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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20.VB-1   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,13950)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.05.2020 - VerfGH 67/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,13950)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,13950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung - Corona-Virus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1042
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20
    Der sich daraus ergebenden Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer erneuten Befassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 4) steht nicht entgegen, dass sein Beschluss vom 19. Mai 2020 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11), zumal das Oberverwaltungsgericht hilfsweise darauf abgehoben hat, dass mit Blick auf das Gewicht dieser Maßnahmen und ihre Eigenschaft als zentrales Instrument zur Bekämpfung der Corona-Pandemie jedenfalls eine offene Folgenabwägung zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden ausgehe (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris, Rn. 116 f.).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und der Kontaktbeschränkungen einschließlich Abstandsgebot bedarf, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20, juris, Rn. 1, 7) und der Verhältnismäßigkeit der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Ge- und Verbotsregelungen, eingehenderer Prüfung, was im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 7, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20, juris, Rn. 9).

    Das geltend gemachte Interesse an einem möglichst unreglementierten sozialen Miteinander und einem Schutz vor Beeinträchtigungen des persönlichen Wohlbefindens ist gewichtig, erscheint aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 11).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet und ohnedies vom Land fortdauernd zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind, Ausnahmen unter anderem mit Blick auf medizinische Belange des Einzelnen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 11).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2020 - VerfGH 40/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen zur Verhinderung von Neuinfizierungen mit

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20
    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 f. des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Daher besteht auch in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 5 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Angesichts der Möglichkeiten des fachgerichtlichen Rechtsschutzes, die auch den vorläufigen Rechtsschutz umfassen, entsteht dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 5 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 56/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Vorschrift der nordrhein-westfälischen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20
    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 f. des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Daher besteht auch in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 5 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Angesichts der Möglichkeiten des fachgerichtlichen Rechtsschutzes, die auch den vorläufigen Rechtsschutz umfassen, entsteht dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 5 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Normenkontrollgericht hat sich, soweit ersichtlich, in Prozesskostenhilfeverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bisher zur Rechtmäßigkeit der Coronaschutzverordnung insoweit verhalten, als die Schließung von Einzelhandelsgeschäften (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE, juris), die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE, juris, und vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE, juris), die Verkaufsflächenbegrenzung auf 800 qm (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2020 - 13 B 496/20.NE, juris, und 13 B 512/20.NE, juris), die Öffnung von Gastronomiebetrieben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 13 B 583/20.NE, juris), die Schließung von Spielhallen (vgl. Pressemitteilung des OVG NRW vom 17. April 2020, www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen /29_200417/index.php) sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE, juris, und vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris) und die Kontaktbeschränkungen einschließlich Abstandsgebot (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris) in Rede standen.

    Diese Annahme hat es in Bezug auf die derzeit geltende Regelung der sog. Maskenpflicht in der Coronaschutzverordnung wiederholt und dabei zugleich die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der derzeit geltenden Vorschriften zur Kontaktbeschränkung einschließlich Abstandsgebot bejaht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris, Rn. 44 ff.).

    Der sich daraus ergebenden Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer erneuten Befassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 4) steht nicht entgegen, dass sein Beschluss vom 19. Mai 2020 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11), zumal das Oberverwaltungsgericht hilfsweise darauf abgehoben hat, dass mit Blick auf das Gewicht dieser Maßnahmen und ihre Eigenschaft als zentrales Instrument zur Bekämpfung der Corona-Pandemie jedenfalls eine offene Folgenabwägung zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden ausgehe (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris, Rn. 116 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - VerfGH 32/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20
    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 f. des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Daher besteht auch in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 5 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19

    Ablehnung einer auf Sozialleistungen gerichteten Einstweilige Anordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20
    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2).

    (3.) Soweit nicht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Kontaktbeschränkungen einschließlich Abstandsgebot in Streit stehen, ist die Rechtswegerschöpfung auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie von vornherein aussichtslos wäre (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19, juris, Rn. 23).

    Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf jedenfalls dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19, juris, Rn. 23, und vom 3. September 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris Rn. 5).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - VerfGH 33/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20
    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 f. des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Daher besteht auch in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 5 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Eilantrag gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen im Falle psychisch erkrankter

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20
    Die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und der Kontaktbeschränkungen einschließlich Abstandsgebot bedarf, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20, juris, Rn. 1, 7) und der Verhältnismäßigkeit der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Ge- und Verbotsregelungen, eingehenderer Prüfung, was im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 7, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20, juris, Rn. 9).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Coronaschutzverordnung die Annahme zugrunde liegt, dass es zu einem erneuten gegebenenfalls exponentiellen Anstieg der Ausbreitungszahlen des Corona-Virus kommen könnte, der schlimmstenfalls zu einer Überlastung des Gesundheitssystems mit entsprechenden gesundheitlichen und auch zum Tod führenden Folgen für eine sehr große Zahl von Personen führen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20, juris, Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 13 B 539/20

    Maskenpflicht bestätigt

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Normenkontrollgericht hat sich, soweit ersichtlich, in Prozesskostenhilfeverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bisher zur Rechtmäßigkeit der Coronaschutzverordnung insoweit verhalten, als die Schließung von Einzelhandelsgeschäften (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE, juris), die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE, juris, und vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE, juris), die Verkaufsflächenbegrenzung auf 800 qm (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2020 - 13 B 496/20.NE, juris, und 13 B 512/20.NE, juris), die Öffnung von Gastronomiebetrieben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 13 B 583/20.NE, juris), die Schließung von Spielhallen (vgl. Pressemitteilung des OVG NRW vom 17. April 2020, www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen /29_200417/index.php) sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE, juris, und vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris) und die Kontaktbeschränkungen einschließlich Abstandsgebot (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris) in Rede standen.

    Das Oberverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 30. April 2020 (13 B 539/20.NE, juris) angenommen, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf Grundlage der damals geltenden Bestimmung in der Coronaschutzverordnung voraussichtlich rechtmäßig sei.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.09.2019 - VerfGH 13/19

    "Anhörungsrüge/Gegenvorstellung" gegen einen Beschluss des

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20
    Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf jedenfalls dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19, juris, Rn. 23, und vom 3. September 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris Rn. 5).

    Die offensichtliche Aussichtslosigkeit kann sich aber etwa auch daraus ergeben, dass im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung im konkreten Einzelfall keine von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidung in der Sache zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08, BVerfGK 15, 225 = juris, Rn. 58, und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 439/14, juris, Rn. 7; vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VerfGH 53/20.VB-1, n. v., Seite 4 f. des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; offen gelassen von VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2020 - 13 B 440/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen weiterhin geschlossen

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08

    Durchsuchung von Kanzleiräumen von Rechtsanwälten als nichtverdächtige Dritten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 512/20

    Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 qm gilt

  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 47/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Begrenzung der Öffnung der Ladengeschäfte,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2020 - 13 B 583/20

    Keine Öffnung von Gastronomiebetrieben

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2020 - 13 B 520/20

    Elektro-Muskel-Stimulation-Studios bleiben geschlossen

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 439/14

    Die Nichtzulassungsbeschwerde gehört zum Rechtsweg, der vor der Erhebung der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 53/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die sog. Maskenpflicht und einen Gesetzentwurf des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - VerfGH 26/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Einsicht in ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 496/20

    Sportwarenfachgeschäft - Keine vorläufige Außervollzugsetzung von den

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die sogenannte

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 3 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 3 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 32 Abs. 1 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04, BVerfGE 111, 147 = juris, Rn. 15).

    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Betroffenen auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    bb) Der Beschwerdeführer kann aber auf den beschriebenen Rechtsweg nicht verwiesen werden, weil die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein aussichtslos wäre (vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 8 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Die offensichtliche Aussichtslosigkeit kann sich aber etwa auch daraus ergeben, dass im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung im konkreten Einzelfall keine von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidung in der Sache zu erwarten ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 6 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08, BVerfGK 15, 225 = juris, Rn. 58, und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 439/14, juris, Rn. 7).

    Der sich daraus ergebenden Einschätzung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer erneuten Befassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 4) steht nicht entgegen, dass sein Beschluss vom 19. Mai 2020 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 8 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11), zumal das Oberverwaltungsgericht hilfsweise darauf abgehoben hat, dass mit Blick auf das Gewicht dieser Maßnahmen und ihre Eigenschaft als zentrales Instrument zur Bekämpfung der Corona-Pandemie jedenfalls eine offene Folgenabwägung zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden ausgehe (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris, Rn. 116 f.).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bedarf, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20, juris, Rn. 1, 7) und der Verhältnismäßigkeit der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Ge- und Verbotsregelungen, eingehenderer Prüfung, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 9 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 7, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20, juris, Rn. 9).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Coronaschutzverordnung die Annahme zugrunde liegt, dass es zu einem erneuten gegebenenfalls exponentiellen Anstieg der Ausbreitungszahlen des Corona-Virus kommen könnte, der schlimmstenfalls zu einer Überlastung des Gesundheitssystems mit entsprechenden gesundheitlichen und auch zum Tod führenden Folgen für eine sehr große Zahl von Personen führen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n.v., Seite 9 f. des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20, juris, Rn. 10).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet und ohnedies vom Land fortdauernd zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind, Ausnahmen unter anderem mit Blick auf medizinische Belange des Einzelnen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 10 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 11).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer gegenwärtig unzumutbar, ihm abzuverlangen, nun seinerseits einen Antrag beim Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO zu stellen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NVwZ 2020, 708 = juris, Rn. 4, vom 10. April 2020 - 1 BvR 762/20, juris, Rn. 3, vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11, und vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 10).

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Auch währenddessen hat der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend zu überprüfen und sie gegebenenfalls anzupassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 21), wie dies bereits in § 19 Abs. 3 CoronaSchVO vorgesehen ist.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 74/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die sog. Maskenpflicht und die ab dem 8. Juni 2020

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, juris, Rn. 7, vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 9 und vom 10. Juni 2020 - VerfGH 85/20.VB-2, juris, Rn. 4).

    (a) Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf jedenfalls dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 23, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 13).

    Mit anderen Worten, aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn ein Verfahren vor den Fachgerichten "bloße Formsache" gewesen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08, BVerfGK 15, 225 = juris, Rn. 58 m. w. N., und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 439/14, juris, Rn. 7).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

    Es müssen dann erhebliche Gründe für einen Erfolg des Antrags in der Hauptsache sprechen (vgl. entspr. zu § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 1983 - 2 BvR 348/83, BVerfGE 63, 254 = juris, Rn. 1, vom 30. Mai 1984 - 2 BvR 617/84, BVerfGE 67, 149 = juris, Rn. 14, und vom 15. Mai 2019 - 1 BvQ 43/19, NVwZ 2019, 963 = juris, Rn. 7; vgl. ferner VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 5; VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, VGH A 17/14, NVwZ 2014, 1089 = juris, Rn. 42).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - LVG 21/20

    Maskenpflicht, einstweiliger Rechtsschutz, Folgenabwägung

    Dies kann sich etwa daraus ergeben, dass eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Raum für die Erwartung lässt, dass das im konkreten Fall anzurufende Gericht eine von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidung fällen wird (so für den Eilrechtsschutz gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 4, 7; Beschl. v. 29.04.2020 - 1 BvQ 47/20 -, Rn. 11; allgemein BVerfG, Beschl. v. 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08 -, Rn. 58; entsprechend für die Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Frage, ob die Hauptsache offensichtlich unzulässig ist, VerfGH NRW, Beschl. v. 05.06.2020 - VerfGH 74/20.VB , Rn. 12 f.; im Ansatz - bei im konkreten Fall abweichendem Ergebnis - auch VerfGH NRW, Beschl. v. 29.05.2020 - VerfGH 67/20.VB , Rn. 16; SächsVerfGH, Beschl. vom 06.08.2020 - Vf. 115-IV-20 [e. A.] -, unter II. 1.; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 05.05.2020 - 5/20 EA -, Rn. 6; zur Subsidiarität im Verfahren der Verfassungsbeschwerde selbst VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.04.2020 - VGH B 25/20, Rn. 8-13; Beschl. v. 29.04.2020 - VGH B 26/20, VGH A 27/20, Rn. 11-16).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.11.2020 - VerfGH 185/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

    Auch währenddessen - und während der voraussichtlich erfolgenden Verlängerung der Geltungsdauer - hat der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend zu überprüfen und sie gegebenenfalls anzupassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 21), wie dies bereits in § 19 Abs. 3 CoronaSchVO vorgesehen ist.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung und

    Bereits mit Beschluss vom 29. Mai 2020 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 76/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Es müssen dann erhebliche Gründe für einen Erfolg des Antrags in der Hauptsache sprechen (vgl. entspr. zu § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 1983 - 2 BvR 348/83, BVerfGE 63, 254 = juris, Rn. 1, vom 30. Mai 1984 - 2 BvR 617/84, BVerfGE 67, 149 = juris, Rn. 14, und vom 15. Mai 2019 - 1 BvQ 43/19, NVwZ 2019, 963 = juris, Rn. 7; VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 5; VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, VGH A 17/14, NVwZ 2014, 1089 = juris, Rn. 42).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - VerfGH 85/20

    Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend eine

    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Betroffenen auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, und vom 5. Juni 2020 - VerfGH 74/20.VB-2, n. v., Seite 5 des Beschlussabdruck, demnächst bei juris).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 f. des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 5 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.02.2021 - VerfGH 27/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Einen - jedenfalls im Hinblick auf § 2 Abs. 1a CoronaSchVO statthaften - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO i. V. m. § 109a JustizG NRW, für den das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl.VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris Rn. 8) hat der Beschwerdeführer zwar selbst nicht gestellt.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.07.2020 - VerfGH 103/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Regelungen im Gesetz

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