Rechtsprechung
VGH Bayern, 10.08.2017 - 4 ZB 17.279 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AO § 233a, § 238; GG Art. 3 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken für den Nachzahlungszins - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken für den Nachzahlungszins
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachzahlungszinsen; einheitlicher Zinssatz von 0,5% pro Monat; Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in einer Niedrigzinsphase
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ 2017, 1638
- DÖV 2018, 286
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 19.02.2016 - X S 38/15
Prozesskostenhilfe: EGVP - Terminsverlegung - Übergehen eines Antrags
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 4 ZB 17.279
Der derzeit geltende gesetzliche Zinssatz von 0, 5% pro Monat kann hiernach selbst dann gerechtfertigt sein, wenn er signifikant von dem Marktzins abweicht, der die tatsächlichen Zinsvorteile oder -nachteile prägt (so zuletzt BFH, B.v. 19.2.2016 - X S 38/15 [PKH] - juris Rn. 29).Eine so weitgehende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, dass selbst bei Einbeziehung der für den Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze namentlich bei unbesicherten Kreditformen bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 0, 5% pro Monat als gänzlich markt- und realitätsfremd und damit als wirtschaftlich unzumutbar erschiene, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur für eine Reihe früherer Steuerjahre (…vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 29;… BFH, U.v. 1.7.2014 - IX R 31/13 - BFHE 246, 193 Rn. 12 ff.), sondern auch für den Zeitraum bis Ende 2013 nicht zu erkennen vermocht (BFH, B.v. 19.2.2016, a.a.O.), wobei ergänzend auch auf die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB verwiesen wurde (…BFH, U.v. 1.7.2014, a.a.O., Rn. 18).
Wie oben dargelegt, hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 19. Februar 2016 (Az. X S 38/15 [PKH], juris Rn. 29) mittlerweile auch für den Zeitraum bis Ende 2013 dahingehend geäußert, dass die in früheren Entscheidungen des Gerichts angestellten Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften unverändert fortbestehen.
- BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13
Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 4 ZB 17.279
Eine so weitgehende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, dass selbst bei Einbeziehung der für den Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze namentlich bei unbesicherten Kreditformen bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 0, 5% pro Monat als gänzlich markt- und realitätsfremd und damit als wirtschaftlich unzumutbar erschiene, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur für eine Reihe früherer Steuerjahre (…vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 29; BFH, U.v. 1.7.2014 - IX R 31/13 - BFHE 246, 193 Rn. 12 ff.), sondern auch für den Zeitraum bis Ende 2013 nicht zu erkennen vermocht (…BFH, B.v. 19.2.2016, a.a.O.), wobei ergänzend auch auf die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB verwiesen wurde (BFH, U.v. 1.7.2014, a.a.O., Rn. 18). - BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09
Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der …
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 4 ZB 17.279
Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
- BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem …
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 4 ZB 17.279
Die Klägerin macht nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht die für die Beurteilung der Zinshöhe geltenden Verfassungsmaßstäbe verkannt hätte, wie sie sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 ergeben (Az. 1 BvR 2539/07, NVwZ 2010, 902), sondern misst das erstinstanzliche Urteil an ihrem davon abweichenden eigenen Normverständnis. - BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86
Zweifamilienhaus
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 4 ZB 17.279
Damit weiche es von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1991 ab (Az. 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348/360), wonach bei einer Typisierung Ungleichbehandlungen nur einen kleinen Personenkreis betreffen und nicht sehr intensiv sein dürften. - FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
Nachzahlungszinsen: Änderung, Entstehung des Zinsanspruchs, Zinshöhe, …
Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 4 ZB 17.279
In dieser langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich sämtliche damit befassten Instanzgerichte angeschlossen haben (vgl. zuletzt FG LSA, U.v. 2.11.2016 - 3 K 1042/11 - juris Rn. 36), wird die Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und mit dem verfassungsrechtlich begründeten Übermaßverbot ausdrücklich bejaht.
- VG München, 02.09.2020 - M 10 S 20.3480
Keine Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen
Aber die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung - insbesondere auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.8.2017 - 4 ZB 17.279 - BeckRS 2017, 121545 noch für das Veranlagungsjahr 2014) - hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. - VG München, 29.04.2019 - M 10 S 19.825
Rechtmäßigkeit von festgesetzten Nachzahlungszinsen
Aber die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung - insbesondere auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 10.8.2017 - 4 ZB 17.279 - BeckRS 2017, 121545 noch für das Veranlagungsjahr 2014) - hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. - VG München, 19.10.2019 - M 10 S 19.995
Heranziehung zu Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen
Aber die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung - insbesondere auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.8.2017 - 4 ZB 17.279 - BeckRS 2017, 121545 für eine Verzinsung bis Mitte 2014) - hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO.