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   VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14   

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https://dejure.org/2014,20759
VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14 (https://dejure.org/2014,20759)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 (https://dejure.org/2014,20759)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - 1 B 1006/14 (https://dejure.org/2014,20759)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 14 BPolLV 2011, § 74 BBG
    Tätowierung im Eignungsauswahlverfahren zum Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Plausible Begründung des Verbots von Tätowierungen an öffentlich sichtbaren Körperstellen von Polizeibeamten

  • doev.de PDF

    Eignung für den Polizeivollzugsdienst; Tätowierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 74; BPolLV § 14
    Plausible Begründung des Verbots von Tätowierungen an öffentlich sichtbaren Körperstellen von Polizeibeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Nichtzulassung einer Polizeidienstanwärterin zum Einstellungsverfahren wegen großflächiger Tätowierung am Unterarm rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Polizeidienstanwärterin mit Tätowierung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tatoo-Urteil bestätigt - "Bitte, zähme mich" passt nicht zur Polizei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nichtzulassung einer Polizeidienstanwärterin zum Einstellungsverfahren wegen großflächiger Tätowierung am Unterarm rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Großflächige Tätowierung als Mangel der persönlichen Eignung eines Bewerbers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Großflächige Tätowierung als Mangel der persönlichen Eignung eines Bewerbers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss einer Polizeianwärterin wegen Tätowierung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsablehnung zur Polizeibeamtin wegen "Bitte zähme mich"-Tattoos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizeidienstanwärterin darf wegen großflächiger Tätowierung am Unterarm vom Einstellungsverfahren ausgeschlossen werden - Großflächige Tätowierung überschreitet Rahmen akzeptabler individueller Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der uniformierten Bundespolizei ...

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst darf wegen großflächiger Unterarmtätowierung abgelehnt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 814
  • NVwZ-RR 2015, 54
  • DÖV 2014, 982
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 02.03.2006 - 2 C 3.05

    Legalitäts-, Neutralitäts-, Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14
    6 Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass in Anbetracht dessen, dass das Verbot von sichtbaren Tätowierungen im Polizeidienst massiv auch den Bereich der privaten Lebensgestaltung der Beamtinnen und Beamten betrifft und in deren Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und zudem über die Regelung in § 3 Abs. 6 der Richtlinien für die Auswahl und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach § 14 BPolLV für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei - EinstRL gPVD BPOL (im Folgenden: Richtlinien) auch über das Merkmal der persönlichen Eignung den Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkt, nur mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und von daher die Ablehnung zur Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren nur rechtfertigen kann, wenn es geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006, - 2 C 3/05 -, juris, Rn. 21).

    Dabei steht der obersten Dienstbehörde bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (BVerwG, Urteile vom 2. März 2006, - 2 C 3/05 -, a.a.O. und vom 15. Januar 1999 - 2 C 11/98 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991, - 2 BvR 550/90 -, juris, Rn 6).

    Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Erlass vom 12. Mai 2006 zum Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei verfolgten Zielsetzungen (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 2. März 2006, - 2 C 3/05 -, juris, Rn 24, 25), nämlich der Gewährleistung und Förderung des Ansehens und des Vertrauens in der Bevölkerung sowie der Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen, der glaubhaften Verkörperung des polizeilichen Auftrags der Gewährleistung der inneren Sicherheit, der Verdeutlichung der Autorität der Bundespolizeibeamtinnen und -beamten und der Legitimitätsfunktion der Uniform, denen die Regelungen zum Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei dienen sollen, zutreffend als legitim angesehen.

    Der Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht und letztlich auch die Antragsgegnerin hätten ihre Auffassung zum (noch) nicht vollzogenen Wandel in der Anschauung der Bevölkerung zu sichtbaren und auffälligen Tätowierungen bei uniformierten Beamten nicht mit Erkenntnisquellen belegt, verkennt zum einen den Einschätzungsspielraum, der der Antragsgegnerin insoweit zusteht (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2. März 2006, - 2 C 3/05 -, juris, Rn 26) und zeigt zum anderen auch nicht auf, aus welchen Erkenntnisquellen sich ein solcher Wandel umgekehrt ergeben soll.

  • VG Darmstadt, 27.05.2014 - 1 L 528/14

    Tätowierung als Eignungsmangel

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14
    Großflächige Tätowierungen, die beim Tragen der vorgeschriebenen Dienstkleidung sichtbar sind, berechtigen den Dienstherrn ungeachtet ihres Inhalts zu einem Ausschluss des eine solche Tätowierung tragenden Bewerbers von der Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei, weil er in der Tätowierung einen Mangel der persönlichen Eignung des Bewerbers sieht (Bestätigung von VG Darmstadt, Beschluss vom 27.05.2014, 1 L 528/14.DA).

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2014 - 1 L 528/14.DA - wird zurückgewiesen.

  • BVerfG, 10.01.1991 - 2 BvR 550/90

    Verbot des Tragens von Ohrschmuck durch männliche Zollbeamte

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14
    Dabei steht der obersten Dienstbehörde bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (BVerwG, Urteile vom 2. März 2006, - 2 C 3/05 -, a.a.O. und vom 15. Januar 1999 - 2 C 11/98 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991, - 2 BvR 550/90 -, juris, Rn 6).

    Das Phänomen von Tätowierungen und deren Beurteilung durch die Gesellschaft unterliege Veränderungen, mit der Folge, dass das Gericht bei seiner Entscheidung auch zu prüfen habe, ob die seinerzeit bei Erlass der entsprechenden Anordnungen bzw. Richtlinien herrschenden Verhältnisse auch noch den heutigen Gegebenheiten entsprechen oder ob von einem Wandel der Anschauungen gesprochen werden könne, der die Erwägungen des Dienstherrn als überholt erscheinen lasse, mit der Folge, dass es der streitigen Anordnung heute an der erforderlichen Rechtfertigung fehle (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991, - 2 BvR 550/90 -, juris, Rn. 7).

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in dem Begehren der Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt und die begehrte Regelung - wie auch die Antragstellerin einräumt - daher nur ausnahmsweise in Betracht kommt, nämlich wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden bloßen summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1989, - 2 ER 301/89 -, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999, - 2 VR 1/99 -, juris, Rn. 26).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14
    Erledigt sich mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits das Hauptsacheverfahren, so ist an die Erfolgsaussichten einerseits ein strenger Maßstab anzulegen, andererseits aber dann, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt, eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996, - 1 BvR 638/96, juris, Rn. 16).
  • BVerwG, 15.01.1999 - 2 C 11.98

    Haartracht und Ohrschmuck männlicher Polizeibeamter

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14
    Dabei steht der obersten Dienstbehörde bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt (BVerwG, Urteile vom 2. März 2006, - 2 C 3/05 -, a.a.O. und vom 15. Januar 1999 - 2 C 11/98 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991, - 2 BvR 550/90 -, juris, Rn 6).
  • VG Aachen, 31.07.2012 - 1 L 277/12

    Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme am Auswahlverfahren für den

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14
    Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht zwingend aus der von der Antragstellerin ins Feld geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 14. Februar 2002, - 9 G 411/02 -, juris, Rn. 8) und des Verwaltungsgerichts Aachen (Beschluss vom 31. Juli 2012, - 1 L 277/12 -, juris, Rn. 7), die ihre (gegenteilige) Einschätzung zur Verbreitung und Akzeptanz von Tätowierungen nicht näher begründet haben.
  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in dem Begehren der Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt und die begehrte Regelung - wie auch die Antragstellerin einräumt - daher nur ausnahmsweise in Betracht kommt, nämlich wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden bloßen summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1989, - 2 ER 301/89 -, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999, - 2 VR 1/99 -, juris, Rn. 26).
  • VG Frankfurt/Main, 14.02.2002 - 9 G 411/02

    Körperschmuck eines EU-Staatsangehörigen kein Einstellungshindernis für die

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14
    Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht zwingend aus der von der Antragstellerin ins Feld geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 14. Februar 2002, - 9 G 411/02 -, juris, Rn. 8) und des Verwaltungsgerichts Aachen (Beschluss vom 31. Juli 2012, - 1 L 277/12 -, juris, Rn. 7), die ihre (gegenteilige) Einschätzung zur Verbreitung und Akzeptanz von Tätowierungen nicht näher begründet haben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 6 B 1064/14

    Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen berechtigen das

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris, Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, juris, Rn. 6.

    vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, a.a.O., Rn. 19.

  • VGH Bayern, 14.11.2018 - 3 BV 16.2072

    Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

    Sie nimmt im Ausgangspunkt den Allensbacher Kurzbericht vom 8. Juli 2014 zur Kenntnis und bewertet diesen eigenständig (LT-Drs. 17/21474, S. 1 f.), beobachtet Einschätzungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die in der LT-Drs. 17/21474, S. 1, in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen: OVG NW, B.v. 14.7.2016 - 6 B 540/16 - juris; HessVGH, B.v. 9.7.2014 - 1 B 1006/14 - juris) und verwertet die Projektarbeit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - zum Thema "Akzeptanz verschiedener polizeilicher Erscheinungsbilder in der Bevölkerung" vom Januar 2010, die ebenfalls hinreichend aktuell ist.
  • VG Arnsberg, 20.08.2014 - 2 L 795/14

    Einstweilige Anordnung eines Bewerbers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, DVBl. 2000, 487 (488); OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - 13 B 597/14 -, juris Rn. 9, und vom 2. Dezember 2008 - 6 B 1458/08 -, juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, nicht veröffentlicht.

    vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris Rn. 21.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris Rn. 22, und vom 15. Januar 1999 - 2 C 11.98 -, juris Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris Rn. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -.

    vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 - VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 L 528/14 -, juris Rn. 56 ff.

    vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 - VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 L 528/14.DA -, juris Rn. 60; siehe auch Günther, Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte?, ZBR 2013 (122).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 4 S 1914/15

    Tätowierung als Eignungsmangel für den mittleren Polizeivollzugsdienst

    Eine Erscheinungsform kann aber dann die Neutralitätsfunktion der Uniform in Frage stellen, wenn die so auftretenden Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014 - 6 B 1064/14 -, ZBR 2015, 25; s. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 -, NVwZ-RR 2015, 54; Günther, ZBR 2015, 116 ; Michaelis, JA 2015, 370 ).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG, der Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 31.08 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44), ergeben sich insoweit keine anderen Maßstäbe (vgl. zu Letzterem Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014, a.a.O.).

    Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Juris, und vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 - Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 25.08.2016 - AN 1 K 15.01449

    Keine Genehmigung für Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich -

    Im Hinblick auf Regelungen, die sich auch auf das Erscheinungsbild außerhalb des Dienstes auswirkten und damit zwangsläufig die private Lebensführung beeinflussten, müssten die Vorgaben des Dienstherrn nach der Rechtsprechung auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt sein (vgl. BVerwG, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.2014, 1 B 1006/14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2015, 6 B 1064/14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2016 - 6 B 540/16

    Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

    vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, ZBR 2014, 385.

    Ungeachtet dessen lässt er den Einschätzungsspielraum außer Acht, der dem Antragsgegner insoweit zusteht, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, a.a.O.

  • VG Düsseldorf, 05.08.2014 - 2 K 778/14

    Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.; Zur Frage, wann

    Gegen die Annahme eines Eignungsmangels auch bei großflächigen (sichtbaren) Tätowierungen von Polizeivollzugsbeamten: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 9 G 411/02 -, juris Rn. 8; VG Aachen, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 1 L 277/12 -, juris Rn. 7; Windhöfel, Die Eignung für den Polizeivollzugsdienst als rechtsstaatliches Problem, NWVBl. 2013, 276 (281); Muckel, Einstellung in den Polizeidienst trotz Tätowierung, JA 2013, 238.Ebenso bezüglich eines Polizeivollzugsbeamten, der sein Haar in Form eines ungefähr 15 cm über den Hemdkragen reichenden sog. Pferdeschwanzes trug: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris Rn.29.Kein Einstellungshindernis bei "dezenten" Tätowierungen: VG Köln, Beschluss vom 23. August 2013 - 19 L 993/12 -, juris Rn. 12 ff; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 L 150/14 - (n.v.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 -, juris Rn. 9; VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 L 528/14.DA -, juris Rn. 67.Für einen Eignungsmangel bei großflächigen (sichtbaren) Tätowierungen: Günther, Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte?, ZBR 2013, 116 (120 ff.); VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 L 528/14.DA -, juris Rn. 52 ff. und 68, allerdings unter Hervorhebung der Aufgaben der Bundespolizei, bestätigt durch Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, juris, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend.
  • VGH Hessen, 28.11.2019 - 1 B 372/19

    Einstellung in gehobenen Polizeivollzugsdienst

    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes bietet (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 - juris Rn. 23 , Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 6 CE 18.2481 - juris Rn. 16).
  • VG Karlsruhe, 29.02.2016 - 7 K 5541/15

    Polizeidiensttauglichkeit von Beamtinnen mit Brustimplantaten

    Insoweit kann er grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, den Bewerbern mit sichtbaren Tätowierungen als milderes Mittel das Tragen von langärmeliger Dienstkleidung aufzugeben (Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 -, juris).
  • VG Arnsberg, 27.04.2015 - 2 K 172/15

    Verpflichtung eines Bundeslandes zur Ermöglichung der Teilnahme am weiteren

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 - 6 B 1064/14 -, ZBR 2015, 25; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, juris.

    vgl. auch: Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, a. a. O.

  • VG Sigmaringen, 26.08.2015 - 5 K 2479/15

    Ein Eignungsmangel kann bei einem Bewerber für den Polizeivollzugsdienst in einem

  • VG Köln, 25.08.2016 - 19 L 1851/16

    Anspruch einer tätowierten Person auf Zulassung zum Bewerbungsverfahren zur

  • VG Köln, 24.09.2015 - 19 L 2114/15
  • VG Kassel, 01.09.2020 - 1 L 1543/20

    Einstellung eines tätowierten Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst

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