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   VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116   

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VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116 (https://dejure.org/2012,36082)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.11.2012 - 8 ZB 12.116 (https://dejure.org/2012,36082)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. November 2012 - 8 ZB 12.116 (https://dejure.org/2012,36082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch kann nach § 275 Abs. 2 BGB auch in Fällen einer grob fahrlässigen Überbauung ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn sie einen geringen Umfang aufweist und der Nutzen eines Rückbaus für den betroffenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 135
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 30.05.2008 - V ZR 184/07

    Pflicht zur Beseitigung eines Überbaus bei hohem Aufwand

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116
    Denn die Bestimmung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, in Fällen der vorliegenden Art infolge der Neuregelung des § 275 Abs. 2 BGB durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) überholt (vgl. BGH vom 30.5.2008 NJW 2008, 3122/3123; vom 18.7.2008 NJW 2008, 3123/3124; vom 23.10.2009 NJW-RR 2010, 315).

    Diese Regelung entspricht nach dem Willen des Gesetzgebers dem bisher in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsatz (vgl. BGH vom 30.5.2008 NJW 2008, 3122/3123).

    Dies gilt nicht nur für zivilrechtliche Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. BGH vom 30.5.2008 NJW 2008, 3122/3123), sondern in gleicher Weise für den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch.

  • BGH, 23.10.2009 - V ZR 141/08

    Berücksichtigung von ohne die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116
    Denn die Bestimmung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, in Fällen der vorliegenden Art infolge der Neuregelung des § 275 Abs. 2 BGB durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) überholt (vgl. BGH vom 30.5.2008 NJW 2008, 3122/3123; vom 18.7.2008 NJW 2008, 3123/3124; vom 23.10.2009 NJW-RR 2010, 315).

    Im Übrigen würde ein Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 985 BGB aus vorstehenden Erwägungen nach § 275 Abs. 2 BGB scheitern, da die Bestimmung auch für diesen Anspruch gilt (vgl. BGH vom 23.10.2009 NJW-RR 2010, 315).

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116
    Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, der für den Anspruch auf Beendigung einer Besitzstörung gegen den Straßenbaulastträger entsprechend gilt (vgl. BayVGH vom 12.1.2010 BayVBl 2010, 509/510), beschränkt sich auch in den Fällen einer Überbauung darauf, dass der Überbauende den Besitz an den überbauten Flächen aufgibt und dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz an den auf seinem Grundstück befindlichen Bauteilen überlässt (vgl. BGH vom 28.1.2011 NJW 2011, 1069/1071; Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, RdNr. 8 zu § 985).

    Eine über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von der Beklagten errichteten Randsteine oder Pflasterung ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. BGH vom 28.1.2011 NJW 2011, 1069/1071).

  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 171/07

    Anspruch des Inhabers einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung eines die Ausübung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116
    Denn die Bestimmung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, in Fällen der vorliegenden Art infolge der Neuregelung des § 275 Abs. 2 BGB durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) überholt (vgl. BGH vom 30.5.2008 NJW 2008, 3122/3123; vom 18.7.2008 NJW 2008, 3123/3124; vom 23.10.2009 NJW-RR 2010, 315).

    Die Berücksichtigung des Verschuldens hat zur Folge, dass in den Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus ein Ausschluss des Beseitigungsanspruchs nach dieser Vorschrift nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann, weil die Abwägung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in der Regel dazu führt, dem Überbauenden die Einrede zu versagen (vgl. BGH vom 18.7.2008 NJW 2008, 3123/3125; Brandenburgisches OLG vom 4.11.2010 BauR 2011, 705/708).

  • VGH Bayern, 27.10.1998 - 8 B 97.1604
    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116
    Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch kann nach § 275 Abs. 2 BGB auch in Fällen einer grob fahrlässigen Überbauung ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn sie einen geringen Umfang aufweist und der Nutzen eines Rückbaus für den betroffenen Grundstückseigentümer marginal ist (Fortentwicklung von BayVGH vom 27.10.1998, Az. 8 B 97.1604, BayVBl. 1999, 561).

    Die Rechtsprechung des Senats, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB als möglichen Ausschlusstatbestand auch für den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch anerkannt hat (vgl. BayVGH vom 15.5.1990 BayVBl 1990, 627/678 f.; vom 27.10.1998 BayVBl. 1999, 561), bedarf daher der Anpassung an die gesetzliche Neuregelung.

  • VGH Bayern, 15.05.1990 - 8 B 86.558
    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116
    Dass dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten findet und nicht, wie die Klägerin meint, in § 1004 BGB, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BayVGH vom 15.5.1990 BayVBl. 1990, 627; vom 26.9.2000 Az. 8 B 00.789 ; vom 31.3.2005 BayVBl 2006, 88; vom 31.8.2011 BayVBl 2012, 245/247; BVerwG vom 26.8.1993 BVerwGE 94, 100/103 ff.; vom 19.7.1984 BVerwGE 69, 366/369 f.; vom 23.5.1989 BVerwGE 82, 76/95) und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

    Die Rechtsprechung des Senats, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB als möglichen Ausschlusstatbestand auch für den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch anerkannt hat (vgl. BayVGH vom 15.5.1990 BayVBl 1990, 627/678 f.; vom 27.10.1998 BayVBl. 1999, 561), bedarf daher der Anpassung an die gesetzliche Neuregelung.

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 152/07

    Duldung eines den Regeln der Baukunst nicht entsprechenden Überbaus durch den

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116
    Auch eine Gemeinde verhält sich, nicht anders als ein privater Grundstückseigentümer, der bewusst im Bereich der Grundstücksgrenze baut, in der Regel grob fahrlässig, wenn sie sich vor der Bauausführung nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, vergewissert, dass die für die Bebauung vorgesehene Fläche ihr gehört, oder während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen ihres Grundstücks nicht überschritten werden (vgl. BGH vom 19.9.2003 BGHZ 156/170 ff.; vom 19.9.2008 NJW-RR 2009, 24).
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116
    Dass dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten findet und nicht, wie die Klägerin meint, in § 1004 BGB, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BayVGH vom 15.5.1990 BayVBl. 1990, 627; vom 26.9.2000 Az. 8 B 00.789 ; vom 31.3.2005 BayVBl 2006, 88; vom 31.8.2011 BayVBl 2012, 245/247; BVerwG vom 26.8.1993 BVerwGE 94, 100/103 ff.; vom 19.7.1984 BVerwGE 69, 366/369 f.; vom 23.5.1989 BVerwGE 82, 76/95) und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116
    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; vom 20.12.2010 NVwZ 2011, 546).
  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2012 - 8 ZB 12.116
    Dass dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten findet und nicht, wie die Klägerin meint, in § 1004 BGB, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BayVGH vom 15.5.1990 BayVBl. 1990, 627; vom 26.9.2000 Az. 8 B 00.789 ; vom 31.3.2005 BayVBl 2006, 88; vom 31.8.2011 BayVBl 2012, 245/247; BVerwG vom 26.8.1993 BVerwGE 94, 100/103 ff.; vom 19.7.1984 BVerwGE 69, 366/369 f.; vom 23.5.1989 BVerwGE 82, 76/95) und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 244/09

    Anspruch des Grundstückseigentümers und Nießbrauchsberechtigten an einem

  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BGH, 26.10.1972 - VII ZR 181/71

    Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung

  • BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der

  • OLG Brandenburg, 04.11.2010 - 5 U 39/09

    Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch: Abwägung zwischen Beseitigungsaufwand

  • VGH Bayern, 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961

    Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für Erneuerung einer Brücke; Beweiswert von

  • VGH Bayern, 12.01.2010 - 8 CE 09.2582

    Anliegergebrauch verschafft zwar Recht zur angemessenen Nutzung, aber kein

  • BGH, 24.04.1970 - V ZR 97/67

    Beseitigung eines Bauwerks mit unverhältnismäßigen Aufwendungen - Errichtung

  • VGH Bayern, 26.09.2000 - 8 B 00.789
  • VG München, 22.11.2016 - M 2 K 16.1166

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

    Außerdem muss die Wiederherstellung des früheren Zustands möglich und zumutbar, insbesondere verhältnismäßig sein (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Insbesondere ist die Beseitigung des Uferwegs, soweit sich dieser gegenwärtig auf dem klägerischen Grundstück befindet, der Beklagten nicht wegen eines Missverhältnisses zwischen Aufwand und Leistungsinteresse der Kläger (§ 275 Abs. 2 BGB) unzumutbar: Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in die Abwägung das Verschulden der Beklagten hinsichtlich des Überbaus einzustellen ist (§ 275 Abs. 2 Satz 2 BGB), bei einem grob fahrlässigem Überbau ein Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann und sich eine Gemeinde in der Regel grob fahrlässig verhält, wenn sie sich vor der Bauausführung nicht vergewissert, dass die für die Bebauung vorgesehene Fläche ihr gehört, oder während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen ihres Grundstücks nicht überschritten werden (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 14 - 16 m.w.N.).

    Ferner kann den Klägern hinsichtlich ihres Leistungsinteresses nicht entgegengehalten werden, dass der Überbau nur sehr geringfügig sei und die Nutzung der betroffenen Grundstücksfläche nicht spürbar beeinträchtigt sei bzw. sie von dem beanspruchten Rückbau nur einen marginalen Nutzen hätten (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rdnr. 16, dort ging es um eine lediglich 6 cm breite Randsteinbebauung auf dem Privatgrundstück): Denn der Ufer Weg nimmt das klägerische Grundstück auf einer Länge von ca. 22 m und in einer Breite von bis zu ca. 1,8 m in Anspruch (vgl. die von der Beklagten vorgelegten Luftfotos mit digitaler Flurkarte sowie die von den Klägern vorgelegten Fotos mit den vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim bei der Abmarkung vom 4. November 2015 festgestellten Vermessungspunkten).

    Nach alledem ist festzustellen, dass vorliegend von einem für § 275 Abs. 2 BGB erforderlichen groben Missverhältnis zwischen Aufwand der Beklagten und Leistungsinteresse der Kläger - also einem Missverhältnis, das ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreicht hat (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rdnr. 14) - nicht einmal im Ansatz die Rede sein kann.

  • VG München, 17.01.2018 - M 2 K 17.600

    Sperrung und Renaturierung einer für den öffentlichen Verkehr genutzten privaten

    Es ist zwar anerkannt, dass im Einzelfall ein öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, dessen tatbestandliche Voraussetzungen an sich vorliegen, ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn die Beseitigung mit unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden wäre (vgl. beispielsweise BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 11 ff.).

    Nach § 275 BGB, der in der vorliegend Sachverhaltskonstellation entsprechende Anwendung findet (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 aaO), kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.

    Des Weiteren hat - auch unabhängig vom Vorstehenden - nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB die Berücksichtigung des Verschuldens bei der Interessenabwägung zur Folge, dass in den Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus ein Ausschluss des Beseitigungsanspruchs nur mehr ausnahmsweise in Betracht kommen kann, weil die Abwägung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in der Regel dazu führt, dem Überbauenden die entsprechende Einrede zu versagen (BayVGH, B.v. 5.11.2012 aaO Rn. 15 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655

    Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die

    In Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus kann ein damit begründetes Leistungsverweigerungsrecht entsprechend § 275 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise in Betracht kommen, weil die Abwägung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in der Regel dazu führt, dem Überbauenden die Einrede zu versagen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 = juris Rn. 15).
  • VG Bayreuth, 01.12.2022 - B 1 K 20.427

    Folgenbeseitigung, Erhöhung der Straße, Erhöhung des Gehwegs, Beeinträchtigung

    Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren der Kläger ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m.w.N.) aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten herleitet.

    Die in § 275 Abs. 2 BGB normierte Einrede der praktischen Unmöglichkeit ist auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch entsprechend anwendbar (vgl. so auch BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 11 ff.).

    Ergänzend wird insofern darauf hingewiesen, dass, selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt werde, dass die Überbauung durch die Beklagte grob fahrlässig erfolgt sei, wodurch ein Berufen auf die Einrede grundsätzlich ausgeschlossen wäre, im vorliegenden Fall aufgrund der Geringfügigkeit der Überbauung von dem Ausschluss der Einrede abgewichen werden müsste (vgl. so auch BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris LS).

  • VG München, 09.02.2017 - M 10 K 15.5222

    Kein Anspruch auf Wiederherstellung eines privaten Entwässerungskanals

    Nach ständiger Rechtsprechung findet der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten (BVerwG, U.v. 19.7.1984 - BVerwGE 69, 366; U.v. 26.8.1993 - Bargteheide - BVerwGE 94, 100; BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 10; B.v. 21.12.2012 - 4 ZB 12.1573 - juris Rn. 11; U.v. 13.1.2016 - 8 B 15.522 - juris Rn. 14; OVG NRW, B.v. 17.3.2016 - 11 A 1292/14 - juris Rn. 7).

    Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann unter Umständen auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Aufwand für die Beseitigung des Eingriffs in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, also ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreichen würde (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - a.a.O., Rn. 14).

    Möglicherweise greift schon der Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs deshalb, weil der Aufwand für die Beseitigung des Eingriffs in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Klägers steht, also ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreichen würde (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - a.a.O., Rn. 14).

  • VGH Bayern, 13.01.2016 - 8 B 15.522

    Gewidmete Straßenflächen als Anknüpfungspunkt für naturschutzrechtliche oder auch

    Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100) und des Senats (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m. w. N.) aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten herleitet.

    Demzufolge könnten die von der Beklagten im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verschiebung der Straße angeführten Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes unter keinem Gesichtspunkt die Unzumutbarkeit des Beseitigungsanspruchs begründen, ohne dass es noch darauf ankäme, dass die Annahme der Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung im Hinblick darauf, dass hier ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV geschützte Eigentum des Betroffenen inmitten steht, ohnehin besonders engen Einschränkungen unterliegt (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100/114; BayVGH, U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - VGH n. F. 53, 22 [insoweit nicht veröffentlicht]; B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473).

  • VG Hannover, 14.06.2017 - 7 A 4022/16

    Grenzabstand; Grenze; Holzpfahl; Landwirt; Schwengelrecht; Seitenstreifen; Straße

    Dessen Herleitung aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip oder einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB ist zwar umstritten; der Anspruch ist aber inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt und seine Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. nur BayVGH, Beschl.v. 05.11.2012 - 8 ZB 12.116 -, juris Rn. 10; Urt. v. 15.09.1999 - 8 B 97.1349 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Urt. v. 14.12.1993 - 12 L 7372/91 -, juris Rn. 1).
  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 8 ZB 17.473

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

    Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass in Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann, weil die Abwägung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in der Regel dazu führt, dem Überbauenden die Einrede zu versagen (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 = juris Rn. 15; BGH, U.v. 18.7.2008 - V ZR 171/07 - NJW 2008, 3123 = juris Rn. 23).

    Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass zwischen dem Aufwand der Beklagten und dem Beseitigungsinteresse der Kläger ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Missverhältnis bestünde (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 = juris Rn. 14).

  • VG München, 10.02.2015 - M 2 K 14.2914

    Verpflichtung zum Ergreifen von Maßmnahmen zur Umleitung des Wassers

    Außerdem muss die Wiederherstellung des früheren Zustands möglich und zumutbar sein (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.).

    bb) Voraussetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs ist weiter, dass die Wiederherstellung des früheren Zustands möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 19.10.2018 - 8 ZB 18.1235

    Antrag auf Entfernung eines Stahlpfostens

    ...33 auf der Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. dazu BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m.w.N.) wegen einer Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs der Klägerin nicht besteht.
  • VG München, 05.04.2016 - M 2 K 15.2677

    Anspruch auf Entfernung der überbauten Straßendecke aus öffentlich-rechtlichem

  • VG München, 13.10.2015 - M 2 K 15.1586

    Beseitigung einer tatsächlich-öffentlichen Straße

  • VG München, 06.11.2018 - M 2 K 18.1194

    Anspruch auf Beseitigung eines Gehwegüberbaus

  • VG München, 01.08.2013 - M 2 E 13.3322

    Einstweiliger Rechtsschutz; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch;

  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 4 ZB 22.629

    Unmöglichkeit einer fristgerechten Rückgabe entliehener Medienwegen

  • VG Regensburg, 03.12.2020 - RO 2 K 17.782

    Erfolgreiche Klage auf Duldung des Rückbaus von auf einem Privatgrundstück

  • VG München, 09.07.2013 - M 2 K 12.5114

    Straßen- und Wegerecht; Herausgabeanspruch hinsichtlich Straßengrundstücken;

  • LG Münster, 09.09.2019 - 15 O 231/09
  • VG München, 12.03.2019 - M 2 K 18.3545

    Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die

  • VG Bayreuth, 12.05.2017 - B 1 K 14.387

    Erfolgreiche Klage auf Beseitigung eines Straßenüberbaus im Wege der

  • VG München, 25.06.2021 - M 2 K 18.3066

    Anspruch auf Beseitigung eines Gemeindeweges von einem privaten Grundstück

  • VG Augsburg, 26.06.2013 - Au 6 K 12.1532

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch; Einziehung einer Straße;

  • VG München, 12.01.2016 - M 2 K 15.434

    Anspruch auf Beseitigung eines Entwässerungsrohrs

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