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   BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96   

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BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96 (https://dejure.org/1997,1160)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1997 - 1 B 236.96 (https://dejure.org/1997,1160)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1997 - 1 B 236.96 (https://dejure.org/1997,1160)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Gefahr der glaubensbedingten Verfolgung in der Heimat - Vorliegen einer "außergewöhnlichen Härte"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 22; GG Art. 6 Abs. 1
    Ausländerrecht - Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 22 AuslG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.12.1994 - 1 B 123.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96
    Eine derartige Härte im Sinne von § 22 AuslG ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den in §§ 17 bis 21 AuslG geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten (vgl. auch Beschluß vom 2. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 123.94 - Buchholz 402.240 § 9 AuslG 1990 Nr. 2; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., § 22 AuslG Rn. 13; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 22 AuslG Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, § 22 AuslG Rn. 4).
  • BVerwG, 04.10.1982 - 1 B 93.82

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96
    Dies setzt grundsätzlich voraus, daß der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und daß diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. OVG Münster, InfAuslR 1993, 24 ; Göbel-Zimmermann, ZAR 1995, 170 ; vgl. ferner BVerfG, InfAuslR 1982, 271; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2 S. 11 sowie zur Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1965 Beschluß vom 4. Oktober 1982 - BVerwG 1 B 93.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 38 S. 77 f.).
  • BVerfG, 01.09.1982 - 1 BvR 748/82
    Auszug aus BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96
    Dies setzt grundsätzlich voraus, daß der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und daß diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. OVG Münster, InfAuslR 1993, 24 ; Göbel-Zimmermann, ZAR 1995, 170 ; vgl. ferner BVerfG, InfAuslR 1982, 271; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2 S. 11 sowie zur Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1965 Beschluß vom 4. Oktober 1982 - BVerwG 1 B 93.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 38 S. 77 f.).
  • BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94

    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung einer besonderen Härte

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96
    Dies setzt grundsätzlich voraus, daß der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und daß diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. OVG Münster, InfAuslR 1993, 24 ; Göbel-Zimmermann, ZAR 1995, 170 ; vgl. ferner BVerfG, InfAuslR 1982, 271; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2 S. 11 sowie zur Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1965 Beschluß vom 4. Oktober 1982 - BVerwG 1 B 93.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 38 S. 77 f.).
  • BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96

    Ausländerrecht - Begriff der "besonderen Härte" i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96
    Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Begriff der besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG (Beschluß vom 7. April 1997 - BVerwG 1 B 118.96 -).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Hieraus folgt, dass Nachteile im Heimatland, die allein - wie hier - wegen der dortigen politischen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden können (vgl. Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 - Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 5 Rn. 10; ebenso zur Vorgängervorschrift in § 22 AuslG: Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 - NVwZ 2011, 1199 mit Hinweis auf den Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 22 AuslG 1990).
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