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   VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19   

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https://dejure.org/2019,7248
VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19 (https://dejure.org/2019,7248)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.03.2019 - 14-IV-19 (https://dejure.org/2019,7248)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. März 2019 - 14-IV-19 (https://dejure.org/2019,7248)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VerfGH Sachsen
  • Wolters Kluwer

    Rehabilitierungsverfahren wegen einer Unterbringung zur Heimerziehung in verschiedenen Kinderheimen der DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Dresden, 20.04.2017 - 1 Reha Ws 5/17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19
    Mit ihrer am 8. Februar 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 30. November 2016 (BSRH 46/16) sowie des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. April 2017 (1 Reha Ws 5/17).

    Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 20. April 2017 (1 Reha Ws 5/17) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet.

    Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin unter dem 30. November 2018 Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO, welche das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2019 (1 Reha Ws 5/17), dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 10. Januar 2019, als unbegründet zurückwies.

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • BVerfG, 25.11.2009 - 1 BvR 2464/09

    Einlegung eines unbefristeten fachgerichtlichen Rechtsbehelfs nach Ablauf der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19
    Daher kann offen bleiben, ob die an sich nicht fristgebundene Gehörsrüge nach § 33a StPO zur Fristwahrung der späteren Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG hätte eingelegt werden müssen (so etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09 - juris Rn. 2; ebenso offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 9. September 1997 - BvQ 23/97 - juris Rn. 2; Beschluss vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 - juris Rn. 31; Beschluss vom 16. November 1965, BVerfGE 19, 198 [200]) 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt.
  • BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1569/12

    Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19
    Daher kann offen bleiben, ob die an sich nicht fristgebundene Gehörsrüge nach § 33a StPO zur Fristwahrung der späteren Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG hätte eingelegt werden müssen (so etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09 - juris Rn. 2; ebenso offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 9. September 1997 - BvQ 23/97 - juris Rn. 2; Beschluss vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 - juris Rn. 31; Beschluss vom 16. November 1965, BVerfGE 19, 198 [200]) 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt.
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19
    Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung auseinander, wonach der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör auch in einem schriftlichen Verfahren verwirklicht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 51-IV18; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17).
  • BVerfG, 02.06.1987 - 2 BvR 1389/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zugrundelegung eines nicht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19
    Daher kann offen bleiben, ob die an sich nicht fristgebundene Gehörsrüge nach § 33a StPO zur Fristwahrung der späteren Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG hätte eingelegt werden müssen (so etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09 - juris Rn. 2; ebenso offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 9. September 1997 - BvQ 23/97 - juris Rn. 2; Beschluss vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 - juris Rn. 31; Beschluss vom 16. November 1965, BVerfGE 19, 198 [200]) 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt.
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvR 337/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19
    Daher kann offen bleiben, ob die an sich nicht fristgebundene Gehörsrüge nach § 33a StPO zur Fristwahrung der späteren Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG hätte eingelegt werden müssen (so etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09 - juris Rn. 2; ebenso offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 9. September 1997 - BvQ 23/97 - juris Rn. 2; Beschluss vom 2. Juni 1987 - 2 BvR 1389/86 - juris Rn. 31; Beschluss vom 16. November 1965, BVerfGE 19, 198 [200]) 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt.
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 68-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 14-IV-19
    Dass die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Gerichte für rechtlich unzutreffend hält, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 68-IV-18).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung auseinander, wonach der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör auch in einem schriftlichen Verfahren verwirklicht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 14-IV-19; Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 51IV-18; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17).
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