Rechtsprechung
VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 20/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Verfassungsgericht Brandenburg
LV, Art. 53 Abs. 1; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 53 Abs. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1; LV, Art. 52 Abs. 3; BbgNatSchG, § 73 Abs. 1 Nr. 9; BbgNatSchG, § 32 Abs. 1 Nr. 5; BbgNatSchG,... § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; BbgNatSchG, § 20c Abs. 3; BbgNatSchG, § 4 Satz 1; BbgNatSchG, § 32 Abs. 3; GG, Art. 103 Abs. 2; GG, Art. 14 Abs. 1; GG, Art. 3 Abs. 1
Ordnungswidrigkeitenrecht; Naturschutzrecht; Strafprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Bestimmtheitsgebot; Eigentum; faires Verfahren; Willkür; Prüfungsmaßstab - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nomos.de , S. 29 (Kurzinformation)
Bußgeldbestimmungen im Bbg. NaturschutzG verfassungsgemäß
- nomos.de , S. 43 (Leitsatz)
Art. 41 Abs. 1, 52 Abs. 3 u. 4 Satz 1, 53 Abs. 1 LV Bbg.; Art. 103 Abs. 2 GG; § ... 2 Abs. 1 Nr. 10, §§ 4 Satz 1, 20c Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, 73 Abs. 1 Nr. 9 BbgNatSchG
Ordnungswidrigkeit/Naturschutz/Biotop/Bestimmtheitsgebot
Verfahrensgang
- VerfG Brandenburg, 15.06.2000 - VfGBbg 20/00
- VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 20/00
Papierfundstellen
- NJ 2001, 94 (Ls.)
- DVBl 2000, 1881 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (16)
- BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85
Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht
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Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz "nulla poena sine lege" (BVerfGE 75, 329, 340) sei nicht erkennbar, wieso sich Tragweite und Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitentatbestandes - der notwendigerweise eine Vielfalt von Lebenssachverhalten in generalisierender Form umreißen müsse, um dem Schutzzweck des Gesetzes genüge zu tun - nicht durch Auslegung ermitteln ließen.Etwa verbleibende gewisse Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der Merkmale und der räumlichen Abgrenzung eines Biotops nach § 32 Abs. 1 BbgNatschG als auch hinsichtlich der schädigenden Handlungen sind umso eher hinzunehmen, als von den Normadressaten im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht schon 1987 konstatierte "breite Ökologiediskussion in der Öffentlichkeit" (BVerfGE 75, 329, 345) erwartet werden kann, daß sie sich vor Eingriffen in die Natur in Zweifelsfällen durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig machen (vgl. auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.1990 - Vf. 34-VI- 88 -, NVwZ-RR 1991, 459, 460, in bezug auf den Kahlhieb eines Schutzwaldes).
In Grenzfällen ermöglicht die strafrechtliche Irrtumsregelung angemessene Lösungen (vgl. hierzu BVerfGE 75, 329, 343).
- OVG Niedersachsen, 23.08.1994 - 3 L 3939/93
Unterschutzstellung; Zwergstrauchheiden; Wachholderheiden; Verfassungsmäßigkeit; …
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Der Landesgesetzgeber konnte es jedoch ohne Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei dem abstrakteren Begriff des "Bruchwalds" belassen, da sich - wie dargelegt - die wesentlichen Gegebenheiten dieses Biotoptyps im Wege der Auslegung ergeben und für den Normadressaten, im Zweifelsfall auch über Nachfrage bei einem Fachmann, ausreichend erkennbar ist, ob es sich bei einer Grundstücksfläche um einen geschützten Biotop handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.8.1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470, 471).Darüber hinaus würde eine andere Auslegung auch zu einem nach Art. 31 GG verfassungswidrigen Widerspruch zu der bundesrechtlichen Regelung des § 20c BNatSchG führen, die gem. § 4 Satz 1 BNatSchG als Rahmenvorschrift (vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG) für die Landesgesetzgebung verbindlich ist und die ihrerseits ein besonderes Eintragungsverfahren als Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz der Biotope - nach einhelliger Auffassung (vgl. OVG Münster, NuR 1995, 301, 304; OVG Lüneburg, NuR 1995, 470, 471; OVG Frankfurt(Oder)…, Beschluß vom 6.6.1997 - 3 A 314/94 -, Kolodziejcok/Recken, Naturschutz/Landschaftspflege, Stand März 2000, Rn. 7 zu § 20c BNatSchG; Fischer-Hüftle, DÖV 1990, 1011, 1012; Gellermann, NuR 1995, 227; Louis/Kortebein, NuR 1997, 216) - nicht vorsieht.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1994 - 7 A 2883/92
Biotopschutz; Verfassungswidrigkeit des § 62 LG NW n. F. ; Verstoß gegen …
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cc) Soweit in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots vereinzelt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rahmenrechtliche Bestimmung des § 20 c BNatSchG und ihre - insoweit mit der Rechtslage in Brandenburg weitgehend vergleichbare - landesrechtliche Umsetzung erhoben worden sind (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 15.8.1994 - 7 A 2883/92 -, NuR 1995, 301, zu § 62 des Landschaftspflegegesetzes Nordrhein-Westfalen), vermag sich das erkennende Gericht dem jedenfalls für die hier zugrundeliegende Fallgestaltung nicht anzuschließen.Darüber hinaus würde eine andere Auslegung auch zu einem nach Art. 31 GG verfassungswidrigen Widerspruch zu der bundesrechtlichen Regelung des § 20c BNatSchG führen, die gem. § 4 Satz 1 BNatSchG als Rahmenvorschrift (vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG) für die Landesgesetzgebung verbindlich ist und die ihrerseits ein besonderes Eintragungsverfahren als Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz der Biotope - nach einhelliger Auffassung (vgl. OVG Münster, NuR 1995, 301, 304; OVG Lüneburg, NuR 1995, 470, 471; OVG Frankfurt(Oder)…, Beschluß vom 6.6.1997 - 3 A 314/94 -, Kolodziejcok/Recken, Naturschutz/Landschaftspflege, Stand März 2000, Rn. 7 zu § 20c BNatSchG; Fischer-Hüftle, DÖV 1990, 1011, 1012; Gellermann, NuR 1995, 227; Louis/Kortebein, NuR 1997, 216) - nicht vorsieht.
- BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
Versammlungsauflösung
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält die wörtlich identische Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG, deren Schutzwirkung sich auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erstreckt (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411), neben dem Rückwirkungsverbot die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 78, 374, 381 f. m.w.N.). - BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält die wörtlich identische Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG, deren Schutzwirkung sich auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erstreckt (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411), neben dem Rückwirkungsverbot die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 78, 374, 381 f. m.w.N.). - BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88
Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine …
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Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluß vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, NStZ-RR 2000, 172, 173; für die entsprechende Rechtslage nach Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 80, 48, 51). - BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 20/00
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält die wörtlich identische Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG, deren Schutzwirkung sich auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erstreckt (vgl. BVerfGE 81, 132, 135; 87, 399, 411), neben dem Rückwirkungsverbot die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 78, 374, 381 f. m.w.N.). - BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
DDR-Botschafter
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Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind daher im Strafrecht verfassungsrechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung darstellt oder wenn sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und daraus hinreichende Bestimmtheit gewinnt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 96, 68, 97 f.). - BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87
Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 20/00
Das in Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gewährleistete Grundrecht auf faires Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet (vgl. BVerfGE 78, 123, 126). - BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
Bestimmtheitsgebot
Auszug aus VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 20/00
Es genügt, daß der Normadressat für den Regelfall anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen kann, ob ein konkretes Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann - für ihn erkennbar - das Risiko einer Bestrafung ein (BVerfGE 47, 109, 121). - BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62
Blankettstrafgesetz
- BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93
BAföG-Volldarlehen
- VerfG Brandenburg, 16.04.1998 - VfGBbg 1/98
Kein Verstoß gegen Grundsatz rechtlichen Gehörs und Willkürverbot durch …
- VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 39/99
Fachgerichtlicher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes …
- VerfG Brandenburg, 14.08.1996 - VfGBbg 23/95
Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis; Strafprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit …
- VerfGH Bayern, 22.11.1990 - 34-VI-88
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2007 - 11 A 7.05
Gesamt- oder Teilnichtigkeit einer Verordnung aufgrund von Ausfertigungsmängeln; …
In Zweifelsfällen kann von den Normadressaten erwartet werden, dass sie sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig machen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 20/00 -, LKV 2001, 169, m.w.N., sowie zum Forstrecht BayVerfGH, Entscheidung vom 22. November 1990 - Vf. 34-VI-99 -, NVwZ-RR 1991, 459; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. September 2007 - OVG 11 S 51.07 -, n.V.). - VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.322
Nachbarklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende Wohnbebauung
Nicht ausreichend sind hingegen nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - DVBl 2000, 1881). - VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1661
Erfolglose Nachbarklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende …
Nicht ausreichend sind hingegen nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - DVBl 2000, 1881).
- VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660
Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Wohnhaus
Nicht ausreichend sind hingegen nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - DVBl 2000, 1881). - VG Augsburg, 03.03.2022 - Au 5 S 22.321
Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für Doppelhaus mit Garagen …
Nicht ausreichend sind hingegen nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - DVBl 2000, 1881). - VG Augsburg, 22.02.2018 - Au 5 K 16.1686
Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme - Biergarten
Bauvorhaben müssen auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist (BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - DVBl 2000, 1881). - VG Augsburg, 22.02.2018 - Au 5 K 16.1704
Rechtmäßiger Bauvorbescheid mangels Verletzung nachbarschützender Rechte
Bauvorhaben müssen auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist (BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - DVBl 2000, 1881). - VG Augsburg, 26.09.2016 - Au 5 K 16.316
Heranrückende Wohnbebauung im Außenbereich als Verstoß gegen das …
Der emittierende Betrieb im Außenbereich hat gegen ein solches Vorhaben einen Abwehranspruch, wenn sich dieses Heranrücken als unzumutbar im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - DVBl 2000, 1881). - VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 59/00
Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis; Subsidiarität; Eigentum; freie …
Bei den die Bodennutzung beschränkenden Bestandsschutzvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, zu denen auch die Regelungen zum Schutz vor natur- und landschaftsschädigenden Eingriffen zählen, handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LV, die - wie für naturschutzrechtliche Regelungen allgemein anerkannt (…vgl. hierzu etwa Papier, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Oktober 1999, Rn. 428 zu Art. 14;… Bryde, in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Aufl. 2000, Rn. 66 zu Art. 14) - als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 41 Abs. 2 LV) grundsätzlich entschädigungsfrei zulässig sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 12. Oktober 2000 - VfGBbg 20/00 -, in bezug auf die Biotopschutzvorschriften).