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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,27208
VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08 (https://dejure.org/2009,27208)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.09.2009 - 182-IV-08 (https://dejure.org/2009,27208)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. September 2009 - 182-IV-08 (https://dejure.org/2009,27208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (Sportwettenmonopol); Grundsatz der Subsidiarität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde eines nach maltesischem Recht in der Rechtsform einer Limited gegründeten, über Lizenzen der maltesischen Lotteries and Gaming Authority verfügenden Unternehmens; Verfassungswidriger Eingriff in die gewährleistete Berufsfreiheit der privaten ...

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08
    Nach der durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag geschaffenen Rechtslage steht bereits jetzt fest, dass die Beschwerdeführerin keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in Sachsen zu erlangen vermag, da sie nicht die Erlaubnisvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 SächsGlüStVAG erfüllt (vgl. auch BVerfGE 102, 197 [207 f.]).

    Begrenzt wird der Grundsatz der Subsidiarität entsprechend den in § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG gesetzlich geregelten Ausnahmen und allgemein durch das Korrektiv der Zumutbarkeit (vgl. auch BVerfGE 102, 197 [208]).

    Diese Verweisung auf einen vorrangigen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Vorgehen offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. aber BVerfGE 102, 197 [207 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08
    Die angegriffenen Normen berühren auch die Rechte privater Wettanbieter, ohne dass zur Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 81, 70 [82]; 90, 128 [136]; 110, 370 [381]; siehe auch SächsVerfGH JbSächsOVG 5, 57 [63]).

    Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus alle anderweitigen, ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu korrigieren (vgl. allg. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. August 1997 - Vf. 17-IV- 97; Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 83-IV-08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [63 und 64]).

    Zwar gilt allgemein, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht gehalten ist, gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und dann im nachfolgenden Straf- oder Bußgeldverfahren deren Verfassungswidrigkeit geltend zu machen (SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [63]; vgl. auch BVerfGE 97, 157 [165]).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08
    Durch eine vorrangige Anrufung der Fachgerichte wird eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens gewährleistet; insbesondere sollen die Klärung und Aufarbeitung des streitgegenständlichen Sachverhalts ermöglicht und dem Verfassungsgerichtshof die Anschauungen der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 58, 81 [104 f.]; 68, 376 [380]; 74, 69 [74 f.]; 97, 157 [164]).

    Dies gilt in erster Linie, wenn die Durchführung der beanstandeten Gesetzesnorm einen besonderen Vollziehungsakt voraussetzt; es muss grundsätzlich zunächst dieser Vollziehungsakt angegriffen und der hiergegen eröffnete Rechtsweg erschöpft werden (vgl. BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 58, 81 [104 f.]).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08
    Dem Grundsatz der Susidiarität liegt eine doppelte Erwägung zu Grunde (vgl. dazu BVerfGE 49, 252 [258]; 107, 395 [414].

    Die Verfassungsbeschwerde soll danach kein zusätzlicher, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf im Rechtsschutzsystem sein (vgl. BVerfGE 107, 395 [414 f.];… siehe auch Sperlich in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 128).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08
    Durch eine vorrangige Anrufung der Fachgerichte wird eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens gewährleistet; insbesondere sollen die Klärung und Aufarbeitung des streitgegenständlichen Sachverhalts ermöglicht und dem Verfassungsgerichtshof die Anschauungen der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 58, 81 [104 f.]; 68, 376 [380]; 74, 69 [74 f.]; 97, 157 [164]).

    Zwar gilt allgemein, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht gehalten ist, gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und dann im nachfolgenden Straf- oder Bußgeldverfahren deren Verfassungswidrigkeit geltend zu machen (SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [63]; vgl. auch BVerfGE 97, 157 [165]).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08
    Dies gilt in erster Linie, wenn die Durchführung der beanstandeten Gesetzesnorm einen besonderen Vollziehungsakt voraussetzt; es muss grundsätzlich zunächst dieser Vollziehungsakt angegriffen und der hiergegen eröffnete Rechtsweg erschöpft werden (vgl. BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 58, 81 [104 f.]).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08
    Die angegriffenen Normen berühren auch die Rechte privater Wettanbieter, ohne dass zur Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 81, 70 [82]; 90, 128 [136]; 110, 370 [381]; siehe auch SächsVerfGH JbSächsOVG 5, 57 [63]).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08
    Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen konkrete Vorgaben hinsichtlich der Mindestausgestaltung staatlicher Glückspielmonopole gemacht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 - Zenatti -, WRP 1999, 1272; Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - Gambelli -, NJW 2004, 139; Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, C-359/04, C-360/04 - Placanica -, NJW 2007, 1515; Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08
    Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen konkrete Vorgaben hinsichtlich der Mindestausgestaltung staatlicher Glückspielmonopole gemacht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 - Zenatti -, WRP 1999, 1272; Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - Gambelli -, NJW 2004, 139; Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, C-359/04, C-360/04 - Placanica -, NJW 2007, 1515; Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 182-IV-08
    Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen konkrete Vorgaben hinsichtlich der Mindestausgestaltung staatlicher Glückspielmonopole gemacht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 - Zenatti -, WRP 1999, 1272; Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - Gambelli -, NJW 2004, 139; Urteil vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04, C-359/04, C-360/04 - Placanica -, NJW 2007, 1515; Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07).
  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Klärschlamm

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Verfassungsfragen zur privaten Schulfinanzierung

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das …

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti - "Dienstleistungsfreiheit - Annahme von Wetten"

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über …

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 83-IV-08
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen …

    Eine unmittelbare Betroffenheit liegt hierbei vor, wenn die Norm, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers eingreift (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, BVerfGE 102, 197 [206]).

    Erfordert das Gesetz hingegen zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08 - m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, BVerfGE 133, 277 [311]; st. Rspr.).

    Damit wird zum einen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992, BVerfGE 86, 15 [27]).

    Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Verfassungsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der - sachnäheren - Fachgerichte vermittelt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08 - m.w.N.).

    Das Subsidiaritätsprinzip gebietet dem Beschwerdeführer zudem, selbst das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im Rahmen fachgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten beseitigt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08).

    Begrenzt wird der Grundsatz der Subsidiarität entsprechend den in § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG gesetzlich geregelten Ausnahmen und allgemein durch das Korrektiv der Zumutbarkeit (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; vgl. auch BVerfGE 102, 197 [208]).

  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 50-IV-22
    Damit wird der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992, BVerfGE 86, 15 [27]).

    Aber auch dann, wenn es keines besonderen Vollziehungsaktes bedarf, sind zunächst alle anderweitigen Möglichkeiten wahrzunehmen, um fachgerichtlichen Rechtschutz zu erlangen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08).

    Begrenzt wird der Grundsatz der Subsidiarität entsprechend den in § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG gesetzlich geregelten Ausnahmen sowie allgemein durch das Korrektiv der Zumutbarkeit (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08).

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21

    Zulassen von Abweichungen vom Mindestabstand der Spielhallen unter …

    Eine unmittelbare Betroffenheit liegt hierbei vor, wenn die Norm, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers eingreift (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, BVerfGE 102, 197 [206]).

    Damit wird der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992, BVerfGE 86, 15 [27]).

    Aber auch dann, wenn es keines besonderen Vollziehungsaktes bedarf, sind zunächst alle anderweitigen Möglichkeiten wahrzunehmen, um fachgerichtlichen Rechtschutz zu erlangen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08).

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 50-IV-20

    Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren i.R.d. Grundsatzes der Subsidiarität …

    Der in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er alle bestehenden Möglichkeiten nutzen muss, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 47-IV-21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund Nichterfüllen der …

    Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus alle anderweitigen, ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu korrigieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 4-IV-14; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2025 - 20-IV-24
    Eine unmittelbare Betroffenheit liegt hierbei vor, wenn die Norm, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in den Rechtskreis des Beschwerdeführers eingreift (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, BVerfGE 102, 197 [206]).
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 130-IV-21
    a) Der in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er alle bestehenden Möglichkeiten nutzen muss, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 50-IV-20; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 20-IV-20

    Nicht ausreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Geltendmachung einer …

    Der in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er alle bestehenden Möglichkeiten nutzen muss, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 15.12.2016 - 99-IV-16

    Zu den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde - hier gegen …

    Die damit bezweckte vorherige Anrufung der Fachgerichte soll eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers durch die Fachgerichte gewährleisten (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2007, a.a.O., Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08 jeweils m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2011 - 109-IV-11
    a) Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. Sächs- VerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08), der besonders in der Pflicht zur Rechtswegerschöpfung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommt, muss die behauptete Grundrechtsverletzung vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zunächst in einem geeigneten fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971, BVerfGE 31, 364 [368]).
  • VerfGH Saarland, 07.04.2014 - Lv 10/13

    Konzession; Veranstaltung von Glücksspielen; Saarländisches Ausführungsgesetz zum …

  • VerfGH Sachsen, 30.03.2012 - 144-IV-11
  • VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 14-IV-14
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