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   VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21   

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https://dejure.org/2021,37946
VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21 (https://dejure.org/2021,37946)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09.09.2021 - 25-IV-21 (https://dejure.org/2021,37946)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 09. September 2021 - 25-IV-21 (https://dejure.org/2021,37946)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 30-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    aa) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. zuletzt SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 30-IV-21 [HS]/Vf. 31-IV-21 [e.A.] m.w.N.).

    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 30-IV-21 [HS]/Vf. 31-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 47IV-15; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127 f.]).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 30-IV-21 [HS]/Vf. 31-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 47IV-15; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 68-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 30-IV-21 [HS]/Vf. 31-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 47IV-15; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10

    Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Vb; strafrechtliche Verurteilung wegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 30-IV-21 [HS]/Vf. 31-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 47IV-15; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 40-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    Durfte aber das Fachgericht mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es an der Kausalität des möglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 132-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 40-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991, BVerfGE 84, 366 [369 f.]; Uhle in: Merten/Papier, HGR V, 2013, § 129 Rn. 56 a.E.).
  • VerfGH Bayern, 17.07.2014 - 65-VI-13

    Verfassungsbeschwerde wegen Nichtberücksichtigung von Vortrag aufgrund

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen werden nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - Vf. 65-VI-13 - juris Rn. 25 f.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 93-IV-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Partei FREIE WÄHLER Sachsen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 132-IV-17
  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • BVerwG, 15.11.2019 - 5 B 18.19

    Ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei nicht gekennzeichneter Übernahme der

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

  • BVerwG, 20.07.2000 - 1 B 37.00

    Anwaltszwang bei Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Erfordernis

  • BVerwG, 11.12.2012 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnungsgesuch; Ablehnung von Gerichtspersonen;

  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Rechtsmittel

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1301/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 81-IV-21

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).

    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10).

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 64-IV-21
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris).

    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10).

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