen Härte" i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2013 - 6 B 1170/13
    Eine besondere Härte setzt voraus, dass der Ausländer durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.1997 - 1 B 118/96 -, AuAS 1997, 206).
  • VGH Hessen, 26.03.2008 - 8 TG 2493/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Studienbeiträgen in Hessen; ernstliche Zweifel

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2013 - 6 B 1170/13
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind vielmehr erst dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186).
  • VGH Hessen, 23.08.2012 - 6 B 1374/12

    Auskunftsverweigerung bei Möglichkeit der Selbstbelastung

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2013 - 6 B 1170/13
    Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Abgaben eine Präposition vorgenommen habe (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt der erkennende Senat und sieht daher einen Antrag zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen in § 84 Abs. 1 AufenthG genannte Maßnahmen nur dann als begründet, d.h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung als gerechtfertigt an, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Antragstellers festzustellen wären (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 6 B 2322/09 -, Beschluss vom 23.08.2012 - 6 B 1374/12 -, DVBl 2012, 1445).
  • VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 B 2322/09

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren (Beschwerde) gegen finanzaufsichtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 30.07.2013 - 6 B 1170/13
    Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Abgaben eine Präposition vorgenommen habe (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt der erkennende Senat und sieht daher einen Antrag zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen in § 84 Abs. 1 AufenthG genannte Maßnahmen nur dann als begründet, d.h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung als gerechtfertigt an, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Antragstellers festzustellen wären (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 6 B 2322/09 -, Beschluss vom 23.08.2012 - 6 B 1374/12 -, DVBl 2012, 1445).
  • VG Aachen, 23.04.2014 - 8 K 1515/12

    Daueraufenthaltsberechtigung; Daueraufenthaltsrichtlinie; Visum; Visumsverfahren;

    Die Ausnahmevorschrift will dagegen nicht bezwecken, dass Ausländer, die sich einmal rechtmäßig aufgrund eines Schengen - Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufgehalten haben, sich noch auf diesen rechtmäßigen Aufenthalt berufen dürfen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr zu dem rechtmäßigen Aufenthalt stehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 18 B 1662/10 -, zitiert nach juris, Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 6 B 1170/13 - InfAuslR 2013, 424 m.w.N.

    Marx: in GK - AufenthG, Stand Mai 2013, § 38 a Rdnr. 17-18; Welte in: Jakober/ Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand Oktober 2008, § 38 a Rdnr. 17ff; Dienelt: in Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 38 a Rdnr. 17-19 jedenfalls für Drittstaatsangehörige, die wie der Kläger das Daueraufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat erworben haben, auf den Art. 21 SDÜ anwendbar ist; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 6 B 1170/13-, InfAuslR 2013, 424.

    Dies entspreche der Regelung in § 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und deshalb fände § 39 Nr. 6 AufenthV Anwendung, vgl. Beschluss des Hess. VGH im einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 30. Juli 2013 - 6 B 1170/13 -, InfAuslR 2013, 424 insbesondere Rdnr. 8 und 15, 16 des Abdrucks bei juris.

  • VG Hannover, 28.01.2016 - 10 B 119/16

    Daueraufenthalt; Drittstaatsangehöriger; Lebensunterhalt; gesicherter

    Gemäß § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG besteht eine Duldungsfiktion, wenn der Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf seines titelfreien Aufenthaltsrechts beantragt, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. Kluth in: Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 9. Edition, AufenthG, § 81, Rn. 26; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 30.7.2013 - 6 B 1170/13 -, juris, danach entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG).

    Dem Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht entgegen, dass auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich an die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit einem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum langfristigen Aufenthalt geknüpft ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.1.2011 - 18 B 1662/10 -, juris, Hessischer VGH, Beschluss vom 30.7.2013 - 6 B 1170/13 -, VG Aachen, Urteil vom 23.4.2014 - 8 K 1515/12 -).

    Ein Anspruch aus § 39 Nr. 6 AufentV wächst ihm aber nur zu, wenn er während des nach § 21 SDÜ erlaubten Aufenthalts im Inland die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.1.2011 - 18 B 1662/10 -, juris, Hessischer VGH, Beschluss vom 30.7.2013 - 6 B 1170/13 -, VG Aachen, Urteil vom 23.4.2014 - 8 K 1515/12) und den Antrag während dieses rechtmäßigen Aufenthalts stellt (§ 41 Abs. 3 AufenthV).

    In diesen Fällen soll der Ausländer nicht allein aufgrund der formalen Voraussetzung des fehlenden Visumverfahrens wieder ausreisen müssen (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 6.1.2011 - 18 B 1662/10 -, juris, Hessischer VGH, Beschluss vom 30.7.2013 - 6 B 1170/13 -, VG Aachen, Urteil vom 23.4.2014 - 8 K 1515/12).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.07.2023 - 4 MB 13/23

    Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer

    Hieraus folgt, dass die in dem ersten Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen berechtigt sein sollen, ohne weiteren Aufenthaltstitel in den zweiten Mitgliedstaat einzureisen und sich dort zunächst bis zu drei Monate aufzuhalten, um die notwendige Erlaubnis für einen über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt einzuholen (i.E. ebenso: VGH München, Beschl. v. 16.07.2019 - 10 CS 19.882 -, juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschl. v. 30.07.2013 - 6 B 1170/13 -, juris Rn. 15; VG Dresden v. 29.07.2019 - 3 L 558/19 -, juris Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, April 2023, § 38a Rn. 10; Maor in: BeckOK Ausländerrecht, 37. Ed. Stand: 01.04.2023, § 6 AufenthG Rn. 15.1; Dollinger in: BeckOK Ausländerrecht, 37. Ed. Stand: 01.04.2023, § 38a AufenthG Rn. 14; a.A.: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 38a Rn. 30 ff., der aber einräumt, dass die Daueraufenthalts-RL offenbar von einer visumfreien Einreise zum Zwecke der Beantragung des Aufenthaltstitels für den Daueraufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat ausgeht, da sie einen Antrag nach Einreise für möglich hält).

    Die sich aus Art. 15 Abs. 1 RL 2003/109/EG ergebende Pflicht, die notwendige Aufenthaltserlaubnis unverzüglich nach der Einreise im Bundesgebiet einzuholen, entspricht im Übrigen der Regelung des § 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 41 Abs. 3 AufenthV, was ebenfalls für eine Anwendung des § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV spricht (VGH Kassel, Beschl. v. 30.07.2013 - 6 B 1170/13 -, juris Rn. 15).

    Nicht bezweckt ist hingegen, dass Ausländer, die sich einmal rechtmäßig aufgrund eines Schengen-Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufgehalten haben, sich noch auf diesen rechtmäßigen Aufenthalt berufen dürfen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr zu dem rechtmäßigen Aufenthalt stehen (VGH Kassel, Beschl. v. 30.07.2013 - 6 B 1170/13 -, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 06.01.2011 - 18 B 1662/10 -, juris Rn. 6 ff.; OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 19.04.2018 - 4 MB 50/18 - n.v.; VG Hannover, Beschl. v. 28.01.2016 - 10 B 119/16 -, juris Rn. 35 f.; VG Aachen, Urt. v. 23.04.2014 - 8 K 1515/12 -, juris Rn. 31; i.E. auch VGH München, Beschl. v. 16.07.2019 - 10 CS 19.882 -, juris Rn. 11; VG Augsburg, Urt. v. 15.03.2011 - Au 1 K 10.1462 -, juris Rn. 22; Dollinger in: BeckOK Ausländerrecht, 37. Ed. Stand: 01.04.2023, § 38a AufenthG Rn. 16).

  • VG Köln, 12.05.2014 - 12 L 427/14

    Rechtliche Ausgestaltung der der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.

    vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 6 B 1170/13 -, juris.

    vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 6 B 1170/13 -, a.a.O.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 18 B 1662/10 -, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 6 B 1170/13 -, a.a.O. Rn. 15.

    vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 6 B 1170/13 -, a.a.O. Rn. 16.

  • VG Köln, 02.05.2016 - 12 K 324/14

    Anspruch eines kenianischen Staatsbürgers mit spanischer

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 -18 B 1662/10 - Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 10 CS 10.3149 - Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 6 B 1170/13 - jeweils juris.
  • VG Saarlouis, 02.10.2014 - 6 L 1166/14

    Aufenthaltstitel für einen Inhaber einer italienischen Aufenthaltserlaubnis

    auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2011, 18 B 1662/10, zitiert nach juris, sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 30.07.2013, 6 B 1170/13, InfAuslR 2013, 424, m.w.N.
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