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   VerfGH Sachsen, 20.07.2012 - 1-IV-12   

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VerfGH Sachsen, 20.07.2012 - 1-IV-12 (https://dejure.org/2012,19782)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20.07.2012 - 1-IV-12 (https://dejure.org/2012,19782)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20. Juli 2012 - 1-IV-12 (https://dejure.org/2012,19782)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 27.04.2010 - PL 9 A 453/08

    Erlöschen der Mitgliedschaft im Polizei-Hauptpersonalrat aufgrund einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.07.2012 - 1-IV-12
    Ferner wendet er sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2008 (PL 9 K 2561/07) im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren betreffend diese Verwaltungsvorschrift sowie einen im nachfolgenden Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (PL 9 A 453/08).

    Das Oberverwaltungsgericht änderte nach Zulassung der Beschwerde den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden mit Beschluss vom 27. April 2010 (PL 9 A 453/08) ab und gab dem Hilfsantrag statt.

    Infolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 (6 P 14.10) kann der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (PL 9 A 453/08), soweit er mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden ist, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2008 (PL 9 K 2561/07) sowie die vom Beschwerdeführer beanstandete Bestimmung der VwV AuswahlVhPVD nicht mehr auf eine Grundrechtswidrigkeit hin überprüfen.

  • BVerwG, 03.11.2011 - 6 P 14.10

    Bildung von Polizei-Personalräten; Landespolizeipräsidium im Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.07.2012 - 1-IV-12
    Dieses änderte mit Beschluss vom 3. November 2011 (6 P 14.10) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ab und wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurück.

    Infolge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 (6 P 14.10) kann der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (PL 9 A 453/08), soweit er mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden ist, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2008 (PL 9 K 2561/07) sowie die vom Beschwerdeführer beanstandete Bestimmung der VwV AuswahlVhPVD nicht mehr auf eine Grundrechtswidrigkeit hin überprüfen.

  • VerfGH Sachsen, 28.09.2006 - 16-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.07.2012 - 1-IV-12
    3. Der Beschwerdeführer kann die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. September 2006 - Vf. 16-IV-06 - ableiten.
  • BGH, 30.05.1969 - V ZR 67/66

    Änderung einer Widmung wegen Wegfalls der Zubehöreigenschaft einer Sache -

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.07.2012 - 1-IV-12
    Das Bundesgericht bezieht die im Instanzenzug ergangenen Entscheidungen der Landesgerichte, soweit es sie bestätigt, gleichsam in den Bereich seiner Gerichtsbarkeit ein, mit der Wirkung, dass sie ebenfalls der Anfechtung durch die landesrechtliche Verfassungsbeschwerde entzogen sind (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 12. August 1969, NJW 1969, 2135).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 283/65

    Anspruch auf rechtliches Gehör in der Revisionsinstanz - Verfassungsrechtliche

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.07.2012 - 1-IV-12
    Entsprechendes gilt, wenn ein Bundesgericht die Maßnahme einer Behörde des Landes in der Sache bestätigt (vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl., Art. 120 Rn. 40; Fleury, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 394; zur Maßgeblichkeit der letztinstanzlichen gerichtlichen Sachentscheidung siehe auch BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967, BVerfGE 21, 102 [104]).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.07.2012 - 1-IV-12
    Daraus folgt auch, dass die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes entfällt, wenn sie von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt wird; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht jedenfalls dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes, wenn dessen Prüfungskompetenz mit der des Landesgerichts übereinstimmt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 42-IV-05; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [371]).
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 42-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.07.2012 - 1-IV-12
    Daraus folgt auch, dass die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes entfällt, wenn sie von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt wird; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht jedenfalls dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes, wenn dessen Prüfungskompetenz mit der des Landesgerichts übereinstimmt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 42-IV-05; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [371]).
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 33-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen ein Prozessurteil des Sächsischen

    1. Soweit die Beschwerdeführer die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 24. März 2014 begehren, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil Entscheidungen der öffentlichen Gewalt des Bundes - hier die eines Bundesgerichts - nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen sein können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 71-IV-13).
  • VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 71-IV-13
    Das angegriffene Berufungsurteil hat in diesem Fall im Hinblick auf den behaupteten Verfassungsverstoß eine bundesgerichtliche Bestätigung in der Sache erfahren und ist der nochmaligen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (SächsVerfGH a.a.O.; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 123-IV-10; BayVerfGH, a.a.O.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 23. August 2004 - 44/04, juris; vgl. auch zu bundesgerichtlichen Entscheidungen SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12).
  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 57-IV-21

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nicht mehr gegebener Zuständigkeit

    Darüber hinaus entfällt die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes, soweit diese von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 187-IV-20; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 44-IV-18; Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 42-IV-05).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20
    Daraus folgt auch, dass die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes entfällt, soweit diese von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 44-IV-18; Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 42-IV-05).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 44-IV-18

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des

    Daraus folgt auch, dass die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes entfällt, soweit diese von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 42-IV-05; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [371]).
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 53-IV-13
    Oder ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist zwar formal ordnungsgemäß gerügt, aber sein Vorliegen ist vom Bundesgerichtshof verneint worden; dann hat das angegriffene Berufungsurteil im Hinblick auf den behaupteten Verfassungsverstoß eine bundesgerichtliche Bestätigung in der Sache erfahren und ist der nochmaligen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. BayVerfGH, a.a.O., juris Rn. 30 f.; vgl. auch zu bundesgerichtlichen Entscheidungen SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 11-IV-16
    Oder die Gehörsverletzung wurde als Revisionszulassungsgrund zwar formal ordnungsgemäß gerügt, ihr Vorliegen ist aber vom Bundesarbeitsgericht verneint worden; dann hat sich bereits ein Bundesgericht mit den auch für die verfassungsrechtliche Bewertung maßgeblichen Fragen befasst bzw. das angegriffene Berufungsurteil im Hinblick auf den behaupteten Verfassungsverstoß in der Sache bestätigt, so dass eine nochmalige Überprüfung im Wege der Landesverfassungsbeschwerde aufgrund der aus Artikel 81 Absatz 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Absatz 1 SächsVerfGHG folgenden eingeschränkten Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs nicht eröffnet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 71-IV-13; vgl. zu bundesgerichtlichen Entscheidungen auch SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12).
  • VerfGH Sachsen, 23.05.2013 - 82-IV-12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Prüfungskompetenz des

    Daraus folgt auch, dass die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes entfällt, soweit sie von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt wird; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 42-IV-05; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [371]).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 9-IV-16
    unzulässig, weil Entscheidungen der öffentlichen Gewalt des Bundes - hier die eines Bundesgerichts - nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen sein können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Vf. 33-IV-14; Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 71-IV-13).
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