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   VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91   

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https://dejure.org/1993,3544
VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91 (https://dejure.org/1993,3544)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.03.1993 - 11 UE 895/91 (https://dejure.org/1993,3544)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. März 1993 - 11 UE 895/91 (https://dejure.org/1993,3544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 RAVersorgSa HE
    Zur Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
    Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Hessen zum Erlaß des Hess. RAVG vom 16. Dezember 1987 folgt aus Art. 70 GG (vgl. BVerfGE 12, 319 (323) = NJW 1961, 1155; BVerfG NJW 1990, 1653).

    Die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach mit näherer Begründung entschieden hat (vgl. BVerfGE 10, 354 (362 ff.) = NJW 1960, 619; BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990, 1653).

    Unzumutbar kann nach dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Zwangsmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk allenfalls dann sein, wenn bei der Bemessung der Pflichtbeiträge schwerwiegende Besonderheiten und Härten nicht berücksichtigt würden (BVerfG, NJW 1990, 1653).

    Der Vergleich eines berufsständischen Versorgungswerks mit privaten Lebensversicherungen ist in der Regel sowohl hinsichtlich der gewährten Leistungen als auch hinsichtlich der Beitragsbemessung regelmäßig ohnehin nicht möglich (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1653).

    Angesichts der Vielfalt denkbarer Versorgungsformen im Bereich privater Lebensversicherungen hält sich eine solche Regelung im Rahmen zulässiger Typisierung (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1653).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 3122/87

    Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk -

    Auszug aus VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
    Daraus hat der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof die zutreffende Folgerung abgeleitet, daß ein Beitragsbescheid, der ohne die gebotene Befreiung oder Ermäßigung ergeht, wegen Verstoßes gegen diese Berücksichtigungspflicht rechtswidrig und auf Anfechtungsklage hin ganz oder teilweise aufzuheben ist (vgl. etwa Urteil des VGH Mannheim vom 14. Oktober 1987 - 9 S 866/87 - sowie Urteil des VGH Mannheim vom 28. November 1989 - 9 S 3122/87 -, NJW 1990, 2148).

    Diese Rechtsauffassung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (NJW 1990, 2148) erscheint zutreffend und wird von dem erkennenden Senat - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - geteilt.

    Außerdem ist das Kriterium der leichten Nachweisbarkeit einer hinreichenden anderweitigen Vorsorge, das seine sachliche Rechtfertigung in der dadurch erreichten Verwaltungsvereinfachung findet, nicht erfüllt, da ein solches selbstgenutztes Einfamilienhaus keine leichte Feststellung des Befreiungstatbestandes ermöglicht (so zutreffend OVG Münster, vgl. auch VGH Mannheim, NJW 1990, 2148 f. (2149)).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von

    Auszug aus VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
    Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung in Anknüpfung an die zuvor dargestellte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, daß gegen die Errichtung derartiger berufsständischer Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken bestehen und diese insbesondere mit Art. 2, 3, 12 und 14 GG vereinbar sind (vgl. zuletzt etwa BVerwG, NJW 1990, 589 sowie BVerwGE 87, 324 ff. m.w.N.).

    Dabei nehmen die Anforderungen an die Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung mit der Intensität des Eingriffs zu; insbesondere die Eingriffe in Grundrechte müssen um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher in das Grundrecht eingegriffen werden darf (BVerwGE 87, 324 (327) m.w.N.).

    Im übrigen ist es unbedenklich und liegt innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - unter Hinweis auf BVerfGE 44, 70 (90); BVerwGE 87, 324 ff. (329)).

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
    Die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach mit näherer Begründung entschieden hat (vgl. BVerfGE 10, 354 (362 ff.) = NJW 1960, 619; BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990, 1653).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81

    Neugliederungsverordnung IHK - § 43 VwGO, Zulässigkeit einer Klage auf

    Auszug aus VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
    Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1983, 2208) insoweit zu Recht davon ausgegangen, daß die Feststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet ist, weil - unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung von der Mitgliedschaft nicht gegeben sind und der Kläger daher Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen ist.
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
    Im übrigen ist es unbedenklich und liegt innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - unter Hinweis auf BVerfGE 44, 70 (90); BVerwGE 87, 324 ff. (329)).
  • BVerfG, 25.09.1990 - 1 BvR 907/87

    Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für Ärzte in Baden-Württemberg

    Auszug aus VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
    Im übrigen ist es unbedenklich und liegt innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - unter Hinweis auf BVerfGE 44, 70 (90); BVerwGE 87, 324 ff. (329)).
  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
    Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Hessen zum Erlaß des Hess. RAVG vom 16. Dezember 1987 folgt aus Art. 70 GG (vgl. BVerfGE 12, 319 (323) = NJW 1961, 1155; BVerfG NJW 1990, 1653).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 866/87

    Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte -

    Auszug aus VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
    Daraus hat der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof die zutreffende Folgerung abgeleitet, daß ein Beitragsbescheid, der ohne die gebotene Befreiung oder Ermäßigung ergeht, wegen Verstoßes gegen diese Berücksichtigungspflicht rechtswidrig und auf Anfechtungsklage hin ganz oder teilweise aufzuheben ist (vgl. etwa Urteil des VGH Mannheim vom 14. Oktober 1987 - 9 S 866/87 - sowie Urteil des VGH Mannheim vom 28. November 1989 - 9 S 3122/87 -, NJW 1990, 2148).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.1989 - 5 A 1683/88

    Berufsrecht; Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und

    Auszug aus VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
    Im Hinblick auf die Ungewißheit, die hinsichtlich des weiteren Geschäftsverlaufs bei einer privaten Versicherung einerseits und dem berufsständischen Versorgungswerk andererseits unvermeidlich besteht, ist die Orientierung an dem anstelle der künftigen - ungewissen - Leistungshöhe verwendeten unmittelbar aussagekräftigen Kriterium des Beitragsaufwandes jedenfalls nicht fehlerhaft und auch von daher nicht zu beanstanden (vgl. OVG Münster, NJW 1990, 592 ff., 594).
  • LSG Hessen, 26.03.2003 - L 7 KA 921/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Der Landesgesetzgeber hätte jedenfalls die wesentlichen Grundentscheidungen, insbesondere zu den Leistungen des Versorgungswerks, zu den Grundvoraussetzungen der Mitgliedschaft und zu den Grundlagen der Befreiungsmöglichkeiten von der Mitgliedschaft selbst festlegen müssen (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 16. März 1993 - 11 UE 895/91 und vom 14. Mai 1996 - 11 UE 1057/92 - AnwBl. 1997, S. 117).
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Der Landesgesetzgeber hätte die wesentlichen Grundentscheidungen (Mitgliedschaft, Grundlagen der Befreiungsmöglichkeiten und Leistungen) selbst festlegen müssen (unter Hinweis auf HessVGH, Urteile vom 16.3.1993 - 11 UE 895/91 - und vom 14.5.1996 - 11 UE 1057/92 - AnwBl. 1997, S. 117).
  • LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Der Landesgesetzgeber hätte jedenfalls die wesentlichen Grundentscheidungen (Mitgliedschaft, Grundlagen der Befreiungsmöglichkeiten und Leistungen) selbst festlegen müssen (unter Hinweis auf HessVGH, Urteile vom 16.3.1993 -- 11 UE 895/91 und vom 14.5.1996 -- 11 UE 1057/92 -- AnwBl 1997, S. 117).
  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

    Der Landesgesetzgeber hätte jedenfalls die wesentlichen Grundentscheidungen, insbesondere zu den Leistungen des Versorgungswerks, zu den Grundvoraussetzungen der Mitgliedschaft und zu den Grundlagen der Befreiungsmöglichkeiten von der Mitgliedschaft selbst festlegen müssen (unter Hinweis auf HessVGH, Urteil vom 16.3.1993 -- 11 UE 895/91 und vom 14.5.1996 -- 11 UE 1057/92 -- AnwBl 1997, S. 117).
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1104/01

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

    Der Landesgesetzgeber hätte jedenfalls die wesentlichen Grundentscheidungen, insbesondere zu den Leistungen des Versorgungswerks, zu den Grundvoraussetzungen der Mitgliedschaft und zu den Grundlagen der Befreiungsmöglichkeiten von der Mitgliedschaft selbst festlegen müssen (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 16. März 1993 - 11 UE 895/91 und vom 14. Mai 1996 - 11 UE 1057/92 - AnwBl. 1997, S. 117).
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

    Der Landesgesetzgeber hätte jedenfalls die wesentlichen Grundentscheidungen selbst festlegen müssen (vgl. HessVGH, Urteil vom 16.3.1993 -- 11 UE 895/91 und vom 14.5.1996 -- 11 UE 1057/92 -- AnwBl 1997, S. 117).
  • VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92

    Unanwendbarkeit des GVG § 17a auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren;

    Der Senat hat die Vereinbarkeit der hessischen Regelung über die Zwangsmitgliedschaft von Rechtsanwälten im Versorgungswerk kürzlich im Urteil vom 16. März 1993 - 11 UE 895/91 - umfassend geprüft und für gegeben erachtet.
  • VGH Hessen, 14.05.1996 - 11 UE 1057/92

    Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der

    Der Senat hat diese Regelung in dem bereits zitierten Urteil vom 16. März 1993 - 11 UE 895/91 - auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin untersucht und dazu folgendes festgestellt:.
  • VG Wiesbaden, 22.05.2001 - 5 E 764/98

    Anspruch auf Befreiung eines Rechtsanwalts von der Mitgliedschaft und von der

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die hessischen Regelungen der Rechtsanwaltsversorgung mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. Urteil vom 16.03.1993, Az.: 11 UE 895/91; Beschluss vom 07.05.1993, NJW 1994, S. 145; Urteil vom 14.05.1996, Az.: 11 UE 1057/92), und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Einrichtung berufsständischer Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken begegnet und mit den Rechten aus Art. 2, 3, 12 und 14 GG vereinbar ist.
  • VG Gießen, 18.07.1997 - 10 E 669/97

    Keine Anwendung der Vorschriften des SGB auf berufsständisches Versorgungswerk

    Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß auch nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes gegen die Vereinbarkeit der Gesetzes- und Satzungsbestimmungen über das Versorgungsrecht der Rechtsanwälte in Hessen mit höherrangigem Recht keine Bedenken bestehen (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 16.03.1993, Az. 11 UE 895/91; Urteil vom 07.05.1993, Az. 11 TH 1563/92).
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