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   BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15   

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BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15 (https://dejure.org/2016,23986)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.2016 - 1 BvR 590/15 (https://dejure.org/2016,23986)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 590/15 (https://dejure.org/2016,23986)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, HSchulAKapG HA, § 36 Abs 1 HSchulG HA
    Nichtannahmebeschluss: Kapazitätsrecht einer Hochschule und vorläufige Zulassung Studierender zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung bei Möglichkeit und ...

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung einer Universität zur vorläufigen Zulassung von Studierenden außerhalb der festgesetzten Kapazität; Vereinbarung der Anzahl der Zulassungen zwischen der zuständigen Behörde und der Hochschule

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Kapazitätsrecht einer Hochschule und vorläufige Zulassung Studierender zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung bei Möglichkeit und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung einer Universität zur vorläufigen Zulassung von Studierenden außerhalb der festgesetzten Kapazität; Vereinbarung der Anzahl der Zulassungen zwischen der zuständigen Behörde und der Hochschule

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung - und der Grundsatz der Subsidiarität

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 846
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15
    Nach einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es daher in der Regel erforderlich, auch den Rechtsweg in der Hauptsache vollständig zu beschreiten (vgl. BVerfGE 104, 65 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1645/14 -, juris, Rn. 5).

    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf die Rechtsprechung der Fachgerichte aussichtslos erscheint, wenn Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die sich spezifisch auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beziehen (wie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - 81/08, 81 A/08 -, juris), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gegeben sind (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ; 114, 258 ).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15
    Daher sei die Zulassungsbeschränkung an den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum absoluten Numerus clausus zu messen (BVerfGE 33, 303; 85, 36), wonach die Beschränkung des Hochschulzugangs zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich sein müsse.

    Eine Beschränkung der Zulassung zum Studium muss allerdings nicht nur Art. 5 Abs. 3 GG, sondern auch dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Ausbildungsbedürfnisse nicht nur der bereits zum Studium zugelassenen, sondern auch der sich darauf bewerbenden Studierenden gerecht werden (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 134, 1 ).

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15
    Eine Beschränkung der Zulassung zum Studium muss allerdings nicht nur Art. 5 Abs. 3 GG, sondern auch dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Ausbildungsbedürfnisse nicht nur der bereits zum Studium zugelassenen, sondern auch der sich darauf bewerbenden Studierenden gerecht werden (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 134, 1 ).
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15
    Zu der Entscheidung über den methodischen Ansatz gehört die Entscheidung über die Form der Lehre - als Seminar, Vorlesung, Exkursion, Planspiel usw. - und über die organisatorische Sicherstellung von Lehrveranstaltungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 61, 260 ).
  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15
    Hochschulen können sich auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 48 m. w. N.), das auch ihre Freiheit schützt, über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz eines Studiengangs zu bestimmen (vgl. BVerfGE 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 49).
  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15
    Hochschulen können sich auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen (zuletzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 48 m. w. N.), das auch ihre Freiheit schützt, über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz eines Studiengangs zu bestimmen (vgl. BVerfGE 127, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 49).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15
    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf die Rechtsprechung der Fachgerichte aussichtslos erscheint, wenn Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die sich spezifisch auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beziehen (wie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - 81/08, 81 A/08 -, juris), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gegeben sind (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ; 114, 258 ).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15
    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf die Rechtsprechung der Fachgerichte aussichtslos erscheint, wenn Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die sich spezifisch auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beziehen (wie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - 81/08, 81 A/08 -, juris), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gegeben sind (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ; 114, 258 ).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15
    Daher sei die Zulassungsbeschränkung an den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum absoluten Numerus clausus zu messen (BVerfGE 33, 303; 85, 36), wonach die Beschränkung des Hochschulzugangs zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend erforderlich sein müsse.
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 590/15
    Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen jedoch alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 129, 78 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 20.09

    Besondere Härte; Berufsausbildung; dualer Bildungsgang; einseitige

  • BVerfG, 07.11.2022 - 1 BvR 655/17

    Berechnung der Studienplatzkapazitäten nach dem "konkreten Stellenprinzip" im

    Die Universität ist beschwerdebefugt, weil eine gerichtliche Entscheidung, die sie zwingt, über eine ausgewiesene Studienplatzkapazität hinaus zusätzliche Studierende aufzunehmen, sie in ihrem Recht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 590/15 -, Rn. 6).

    Zwar ist es in der Regel erforderlich, nach einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch den Rechtsweg in der Hauptsache vollständig zu beschreiten (vgl. BVerfGE 104, 65 ; dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 590/15 -, Rn. 7).

    Das Zulassungsrecht beeinträchtigt insofern die Gestaltungsfreiheit der Hochschulen in der Lehre und im Einsatz ihrer Ressourcen, weil es sie zur Aufnahme von Studierenden unter Erschöpfung ihrer Kapazitäten verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 590/15 -, Rn. 6).

    Das Zulassungsrecht muss insofern dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Ausbildungsbedürfnisse nicht nur der bereits zum Studium zugelassenen, sondern auch der sich darauf bewerbenden Studierenden Geltung verschaffen (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 134, 1 ; dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 590/15 -, Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 13 B 110/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Ausbildungskapazität

    vgl. zuletzt erst BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 590/15 - NVwZ-RR 2016, 846 = Juris Rn. 6 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 13 C 7/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Ermittlung der Ausbildungskapazität

    vgl. zuletzt erst BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 590/15 - NVwZ-RR 2016, 846 = Juris Rn. 6 m.w.N.
  • VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung bei Zumutbarkeit

    Dem entsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.1.1991 VerfGHE 44, 1/3; vom 12.4.2002 VerfGHE 55, 53/55; vom 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 42; vom 30.5.2016 -Vf. 58-VI-15 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG vom 29.6.2016 NVwZ-RR 2016, 846 Rn. 7 f.).
  • VerfGH Saarland, 10.03.2021 - Lv 14/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des

    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.6.2016, 1 BvR 590/15, juris, Rz. 6; Beschluss vom 8.2.1984, 1 BvR 580/83, BVerfGE 66, 155-190, juris Rz. 55 ff.; Beschluss vom 22.10.1991, 1 BvR 393/85, BVerfGE 85, 36-68, juris Rz. 73; BVerwG, Beschluss vom 8.2.1980, VII C 93.77, BVerwGE 60, 25-55, juris Rz. 62; BVerwG, Beschluss vom 18.9.1981, 7 N 1/79, BVerwGE, 77-105, juris, Rz. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.3.1987, 7C 62/84, juris, Rz. 9, Urteil vom 23.7.1987, 7 C 10/86, juris, Rz. 44.
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16

    HannibaL; Modellstudiengang; Modellstudiengang: HannibaL; Patientenkapazität

    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.6.2015 - 1 BvR 590/15 -, juris, v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris mwN., v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 mwN., Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303 ).
  • VG Düsseldorf, 03.01.2018 - 15 Nc 91/17

    Humanmedizin; Klinischer Studienabschnitt; patientenbezogen; Kapazität;

    Stehen entsprechende Zahlen nicht zur Verfügung, ist es sachgerecht, unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Seiten der Studienbewerber und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf Seiten der Hochschule, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 590/15 -, juris Rdnr. 6, die aufgrund der Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch Neuvertragler - in Form von tagesbelegten Betten - zur Verfügung stehende Kapazität in Anknüpfung an deren Anteil an der Behandlung von stationären Patienten zu bestimmen.
  • VG Düsseldorf, 03.01.2018 - 15 Nc 97/17

    Begründetheit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf

    Stehen entsprechende Zahlen nicht zur Verfügung, ist es sachgerecht, unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Seiten der Studienbewerber und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf Seiten der Hochschule, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 590/15 -, juris Rdnr. 6, die aufgrund der Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch Neuvertragler - in Form von tagesbelegten Betten - zur Verfügung stehende Kapazität in Anknüpfung an deren Anteil an der Behandlung von stationären Patienten zu bestimmen.
  • VG München, 30.08.2016 - M 3 E 16.18081

    Vorläufig Zulassung zum Studiengang Humanmedizin

    Abgesehen davon wäre bei der Würdigung etwa erhobener Einwände im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten der Partei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar ist (BVerfG, B. v. 29.6.2016 - 1 BvR 590/15 - juris Rn. 7 f.; BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4; BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11).
  • VG München, 23.08.2016 - M 3 E Z 16.10002

    Keine Chance auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin in München

    Abgesehen davon wäre bei der Würdigung etwa erhobener Einwände im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten der Partei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar ist (BVerfG, B. v. 29.6.2016 - 1 BvR 590/15 - juris Rn. 7 f; BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4; BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11).
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