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   BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1943/09   

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https://dejure.org/2009,11283
BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1943/09 (https://dejure.org/2009,11283)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2009 - 1 BvR 1943/09 (https://dejure.org/2009,11283)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 (https://dejure.org/2009,11283)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a Abs. 2; ; SGG § 172 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93a Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1943/09
    Soweit er sich gegen die zum 1. April 2008 eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG), wendet, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Grundgesetz grundsätzlich einen Instanzenzug nicht garantiert (vgl. BVerfGE 65, 76 ; 89, 381 ; 92, 365 ; 107, 395 ; stRspr) und dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1943/09
    Soweit er sich gegen die zum 1. April 2008 eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG), wendet, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Grundgesetz grundsätzlich einen Instanzenzug nicht garantiert (vgl. BVerfGE 65, 76 ; 89, 381 ; 92, 365 ; 107, 395 ; stRspr) und dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48 ).
  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1943/09
    Soweit er sich gegen die zum 1. April 2008 eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG), wendet, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Grundgesetz grundsätzlich einen Instanzenzug nicht garantiert (vgl. BVerfGE 65, 76 ; 89, 381 ; 92, 365 ; 107, 395 ; stRspr) und dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1943/09
    Soweit er sich gegen die zum 1. April 2008 eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG), wendet, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Grundgesetz grundsätzlich einen Instanzenzug nicht garantiert (vgl. BVerfGE 65, 76 ; 89, 381 ; 92, 365 ; 107, 395 ; stRspr) und dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48 ).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1943/09
    Soweit er sich gegen die zum 1. April 2008 eingeführte Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG), wendet, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Grundgesetz grundsätzlich einen Instanzenzug nicht garantiert (vgl. BVerfGE 65, 76 ; 89, 381 ; 92, 365 ; 107, 395 ; stRspr) und dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2010 - L 7 R 3206/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidung über

    Weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) noch Art. 20 Abs. 3 GG oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fordern zwingend für jede gerichtliche Entscheidung einen Instanzenzug (vgl. BAG, Beschluss vom 22. Juli 2008 a.a.O. ; ferner Bundesverfassungsgericht BVerfGE 65, 76, 90 f.; 92, 365, 410; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - juris>).

    Dem Gesetzgeber ist es ferner von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 87, 48, 61; BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - L 7 AS 5876/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die

    Die analoge Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auf einen die PKH versagenden Beschluss für ein Verfahren des Eilrechtsschutzes, das mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts aufgrund des Ausschlussgrundes der genannten Verfahrensvorschrift nicht an das LSG gelangen kann (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG im Übrigen Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - ; ferner Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B - ), hat der Senat damit begründet, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren - wie dem über die PKH - grundsätzlich nicht über den Rechtsschutz der Hauptsache hinausgehen darf und in Konsequenz dessen auch vermieden wird, dass die Vorinstanz und das Rechtsmittelgericht in abgeschlossenen Hauptsacheverfahren sowie in mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. Beschlüsse vom 29. Juli und 17. November 2008 a.a.O.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - L 14 SF 218/12

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

    Dem Gesetzgeber ist es zudem nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (BVerfG, a.a.O. sowie Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - Juris Rn. 3).
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