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   VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21   

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VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21 (https://dejure.org/2023,1295)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19.01.2023 - 83-IV-21 (https://dejure.org/2023,1295)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 83-IV-21 (https://dejure.org/2023,1295)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulassen von Abweichungen vom Mindestabstand der Spielhallen unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls; Grundsatz der Subsidiarität für Rechtssatzverfassungsbeschwerden

  • VerfGH Sachsen
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21
    Erfordert das Gesetz hingegen zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13 m.w.N.; vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, BVerfGE 133, 277 [311]; st. Rspr.).

    Damit wird der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992, BVerfGE 86, 15 [27]).

    Die Erschöpfung des Rechtswegs ist dem Beschwerdeführer auch dann nicht zuzumuten, wenn er sich bei Zuwiderhandlungen dem ihm nicht zumutbaren Risiko aussetzen würde, dass diese als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden; auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst eine Zuwiderhandlung begeht, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, BVerfGE 81, 70 [82 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21
    Eine unmittelbare Betroffenheit liegt hierbei vor, wenn die Norm, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers eingreift (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, BVerfGE 102, 197 [206]).

    Damit wird der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992, BVerfGE 86, 15 [27]).

    Aber auch dann, wenn es keines besonderen Vollziehungsaktes bedarf, sind zunächst alle anderweitigen Möglichkeiten wahrzunehmen, um fachgerichtlichen Rechtschutz zu erlangen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08).

  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 24-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21
    Damit wird der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992, BVerfGE 86, 15 [27]).

    Zu diesem Zweck muss beispielsweise ein Verwaltungsakt erlangt bzw. die Ablehnung eines Antrags herbeigeführt und daran anschließend Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19).

    Gleiches gilt, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nur eine abstrakt abzuhandelnde, rein verfassungsrechtliche Frage ist und von der vorherigen Anrufung der Fachgerichte deshalb keine Vertiefung oder Verbreiterung des tatsächlichen und rechtlichen Materials zu erwarten ist, das für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von Bedeutung sein kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984, BVerfGE 68, 319 [327]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21
    b) Ausgehend hiervon ist der Beschwerdeführer gehalten, das Ergebnis des - bereits eingeleiteten - behördlichen Erlaubnisverfahrens abzuwarten und gegen eine etwaige versagende Entscheidung um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen; gegen eine Verschleppung des Erlaubnisverfahrens könnte der Beschwerdeführer darüber hinaus mit der verwaltungsgerichtlichen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, BVerfGE 145, 20 [102 Rn. 208]).

    Zwar hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zuletzt entschieden, dass die Mindestabstandsregel in § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG zwischen allgemeinbildenden Schulen und Wettvermittlungsstellen nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist, wie sie in der Rechtsprechung zur unions- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Abstandsregelungen zu Spielhallen entwickelt und geklärt worden sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 31 mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris Rn. 131 ff; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 - juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 36 f.; SächsOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 A 614/20 - juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 57 ff.).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21
    Eine unmittelbare Betroffenheit liegt hierbei vor, wenn die Norm, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers eingreift (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, BVerfGE 102, 197 [206]).

    Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht danach ausnahmsweise dann nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, BVerfGE 102, 197 [208]).

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21
    Die Erschöpfung des Rechtswegs ist dem Beschwerdeführer auch dann nicht zuzumuten, wenn er sich bei Zuwiderhandlungen dem ihm nicht zumutbaren Risiko aussetzen würde, dass diese als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden; auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst eine Zuwiderhandlung begeht, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, BVerfGE 81, 70 [82 f.]).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21
    Damit wird der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992, BVerfGE 86, 15 [27]).
  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21
    Erfordert das Gesetz hingegen zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13 m.w.N.; vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, BVerfGE 133, 277 [311]; st. Rspr.).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21
    Zwar hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zuletzt entschieden, dass die Mindestabstandsregel in § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG zwischen allgemeinbildenden Schulen und Wettvermittlungsstellen nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist, wie sie in der Rechtsprechung zur unions- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Abstandsregelungen zu Spielhallen entwickelt und geklärt worden sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 31 mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris Rn. 131 ff; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 - juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 36 f.; SächsOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 A 614/20 - juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 57 ff.).
  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21
    Zwar hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zuletzt entschieden, dass die Mindestabstandsregel in § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG zwischen allgemeinbildenden Schulen und Wettvermittlungsstellen nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist, wie sie in der Rechtsprechung zur unions- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Abstandsregelungen zu Spielhallen entwickelt und geklärt worden sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 31 mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris Rn. 131 ff; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 - juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 36 f.; SächsOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 A 614/20 - juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 57 ff.).
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
  • BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 2002/10

    Subsidiarität einer unmittelbar gegen § 130a Abs 1a SGB 5 gerichteten

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

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