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| VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 53-IV-13 (HS), 54-IV-13 (e.A.) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- BGH, 03.06.2013 - VI ZR 186/12
Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge und …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 53-IV-13
Im Rahmen ihrer am 16. Juli 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2013 und 3. Juni 2013 (VI ZR 186/12), zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 17. April 2012 (13 U 1329/11), zwei weitere Beschlüsse dieses Gerichts vom 10. April 2012 und 22. Februar 2012 sowie eine Verfügung des betreffenden Senatsvorsitzenden vom 10. Januar 2012 im selben Verfahren.Eine dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. März 2013 (VI ZR 186/12) zurück, da die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt habe, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
- BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 53-IV-13
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des Revisionszulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO stets erforderlich, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf beruht, dass sie objektiv willkürlich ist oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt, ohne dass es auf eine Offenkundigkeit des behaupteten Verstoßes oder eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus ankommt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, juris Rn. 16 m.w.N.; BayVerfGH…, Beschluss vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08, juris Rn. 28). - BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06
Verfassungsrechtliche Grenzen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 53-IV-13
Denn eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte vorangegangene Entscheidung eines abgelehnten Richters kann für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, sodass ein entsprechendes Ablehnungsgesuch gänzlich ungeeignete Gründe enthält und daher auch als offensichtlich unzulässig behandelt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, juris Rn. 57).
- VerfGH Bayern, 15.09.2009 - 122-VI-08
Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches Berufungsurteil bei Nichtzulassung …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 53-IV-13
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des Revisionszulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO stets erforderlich, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf beruht, dass sie objektiv willkürlich ist oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt, ohne dass es auf eine Offenkundigkeit des behaupteten Verstoßes oder eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus ankommt (BGH…, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, juris Rn. 16 m.w.N.; BayVerfGH, Beschluss vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08, juris Rn. 28). - VerfGH Sachsen, 20.07.2012 - 1-IV-12
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 53-IV-13
Oder ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist zwar formal ordnungsgemäß gerügt, aber sein Vorliegen ist vom Bundesgerichtshof verneint worden; dann hat das angegriffene Berufungsurteil im Hinblick auf den behaupteten Verfassungsverstoß eine bundesgerichtliche Bestätigung in der Sache erfahren und ist der nochmaligen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (…vgl. BayVerfGH, a.a.O., juris Rn. 30 f.; vgl. auch zu bundesgerichtlichen Entscheidungen SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12). - VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 172-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 53-IV-13
Daher ist weder eine förmliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber noch eine Einholung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG) erforderlich; diese sind bei der Entscheidung auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ausgeschlossen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 172-IV-08). - VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 103-IV-11
Auszug aus VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 53-IV-13
a) Die Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht geltend machen, dass sie in dem von ihr unter dem 13. September 2011 eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren (Vf. 103-IV-11 [HS]/Vf. 104-IV-11 [e.A.]) entgegen den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs im verfahrensabschließenden Beschluss vom 3. November 2011 die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gewahrt habe und dass die an diesem Beschluss beteiligten Richter allein schon aufgrund dieser fehlerhaften Beurteilung ihres Vorbringens abzulehnen seien.
- VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 71-IV-13 Soweit der Beschwerdeführer die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2013 und 1. August 2013 begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der öffentlichen Gewalt des Bundes - hier die eines Bundesgerichts - nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen sein können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - 53-IV-13 [HS], 54-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf-1-IV- 12).
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des Revisionszulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO stets erforderlich, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf beruht, dass sie objektiv willkürlich ist oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt, ohne dass es auf eine Offenkundigkeit des behaupteten Verstoßes oder eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus ankommt (BGH…, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, juris Rn. 16 m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 (HS), Vf. 54-IV-13 (e.A.); BayVerfGH, Beschluss vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08, juris).
- VerfGH Sachsen, 15.01.2026 - 92-IV-25 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - Vf. 49-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 - Vf. 19- IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 - Vf. 75-IV-24; Beschluss vom 9. September 2021 - Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 7. Mai 2013, BVerfGE 133, 377 [405 Rn. 69]; Beschluss vom 19. Juni 2012, BVerfGE 131, 230 [252 f.]).
Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidung eines abgelehnten Richters kann für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, sodass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch gänzlich ungeeignete Gründe enthält und als offensichtlich unzulässig behandelt werden kann (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 - Vf. 19-IV-25; Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, juris Rn. 57).
- VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 11-IV-16 Entweder ist der Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts nicht ordnungsgemäß gerügt worden; dann ist die Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht die ihm zustehenden Möglichkeiten genutzt hat, die Beschwer im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.] unter Bezugnahme auf BayVerfGH, Beschluss vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08 - juris).
Oder die Gehörsverletzung wurde als Revisionszulassungsgrund zwar formal ordnungsgemäß gerügt, ihr Vorliegen ist aber vom Bundesarbeitsgericht verneint worden; dann hat sich bereits ein Bundesgericht mit den auch für die verfassungsrechtliche Bewertung maßgeblichen Fragen befasst bzw. das angegriffene Berufungsurteil im Hinblick auf den behaupteten Verfassungsverstoß in der Sache bestätigt, so dass eine nochmalige Überprüfung im Wege der Landesverfassungsbeschwerde aufgrund der aus Artikel 81 Absatz 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Absatz 1 SächsVerfGHG folgenden eingeschränkten Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs nicht eröffnet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 71-IV-13; vgl. zu bundesgerichtlichen Entscheidungen auch SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 33-IV-14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen ein Prozessurteil des Sächsischen …
Soweit die Beschwerdeführer die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 24. März 2014 begehren, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil Entscheidungen der öffentlichen Gewalt des Bundes - hier die eines Bundesgerichts - nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen sein können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 71-IV-13). - VerfGH Sachsen, 19.01.2017 - 132-IV-16 Die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes ist nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG auf Akte der öffentlichen Gewalt des Freistaates Sachsen beschränkt, so dass eine nochmalige Überprüfung der behaupteten Gehörsverletzung im Wege der Landesverfassungsbeschwerde nicht erfolgen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 71-IV-13; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 11-IV-16).
Soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen den ebenfalls beigefügten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2016 (IX S 27/16 [PKH]) gerichtet gewesen sein sollte, ist dessen Überprüfung im Wege der Landesverfassungsbeschwerde mangels entsprechender Prüfungskompetenz nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerf- GHG ausgeschlossen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 71-IV-13; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 11-IV-16).
- VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 79-IV-21 Nichts anderes gilt in Bezug auf das inhaltsgleich in Art. 3 Abs. 1 GG und in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]).
- VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 163-IV-17
Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit; …
Daher ist weder eine förmliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hierüber noch eine Einholung dienstlicher Stellungnahmen der Abgelehnten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG) erforderlich; diese sind bei der Entscheidung auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ausgeschlossen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 172-IV-08; Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13). - VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 50-IV-13 Dem Verfassungsgerichtshof ist eine Überprüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen, der Beschluss des Landesarbeitsgerichts leide in mehrfacher Hinsicht an Sach- und Verfahrensfehlern, allerdings nicht schon mit Blick auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Oktober 2013 verwehrt (zur eingeschränkten Prüfungskompetenz nach bundesgerichtlicher Rechtsmittelentscheidung s. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 47-IV-14 a) Die dem Verfassungsgerichtshof grundsätzlich zustehende Prüfung der Anwendung von Bundesrecht durch ein sächsisches Gericht am Maßstab einer - mit dem entsprechenden bundesverfassungsrechtlichen Grundrecht inhaltsgleichen - grundrechtlichen Gewährleistung der Sächsischen Verfassung scheidet aus, soweit die landesgerichtliche Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.] zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 19-IV-25 Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidung eines abgelehnten Richters kann für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, sodass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch gänzlich ungeeignete Gründe enthält und als offensichtlich unzulässig behandelt werden kann (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, juris Rn. 57).
- VerfGH Sachsen, 15.01.2026 - 90-IV-25
- VerfGH Sachsen, 14.02.2025 - 75-IV-24
- VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 99-IV-14
- VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 8-IV-16
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