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   VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22   

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VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22 (https://dejure.org/2023,1296)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19.01.2023 - 36-IV-22 (https://dejure.org/2023,1296)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 36-IV-22 (https://dejure.org/2023,1296)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 59-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Strafvollstreckungsrechts durch sächsische Behörden oder Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 35-IV-06; st. Rspr.).

    2. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist am Grundrecht der Freiheit der Person des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf auszurichten (zu § 57 StGB: SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 50-IV10).

    Wird eine Verletzung der Freiheit der Person geltend gemacht, kommt es vor allem darauf an, ob die Fachgerichte bei der Anwendung der die Schranken aus Art. 16 Abs. 1 Satz 3, Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsVerf ausfüllenden gesetzlichen Bestimmungen den Inhalt und die Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; st. Rspr.).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 50-IV-10; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 118-IV-09 [HS]/Vf. 120-IV-09 [e.A.]; st. Rspr.).

    Diese Anforderungen an die gerichtliche Sachverhaltsermittlung beanspruchen auch bei Prognoseentscheidungen Geltung; die Gerichte haben insoweit das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [309]).

    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 - juris; Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - juris Rn. 16), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - juris Rn. 42), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 - juris Rn. 13; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 95 ff.).

    Die Vertretbarkeit des Restrisikos ist von den im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgütern und vom Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit abhängig (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12 - juris Rn. 28).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit ist bei Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, besonders hoch zu veranschlagen, sodass wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 26).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht nur, in die Abwägung die Möglichkeit von Vollzugslockerungen einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2021 - 2 BvR 336/20 - juris Rn. 29), sondern auch, bei der Abwägung zwischen dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Interesse des Verurteilten an der Verwirklichung seines Freiheitsrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf die Dauer der bislang erlittenen Freiheitsentziehung in den Blick zu nehmen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10), wobei mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs die Anforderungen an die Begründung der Entscheidung ebenfalls steigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 27; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 111).

    werdenden Freiheitsanspruchs stößt dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Verurteilten drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Verurteilten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 26).

    Hierbei vermag die besonders hohe Wertschätzung des Lebens die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen zu rechtfertigen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12, 2 BvR 2484/13 - juris Rn. 36; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 942/11 - juris Rn. 26; Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 26; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 94).

    3. Gemessen an diesen Maßstäben ergeben sich - auch bei einer dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs entsprechenden, intensivierten Nachprüfung der Anwendung einfachen Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 27) - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fachgerichte das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf verletzt haben.

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 - juris; Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - juris Rn. 16), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - juris Rn. 42), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 - juris Rn. 13; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 95 ff.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht nur, in die Abwägung die Möglichkeit von Vollzugslockerungen einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2021 - 2 BvR 336/20 - juris Rn. 29), sondern auch, bei der Abwägung zwischen dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Interesse des Verurteilten an der Verwirklichung seines Freiheitsrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf die Dauer der bislang erlittenen Freiheitsentziehung in den Blick zu nehmen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10), wobei mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs die Anforderungen an die Begründung der Entscheidung ebenfalls steigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 27; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 111).

    Hierbei vermag die besonders hohe Wertschätzung des Lebens die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen zu rechtfertigen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12, 2 BvR 2484/13 - juris Rn. 36; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 942/11 - juris Rn. 26; Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 26; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 94).

    Zwar kann das Abstreiten der Tat für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen; jedoch kann dies in solchen Fällen Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben, in denen aufgrund des Leugnens der Tat eine Aufarbeitung des Motivationsgefüges nicht ermöglicht und damit auch die Erstellung einer positiven Sozialprognose wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12, 2 BvR 2484/13 - juris Rn. 36; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 107).

  • BVerfG, 11.01.2016 - 2 BvR 2961/12

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Die Vertretbarkeit des Restrisikos ist von den im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgütern und vom Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit abhängig (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12 - juris Rn. 28).

    Hierbei vermag die besonders hohe Wertschätzung des Lebens die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen zu rechtfertigen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12, 2 BvR 2484/13 - juris Rn. 36; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 942/11 - juris Rn. 26; Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 26; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 94).

    Zwar kann das Abstreiten der Tat für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen; jedoch kann dies in solchen Fällen Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben, in denen aufgrund des Leugnens der Tat eine Aufarbeitung des Motivationsgefüges nicht ermöglicht und damit auch die Erstellung einer positiven Sozialprognose wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12, 2 BvR 2484/13 - juris Rn. 36; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 107).

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    c) Mit der in § 57a StGB geregelten Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wird der Gesetzgeber der Forderung nach Schutz der Menschenwürde in der Strafvollstreckung gerecht und setzt dem effektiven Entzug der persönlichen Freiheit Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - juris Rn. 40).

    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 - juris; Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - juris Rn. 16), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - juris Rn. 42), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 - juris Rn. 13; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 95 ff.).

  • VerfGH Sachsen, 28.06.2006 - 35-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Strafvollstreckungsrechts durch sächsische Behörden oder Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 35-IV-06; st. Rspr.).

    Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts - hier des Strafgesetzbuchs - Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 2-IV21 [HS]; Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 35-IV-06).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Diese Anforderungen an die gerichtliche Sachverhaltsermittlung beanspruchen auch bei Prognoseentscheidungen Geltung; die Gerichte haben insoweit das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [309]).
  • VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 118-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 50-IV-10; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 118-IV-09 [HS]/Vf. 120-IV-09 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 50-IV-10

    Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer Reststrafe zur Bewährung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 50-IV-10; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 118-IV-09 [HS]/Vf. 120-IV-09 [e.A.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08

    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 - juris; Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - juris Rn. 16), es also einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - juris Rn. 42), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 59-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 - juris Rn. 13; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - juris Rn. 28; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 95 ff.).
  • BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer

  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
  • BVerfG, 03.12.2003 - 2 BvR 1661/03

    Prüfungskompetenz des BVerfG (Auslegung einfachen Gesetzesrechts durch die

  • BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10

    Strafaussetzung zur Bewährung (Strafrest; Prognose; Sachverständiger; Gutachten;

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 942/11

    Staatlicher Strafanspruch; lebenslange Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 79-IV-21
  • OLG München, 24.02.2022 - 2 Ws 97/22

    Zur Anfechtbarkeit von Terminsverfügungen in Strafsachen.

  • VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 38-IV-10
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