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   VerfGH Berlin, 17.06.2015 - VerfGH 109/14   

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VerfGH Berlin, 17.06.2015 - VerfGH 109/14 (https://dejure.org/2015,18622)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17.06.2015 - VerfGH 109/14 (https://dejure.org/2015,18622)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 (https://dejure.org/2015,18622)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 AufenthG vom 25.02.2008, § 5 Abs 3 AufenthG vom 25.02.2008, § 23 Abs 1 AufenthG vom 30.07.2004, § 25a AufenthG vom 25.02.2008, § 25 Abs 3 AufenthG vom 30.07.2004
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Überspannung der Anforderungen an die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VvB Art. 15 Abs. 4 S. 1
    Berufungszulassung, Rechtsweggarantie, Zulassungsgründe, ernstliche Zweifel, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsrecht, Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.2015 - VerfGH 109/14
    Dabei müssen die Gründe, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen sein soll, mit der Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; Gaier a. a. O.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 40 ff., 79; § 124a Rn. 181, 189 f.).

    Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit ist es, die Grenzen dieses Spielraums jeweils zu bestimmen und lediglich ihre Überschreitung zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 21 f.).

    Jedenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht einem Zulassungsantrag den Erfolg versagt, der lediglich seine Rechtsmeinung gegen die des Verwaltungsgerichts setzt, ohne auszuführen, warum die eigene überzeugender sein soll (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O., juris Rn. 22).

    Mithin liegt damit genau jene Situation vor, bei der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Zurückweisung eines Berufungszulassungsantrags verfassungsrechtlich unbedenklich ist - nämlich dann, wenn die Berufungszulassungsantragsteller ihre tatsächliche Behauptung lediglich gegen die vom erstinstanzlichen Gericht angenommenen Tatsachen setzen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O., juris Rn. 22).

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 80/12

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung sowie

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.2015 - VerfGH 109/14
    Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 80/12 - Rn. 11 m. w. N.).

    Nach beiden Grundrechten liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, indem es die Anforderungen an die Geltendmachung der Zulassungsgründe derart erhöht, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Beschwerdeführer leer läuft (Beschluss vom 14. Mai 2014, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2013 - 2 BvR 1895/12 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Überschritten sind die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Anwendung des genannten Zulassungsmaßstabs nur dann, wenn das Ergebnis sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist und sich damit als objektiv willkürlich erweist (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 80/12 - Rn. 11; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814.09 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.2015 - VerfGH 109/14
    Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab muss dabei im vorliegenden Fall, in dem es um die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle der Anwendung von Bundesprozessrecht durch Landesgerichte geht, dem Prüfungsmaßstab der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 -, juris Rn. 59).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.2015 - VerfGH 109/14
    Nach der zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Entscheidungen über die Zulassung von Berufungen im Verwaltungsprozess keine unzumutbaren Darlegungsanforderungen formulieren und bei Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe keine unzumutbaren Hürden für den Rechtsmittelführer errichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 34).
  • VerfGH Berlin, 13.11.2013 - VerfGH 24/11

    Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Wohnraums (Art 28 Abs. 2 Verf BE)

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.2015 - VerfGH 109/14
    Für den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Anhörungsrügeverfahren ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass diese Entscheidung keine selbstständige Beschwer begründet (vgl. Beschluss vom 13. November 2013 - VerfGH 24/11 - Rn. 15 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 175/13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Ausweisung;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.06.2015 - VerfGH 109/14
    Die Bescheide der Ausländerbehörde und die erstinstanzlichen Entscheidungen waren im Fachgerichtsverfahren korrigierbar (vgl. zuletzt: Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn.13).
  • VerfGH Berlin, 13.12.2023 - VerfGH 25/21

    Teilweise unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde betr

    Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, es dem Rechtsmittelführer also gelingt, mit der Begründung des Zulassungsantrages einzelne, aber tragende Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern und in Zweifel zu ziehen (Beschluss vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 - Rn. 20).
  • VerfGH Berlin, 31.05.2017 - VerfGH 174/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung - keine

    Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (Beschluss vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 - Rn. 19 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 12.07.2017 - VerfGH 51/16

    Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 1ß Abs 1 VvB ) iVm dem

    Denn insoweit rügt die Beschwerdeführerin nur eine Verletzung von Grundrechten, die im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht korrigierbar war (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 11.10.2017 - VerfGH 179/15

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung des

    Hinsichtlich des Urteils des Landgerichts vom 2. Oktober 2014 ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil insoweit nur eine im Berufungsverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 16; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 16.03.2018 - VerfGH 41 A/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Abschiebung

    Hinsichtlich des Bescheids des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 20. Februar 2018, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung abgelehnt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil in der Hauptsache der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) und der Antragsteller das Rechtsschutzziel, vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung wegen familiärer Bindungen geduldet zu werden, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten verfolgen konnte (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 - Rn. 16).
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