Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 24-IV-19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- VerfGH Sachsen
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Selbstablehnung eines Verfassungsrichters gemäß § 11 Abs. 3 SächsVerfGHG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 24-IV-19
- VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 24-IV-19
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- VerfGH Sachsen, 14.02.2019 - 119-IV-18
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 24-IV-19
Der Richter hat Umstände angezeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Frage seiner Befangenheit zu treffen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2005 - Vf. 119-VIII-04; Beschluss vom 14. Mai 2018 - Vf. 43-IV-18; Beschluss vom 14. Februar 2019 - Vf. 119-IV-18).Von Bedeutung ist allein, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 5-IV-19; Beschluss vom 14. Februar 2019 - Vf. 119-IV-18; Beschluss vom 14. Mai 2018 - Vf. 43-IV-18).
- VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 43-IV-18
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 24-IV-19
Der Richter hat Umstände angezeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Frage seiner Befangenheit zu treffen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2005 - Vf. 119-VIII-04; Beschluss vom 14. Mai 2018 - Vf. 43-IV-18; Beschluss vom 14. Februar 2019 - Vf. 119-IV-18).Von Bedeutung ist allein, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 5-IV-19; Beschluss vom 14. Februar 2019 - Vf. 119-IV-18; Beschluss vom 14. Mai 2018 - Vf. 43-IV-18).
- BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98
Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 24-IV-19
Die Tätigkeit als Bevollmächtigter in einem sonstigen Verfahren genügt hierfür auch dann nicht, wenn dessen Gegenstand mit demjenigen des zur Entscheidung anstehenden Verfahrens teilweise übereinstimmt (BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2004, BVerfGE 109, 130 [131]). - VerfGH Sachsen, 11.04.2019 - 5-IV-19
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 24-IV-19
Von Bedeutung ist allein, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 5-IV-19; Beschluss vom 14. Februar 2019 - Vf. 119-IV-18; Beschluss vom 14. Mai 2018 - Vf. 43-IV-18). - VerfGH Sachsen, 30.09.2005 - 119-VIII-04
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 24-IV-19
Der Richter hat Umstände angezeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Frage seiner Befangenheit zu treffen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2005 - Vf. 119-VIII-04; Beschluss vom 14. Mai 2018 - Vf. 43-IV-18; Beschluss vom 14. Februar 2019 - Vf. 119-IV-18).
- VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21 Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 122-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 24-IV-19 m.w.N.; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 248 [257 Rn. 23 m.w.N.]).
Dies ist der Fall, wenn Sorge besteht, dass ein Richter aus persönlichen oder anderen Gründen schon derart festgelegt ist, dass er sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 24-IV-19;… vgl. Heusch in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 19 Rn. 7;… E. Klein in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., Rn. 240).
- VerfGH Sachsen, 09.05.2025 - 64-IV-24 Von Bedeutung ist allein, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 24-IV-19 m.w.N.; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 248 [257 Rn. 23 m.w.N.]; grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1966, BVerfGE 20, 1 [5]).
Dies ist der Fall, wenn Sorge besteht, dass ein Richter aus persönlichen oder anderen Gründen schon derart festgelegt ist, dass er sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 24-IV-19;… vgl. Heusch in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 19 Rn. 7;… E. Klein in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 256).
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Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 24-IV-19 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 24-IV-19
- VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 24-IV-19
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21
Zulassen von Abweichungen vom Mindestabstand der Spielhallen unter …
Damit wird der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 182-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992, BVerfGE 86, 15 [27]).Zu diesem Zweck muss beispielsweise ein Verwaltungsakt erlangt bzw. die Ablehnung eines Antrags herbeigeführt und daran anschließend Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19).
Gleiches gilt, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nur eine abstrakt abzuhandelnde, rein verfassungsrechtliche Frage ist und von der vorherigen Anrufung der Fachgerichte deshalb keine Vertiefung oder Verbreiterung des tatsächlichen und rechtlichen Materials zu erwarten ist, das für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von Bedeutung sein kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984, BVerfGE 68, 319 [327]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 50-IV-22 Zu diesem Zweck muss etwa ein Verwaltungsakt erlangt bzw. die Ablehnung eines Antrags herbeigeführt und daran anschließend Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19).
Gleiches gilt, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nur eine abstrakt abzuhandelnde, rein verfassungsrechtliche Frage ist und von der vorherigen Anrufung der Fachgerichte deshalb keine Vertiefung oder Verbreiterung des tatsächlichen und rechtlichen Materials zu erwarten ist, das für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von Bedeutung sein kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 - Vf. 24-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984, BVerfGE 68, 319 [327]; st. Rspr.).
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