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   VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22   

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VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22 (https://dejure.org/2022,22559)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18.08.2022 - 39-IV-22 (https://dejure.org/2022,22559)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. August 2022 - 39-IV-22 (https://dejure.org/2022,22559)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Sachsen, 24.04.2020 - 11-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
    Indes zeigt es nicht auf, welchen konkreten Vortrag das Gericht im streitgegenständlichen Verfahren übergangen haben könnte bzw. dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen soll (vgl. insoweit SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 88-IV-21; Beschluss vom 24. April 2020 - Vf. 11-IV20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; st. Rspr).
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 88-IV-21

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein Bußgeldverfahren wegen einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
    Indes zeigt es nicht auf, welchen konkreten Vortrag das Gericht im streitgegenständlichen Verfahren übergangen haben könnte bzw. dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen soll (vgl. insoweit SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 88-IV-21; Beschluss vom 24. April 2020 - Vf. 11-IV20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; st. Rspr).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 88IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 88IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 20-IV-21

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde i.R.e. Klage gegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG indes nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 26-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG indes nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG indes nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 83-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
    Soweit die Beschwerdeführer meinen, die angegriffene Entscheidung verletze ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), wird auf Grundlage ihres Vortrags nicht erkennbar, dass die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruhen, also mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar erscheint und daher offensichtlich unhaltbar sein soll (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 39-IV-21; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 106IV-11; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 83-IV-10 [HS]/Vf. 84-IV-10 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 39-IV-21

    Rüge der Verletzung des Verfahrensanspruchs auf den gesetzlichen Richter, des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
    Soweit die Beschwerdeführer meinen, die angegriffene Entscheidung verletze ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), wird auf Grundlage ihres Vortrags nicht erkennbar, dass die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruhen, also mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar erscheint und daher offensichtlich unhaltbar sein soll (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 39-IV-21; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 106IV-11; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 83-IV-10 [HS]/Vf. 84-IV-10 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.04.2023 - 54-IV-22
    Zur erneut geltend gemachten Befangenheit des entscheidenden Richters wird zunächst auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Vf. 39-IV-22 verwiesen.

    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG indes nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 - Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).

    Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen das in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG verankerte Prinzip der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität verstoßen hat, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 - Vf. 39-IV-22).

  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 72-IV-23
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 - Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 71-IV-23
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 - Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2023 - 116-IV-21
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. August 2022 - Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
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