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   VGH Hessen, 28.08.1985 - 10 TH 1561/85   

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VGH Hessen, 28.08.1985 - 10 TH 1561/85 (https://dejure.org/1985,1145)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.08.1985 - 10 TH 1561/85 (https://dejure.org/1985,1145)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. August 1985 - 10 TH 1561/85 (https://dejure.org/1985,1145)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 1 S 1 AsylVfG, § 10 Abs 2 S 2 AsylVfG, § 11 Abs 2 AsylVfG, § 17 Abs 1 AsylVfG, § 80 Abs 5 VwGO
    Sofortvollzug einer Abschiebungsverfügung nach Asyl-Ablehnung; Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers - hier: Mitteilung der Anschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anerkennung als Asylberechtigter ; Abschiebungsandrohung ; Beschwerde wegen Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Asylverfahren; Anhaltspunkte für eine persönliche Verfolgung ; Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 36, 21
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus VGH Hessen, 28.08.1985 - 10 TH 1561/85
    Diese gesetzliche Regelung über den Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist zu beachten, daß ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet in diesem Sinne zu behandeln ist, wenn sich seine Ablehnung geradezu aufdrängt, und daß im gerichtlichen Eilverfahren die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit erschöpfend geprüft werden muß (vgl. dazu: BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, EZAR 226 Nr. 3; OVG Hamburg, EZAR 226 Nr. 1; Hess. VGH, EZAR 226 Nr. 2 und B. v. 18. April 1985 - 10 TH 540/85 -. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (B. des Senats vom 12. Juli 1984 - 10 TH 1646/84 - m.w.N.).

    Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist die Richtigkeit der Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit zwar nicht nur summarisch zu überprüfen wie sonst regelmäßig in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern erschöpfend zu klären, und hierzu ist erforderlichenfalls Beweis zu erheben und der Antragsteller persönlich anzuhören (BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1).

  • VGH Hessen, 12.07.1984 - 10 TH 1646/84
    Auszug aus VGH Hessen, 28.08.1985 - 10 TH 1561/85
    Diese gesetzliche Regelung über den Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist zu beachten, daß ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet in diesem Sinne zu behandeln ist, wenn sich seine Ablehnung geradezu aufdrängt, und daß im gerichtlichen Eilverfahren die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit erschöpfend geprüft werden muß (vgl. dazu: BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, EZAR 226 Nr. 3; OVG Hamburg, EZAR 226 Nr. 1; Hess. VGH, EZAR 226 Nr. 2 und B. v. 18. April 1985 - 10 TH 540/85 -. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (B. des Senats vom 12. Juli 1984 - 10 TH 1646/84 - m.w.N.).
  • VGH Hessen, 22.12.1987 - 12 TH 2452/87

    Zur Frage der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylbewerbers bei

    Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist zu beachten, daß im gerichtlichen Eilverfahren die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit, soll sie bejaht werden, erschöpfend geprüft werden muß (Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 -, EZAR 226 Nr. 2, u. v. 28.08.1985 - 10 TH 1561/85 -, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 31).

    Voraussetzung hierfür wäre, daß es eindeutig aussichtslos ist, daß sich also seine Ablehnung geradezu aufdrängt (Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 -, EZAR 226 Nr. 3, v. 28.08.1985 - 10 TH 1561/85 - u. v. 09.06.1986 - 10 TH 865/86 -).

  • VGH Hessen, 06.08.1990 - 12 TH 929/89

    Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses an früheren Prozeßbevollmächtigten

    Insbesondere ist die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit der Asylanträge in den der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1988 nach der im vorliegenden Verfahren -- soll die offensichtliche Unbegründetheit bejaht werden -- gebotenen erschöpfenden Überprüfung (vgl. BVerfG, 02.05.1984, -- 2 BvR 1413/83 -- BVerfGE 67, 43, 62 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, 28.08.1985 -- 10 TH 1561/85 --, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21; Hess. VGH, 17.09.1987 -- 12 TH 79/87 --) als zutreffend zu erachten; die Ablehnung der Asylanträge drängt sich nämlich geradezu auf, weil sich das Asylbegehren der Antragsteller auch nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. dazu: Hess. VGH, 22.12.1987 -- 12 TH 2452/87 --, InfAuslR 1988, 265 m.w.N.) als eindeutig aussichtslos darstellt.

    Denn die Antragsteller hatten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, ihr Asylbegehren schriftsätzlich zu begründen, und haben hiervon auch Gebrauch gemacht; dieses Vorbringen hat der Senat sämtlich zu berücksichtigen, denn maßgebend für die in vorliegendem Verfahren -- soll die offensichtliche Unbegründetheit bejaht werden -- gebotene erschöpfende Überprüfung (BVerfG, 02.05.1984 -- 2 BvR 1413/83 --, BVerfGE 67, 43, 62 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, 28.08.1985 -- 10 TH 1561/85 --, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21; Hess. VGH, 17.09.1987 -- 12 TH 79/87 --) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. dazu Hess. VGH, 22.12.1987 -- 12 TH 2452/87 --, InfAuslR 1988, 265 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 19.11.1987 - 12 TH 3132/86
    Insbesondere ist die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags in dem der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.01.1986 trotz der im vorliegenden Verfahren - soll die offensichtliche Unbegründetheit bejaht werden - gebotenen erschöpfenden Überprüfung (BVerfG, B. v. 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 62 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 -, EZAR 226 Nr. 2, u. v 28.08.1985, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21) als zutreffend zu erachten; die Ablehnung des Asylantrags drängt sich nämlich geradezu auf, weil sich das Asylbegehren der Antragstellerin als eindeutig aussichtslos darstellt.

    Dann aber war auch eine Vernehmung der als Zeugin benannten Schwägerin der Antragstellerin, Frau A. T., nicht angezeigt; denn für derartige Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts besteht erst und nur dann Veranlassung, wenn ein Verfolgungsschicksal wenigstens schlüssig dargelegt ist (Hess. VGH, B. v. 28.08.1985, EIAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21, u. v 26.10.1987 - 12 TH 1324/87 -).

  • VGH Hessen, 17.04.1986 - 10 TH 443/86

    Wiederaufgreifen des Asylverfahrens; Begriff des Folgeantrags

    Das neuerliche Asylgesuch des Antragstellers erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offensichtlich unbegründet in dem Sinne, daß sich seine Ablehnung geradezu aufdrängt (zur Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit nach § 11 Abs. 1 AsylVfG und zur gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren in diesen Fällen vgl. Beschluß des Senats vom 28. August 1985 - 10 TH 1561/85 - m.w.N.).

    Ob der Asylfolgeantrag unter Einschluß des Vorbringens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren danach tatsächlich gemäß § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als beachtlich zu werten ist, kann indes der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; ungeachtet der sonst bei der gerichtlichen Überprüfung des Sofortvollzugs einer Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet notwendigen Prüfungsintensität (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, Beschluß vom 28. August 1985 - 10 TH 1561/85 - ) kann in dieser Hinsicht ohne eine noch weitergehende Klärung zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, daß er ein Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens beanspruchen konnte und das Bundesamt infolgedessen sein Asylbegehren zu Recht erneut in vollem Umfang überprüft und beschieden hat.

  • VGH Hessen, 17.09.1987 - 12 TH 79/87

    Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im Aussetzungsverfahren

    Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist zu beachten, daß im gerichtlichen Eilverfahren die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit, soll sie bejaht werden, erschöpfend geprüft werden muß (Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 - und v. 28.08.1985 - 10 TH 1561/85 -) .

    Voraussetzung hierfür wäre, daß es eindeutig aussichtslos ist, daß sich also seine Ablehnung geradezu aufdrängt (Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 -, v. 28.08.1985 - 10 TH 1561/85 - und v. 09.06.1986 - 10 TH 865/86 -).

  • VGH Hessen, 27.08.1987 - 10 TH 1665/87

    Verzicht auf persönliche Anhörung des Asylbewerbers im gerichtlichen Eilverfahren

    Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht., daß das Asylbegehren des Antragstellers eindeutig aussichtslos ist:, so daß das "Offensichtlichkeitsurteil" des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geteilt wird (BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; Hess.VGH, Beschluß vom 28. August 1985 - 10 TH 1561/85 -, EZAR 226 Nr. 7 m.w.N.).

    des Antragstellers, denen durch eine persönliche Anhörung des Antragstellers nachgegangen werden müßte (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 28. August 1985, a.a.O.; ähnlich für das Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren schon Beschluß vom 9. März 1982 - X TE 1/82 -, EZAR 613 Nr. 9).

  • VGH Hessen, 23.12.1987 - 12 TH 1787/87

    Zur Beachtlichkeitsprüfung des Gerichts nach Sachentscheidung des Bundesamts ohne

    Insbesondere ist die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags in dem der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.12.1986 nach der im vorliegenden Verfahren - soll die offensichtliche Unbegründetheit bejaht werden - gebotenen erschöpfenden Überprüfung (BVerfG, B. v. 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 62 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 -, EZAR 226 Nr. 2, und v. 28.08.1985, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21) als zutreffend zu erachten; die Ablehnung des Asylantrags drängt sich nämlich geradezu auf, weil sich das Asylbegehren des Antragstellers als eindeutig aussichtslos darstellt.
  • VGH Hessen, 02.02.1987 - 10 TH 61/87

    Zurückverweisung einer asylrechtlichen Eilsache an das Verwaltungsgericht

    Für die gerichtliche Prüfung der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im gerichtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §§ 10 Abs. 3, 11 AsylVfG ist es von Verfassungs wegen geboten, daß sich die Verwaltungsgerichte nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit begnügen, sondern diese, soll sie bejaht werden, erschöpfend - wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren - klären und damit über die sonst übliche und ausreichende lediglich summarische Prüfung hinausgehen (BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21; vgl. dazu auch Fritz, NVwZ 1984, 697 ff.).
  • VGH Hessen, 12.10.1987 - 12 TH 1528/87

    Gerichtliche Überprüfung einer Abschiebungsandrohung nach unbeachtlichem

    Für das Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 80 Abs. 5 VwGO, §§ 10 Abs. 3 Satz 2, 11 AsylVfG) folgt daraus die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der Ablehnung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet zu begnügen, sondern diese erschöpfend zu klären und damit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen, falls die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit als richtig bestätigt werden soll (BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, B. v. 28. August 1985 - 10 TH 1561/85 -, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21; Hess. VGH, B. v. 20. April 1983 - 10 TH 227/83 -, EZAR 226 Nr. 2).
  • VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 3584/88

    Ausreisefrist bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag und Anordnung der

    Allerdings ist die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags in dem der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 1987 nach der im vorliegenden Verfahren -- soll die offensichtliche Unbegründetheit bejaht werden -- gebotenen erschöpfenden Überprüfung (vgl. BVerfG, 02.05.1984, BVerfGE 67, 43, 62 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, 28.08.1985 -- 10 TH 1561/85 --, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 26, 21; Hess. VGH, 17.09.1987 -- 12 TH 79/87 --) als zutreffend zu erachten; die Ablehnung des Asylantrags drängt sich nämlich geradezu auf, weil sich das Asylbegehren des Antragstellers auch nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. dazu: Hess. VGH, 22.12.1987 -- 12 TH 2452/87 -- m.w.N.) als eindeutig aussichtslos darstellt.
  • VGH Hessen, 06.12.1988 - 10 TH 4521/88

    Abänderung gem § 80 Abs 6 VwGO wegen zugrunde liegenden Tatsachenirrtums

  • VGH Hessen, 29.11.1988 - 12 D 6221/88

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde - Voraussetzungen einer öffentlichen

  • VGH Hessen, 15.08.1986 - 10 TH 1155/86

    Berücksichtigung von Humanitätsgründen bei Erlaß einer Abschiebungsandrohung

  • VGH Hessen, 20.11.1989 - 10 TH 2313/89

    Zustellung an Bevollmächtigten im Asylverfahren; Lauf der Rechtsbehelfsfrist;

  • VGH Hessen, 09.03.1987 - 10 TH 527/87

    Ersatzzustellung an in Gemeinschaftsunterkunft lebenden Asylbewerber

  • VGH Hessen, 09.06.1986 - 10 TH 865/86

    Überprüfung des Offensichtlichkeitsurteils im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

  • VGH Hessen, 01.06.1987 - 10 TH 906/87

    Politische Verfolgung durch Paßverweigerung gegenüber Asylbewerbern - Politische

  • VGH Hessen, 06.04.1987 - 10 TH 132/87

    Behördliches Zugangshindernis für einen telegrafisch aufgegebenen fristwahrenden

  • VGH Hessen, 01.10.1987 - 10 TH 1950/87

    Strafverfolgung wegen terroristischer Anschläge

  • VGH Hessen, 20.02.1987 - 10 TH 3215/86

    ABSCHIEBUNGSANDROHUNG; AUFSCHIEBENDE WIRKUNG; SIKH; RELIGIONSGEMEINSCHAFT;

  • VGH Hessen, 23.11.1987 - 10 TH 2179/87

    Asylrecht: Fernbleiben vom Vorprüfungsanhörungstermin vor dem Bundesamt -

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