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VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18
- BFH, 01.07.2020 - II B 89/19
- VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 01.07.2020 - II B 89/19
Grundsteuerbefreiung für Schulgebäude
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20
Der Bundesfinanzhof wies diese mit Beschluss vom 1. Juli 2020 (II B 89/19), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. September 2020 zugestellt, als unbegründet zurück. - VerfGH Sachsen, 23.05.2013 - 82-IV-12
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Prüfungskompetenz des …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20
Die Beschwer des Beschwerdeführers gründet damit nicht mehr allein auf der Ausübung von Landesstaatsgewalt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 - Vf. 82-IV-12; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 123-IV-10). - VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 42-IV-05
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20
Daraus folgt auch, dass die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes entfällt, soweit diese von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 44-IV-18; Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 42-IV-05).
- VerfGH Sachsen, 20.07.2012 - 1-IV-12
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20
Daraus folgt auch, dass die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes entfällt, soweit diese von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 44-IV-18; Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 42-IV-05). - VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 123-IV-10
Urteil des OLG durch SächsVerfGH nicht überprüfbar soweit dessen Entscheidung …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20
Die Beschwer des Beschwerdeführers gründet damit nicht mehr allein auf der Ausübung von Landesstaatsgewalt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 - Vf. 82-IV-12; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 123-IV-10). - VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 44-IV-18
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20
Daraus folgt auch, dass die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes entfällt, soweit diese von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 44-IV-18; Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 42-IV-05). - FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18
Vom Steuerpflichtigen an eine von ihm beherrschte gemeinnützige GmbH vermietetes …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20
Mit seiner am 23. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 9. November 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. Oktober 2019 (8 K 1863/18) und mittelbar gegen § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG zur grundsteuerlichen Behandlung von Schulgrundstücken in der Auslegung, die die Norm durch das vorgenannte Urteil gefunden hat.
- VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 57-IV-21
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nicht mehr gegebener Zuständigkeit …
Darüber hinaus entfällt die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes, soweit diese von einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der landesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 187-IV-20; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 44-IV-18; Beschluss vom 20. Juli 2012 - Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 - Vf. 42-IV-05).Die Beschwer des Beschwerdeführers gründet damit nicht mehr allein auf der Ausübung von Landesstaatsgewalt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 187-IV-20;.