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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 4/15   

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https://dejure.org/2016,8788
FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 4/15 (https://dejure.org/2016,8788)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.01.2016 - 1 K 4/15 (https://dejure.org/2016,8788)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 1 K 4/15 (https://dejure.org/2016,8788)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 91 FGO, § 155 FGO, § 227 Abs 1 ZPO, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG 2002 vom 05.07.2004, EStG VZ 2005
    Deutschland hat kein Besteuerungsrecht für von der deutschen Rentenversicherung Bund gewährte Altersenten an Leistungsempfänger in Kanada

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besteuerungsrecht Kanadas für von der Deutschen Rentenversicherung Bund an eine in Kanada ansässige Steuerpflichtige gezahlte Rente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.12.2011 - I B 159/11

    Von inländischen Rentenversicherungsträgern gewährte Renten an Leistungsempfänger

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 4/15
    Folgerichtig hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 13.12.2011 (I B 159/11, BFH/NV 2012, 417) auch die von der Deutschen Rentenversicherung Nord gezahlten Renten in den Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada einbezogen.

    Sie beschränkt sich darauf, den Ansässigkeitsstaat in der beschriebenen Weise bestimmten Restriktionen seines prinzipiell aufrechterhaltenen unbedingten Besteuerungsrechts nach Maßgabe des Besteuerungsrechts des Quellenstaates zu unterwerfen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2011 I B 159/11, BFH/NV 2012, 417).

    Diese Voraussetzungen erfüllen auch die von der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Klägerin gezahlten Leibrenten (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2011 I B 159/11, BFH/NV 2012, 417), weil die Beiträge zur Rentenversicherung in Deutschland steuerlich abzugsfähig waren.

    Mit der nachfolgenden Regelung in Art. 18 Abs. 3 Buchstabe c DBA Kanada wird lediglich das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates eingeschränkt (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2011 I B 159/11, BFH/NV 2012, 417), jedoch kein Besteuerungsrecht des Quellenstaates begründet.

    Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen, weil die Frage, ob Ziffer 5 Buchstabe b) des Protokolls zum DBA Kanada der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung entzieht, grundsätzliche Bedeutung hat und er mit seiner Entscheidung von dem Beschluss des BFH vom 13.12.2011 (I B 159/11, BFH/NV 2012, 417) abweicht.

  • BFH, 08.12.2010 - I R 92/09

    Schweizer Altersrente unterfällt nicht dem Kassenstaatsprinzip - Abgrenzung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 4/15
    Das entspricht mittlerweile auch dem allgemeinen Verständnis zu Art. 18 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD), wonach ein Ruhegehalt aus der Sozialversicherung als für frühere unselbständige Arbeit gezahlt angesehen werden kann, wenn der Betrag des Ruhegehaltes nach dem betreffenden Sozialversicherungssystem nach dem Arbeitszeitraum und/oder Arbeitseinkommen oder nach den Sozialversicherungsbeiträgen bemessen wird, die unter der Voraussetzung einer Beschäftigung und in Bezug auf die Beschäftigung geleistet werden (vgl. dazu Ismer in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 6. Auflage, Art. 18 Rn. 29a und Ziffer 24 des dort unter Rn. 1 wiedergegebenen OECD-Musterkommentars; vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 08.12.2010 I R 92/09, BStBl. II 2011, 488).

    cc.) Der Senat übersieht nicht, dass die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erst durch den OECD-Musterkommentar 2005 - also nach Abschluss des hier maßgeblichen DBA Kanada - in den Anwendungsbereich des Art. 18 OECD Musterabkommen einbezogen worden sind, Renten aus gesetzlichen Sozialversicherungssystemen bis dahin nicht zu den Ruhegehältern im Sinne des Art. 18 OECD Musterabkommen gehört haben (vgl. BFH-Beschluss vom 08.12.2010 I R 92/09, BStBl II 2011, 488) und die Bundesrepublik Deutschland gegen die im OECD-Musterkommentar unter Ziffer 24 zu Art. 18 OECD Musterabkommen erfolgte Kommentierung im Jahr 2014 einen Vorbehalt erhoben hat, nach der eine Sozialversicherungsrente nicht unter Art. 18 OECD Musterabkommen fallen soll, wenn sich ihre Höhe nach den Beiträgen des Arbeitnehmers bestimmt (vgl. dazu Ismer in Vogel Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 6. Auflage, Art. 18 Rn. 29a und Ziffer 71 des dort unter Rn. 1 wiedergegebenen OECD-Musterkommentars).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 4/15
    Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, die nur dann vorliegt, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der Altersbezüge (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12, BStBl II 2014, 58) hat der Senat im Streitfall nicht.
  • BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15

    Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 4/15
    Der Antragsteller muss die Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 08.09.2015, XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690).
  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 4/15
    Gegen die nachgelagerte Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung seit dem Jahr 2005 bestehen aber auch im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2010 X R 53/08, BStBl II 2011, 567).
  • BFH, 30.03.2011 - I R 63/10

    Mindeststeuersatz für in den USA ansässige beschränkt Steuerpflichtige - Kein

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 4/15
    Die Anwendung des Mindeststeuersatzes verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2011 I R 63/10, BStBl II 2011, 747).
  • BFH, 05.02.1992 - I R 158/90

    Anteilige Steuerbefreiung von Jubiläumszuwendung bei Auslandstätigkeit

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2016 - 1 K 4/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Ruhegehälter jedoch Bezüge, die nach dem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden und zumindest teilweise der Versorgung des Empfängers dienen (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.1992, I R 158/90, BStBl II 1992, 660).
  • BFH, 20.12.2017 - I R 8/16

    Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 2016  1 K 4/15 aufgehoben.

    Auf die dagegen erhobene Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer auf jeweils ... EUR herab (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. Januar 2016  1 K 4/15, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 988).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2016 - 1 K 158/13

    Kein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für von der deutschen

    Zur weiteren Begründung dieser Rechtsauffassung verweist der Senat auf seine Urteile vom 13.01.2016, 1 K 453/13, EFG 2016, 572 und 1 K 4/15 (juris GmbH), in denen wegen dieser Frage die Revision zugelassen wurde und die mittlerweile bei dem BFH anhängig sind (I R 8/16 und I R 9/16).
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Rechtsprechung
   FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 4/15 (5)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,46004
FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 4/15 (5) (https://dejure.org/2015,46004)
FG Bremen, Entscheidung vom 15.10.2015 - 1 K 4/15 (5) (https://dejure.org/2015,46004)
FG Bremen, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - 1 K 4/15 (5) (https://dejure.org/2015,46004)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbotes auf der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Gewinnausschüttungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbotes auf der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Gewinnausschüttungen

  • datenbank.nwb.de

    Pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG auf Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-10 AStG unterlegen haben, nicht anwendbar

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot bei vorheriger Hinzurechnungsbesteuerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot bei Gewinnausschüttungen ausländischer Zwischengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 537
  • EFG 2016, 675
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.01.1998 - I R 3/96

    Hinzurechnungsbetrag bei Vermögensverwaltung der Zwischengesellschaft

    Auszug aus FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 4/15
    Die Hinzurechnungsbesteuerung soll allein die Abschirm- und Aufschubwirkung der ausländischen Zwischengesellschaft aufheben, aber nicht eine Strafbesteuerung bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1998 I R 3/96, BFHE 185, 262 , BStBl II 1998, 468 ).
  • FG Saarland, 24.03.2015 - 1 K 1162/13

    Anwendung des pauschalen Abzugsverbots nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf das

    Auszug aus FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 4/15
    Es wird zwar auch insoweit damit argumentiert, dass sich aus § 8b Abs. 5 KStG nicht ergebe, dass die Bestimmung nur dann anwendbar sei, wenn die Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt seien (FG Düsseldorf vom 16. September 2014 6 K 2018/12 K, EFG 2015, 155; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. März 2015 1 K 1162/13, BB 2015, 1366 ).
  • FG Düsseldorf, 16.09.2014 - 6 K 2018/12

    Anwendung der SteuerfreisteIlung nach DBA-Schachtelprivileg neben der

    Auszug aus FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 4/15
    Es wird zwar auch insoweit damit argumentiert, dass sich aus § 8b Abs. 5 KStG nicht ergebe, dass die Bestimmung nur dann anwendbar sei, wenn die Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt seien (FG Düsseldorf vom 16. September 2014 6 K 2018/12 K, EFG 2015, 155; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. März 2015 1 K 1162/13, BB 2015, 1366 ).
  • BFH, 11.03.2015 - I R 10/14

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs.

    Auszug aus FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 4/15
    Der BFH habe in der Begründung seines Urteils vom 11. März 2015 I R 10/14, BFHE 249, 2414, DB 2015, 1077 Zweifel an der Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung mit der unionsrechtlich verbürgten Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV ) geäußert.
  • BFH, 11.04.2017 - I R 78/14

    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Aktivitätsklausel, Treaty Override,

    Auszug aus FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 4/15
    Das Finanzgericht Münster habe in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 2 K 618/11 F, EFG 2015, 351, gegen das Revision eingelegt worden sei (I R 78/14), in der Hinzurechnungsbesteuerung zwar grundsätzlich eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gesehen, die jedoch wegen der Fortbestandsgarantie (Standstill-Klausel) des Art. 64 AEUV für die Streitjahre 2005 bis 2007 hinzunehmen sei.
  • FG Münster, 30.10.2014 - 2 K 618/11

    Aktive Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken in der Schweiz i.S. des § 8

    Auszug aus FG Bremen, 15.10.2015 - 1 K 4/15
    Das Finanzgericht Münster habe in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 2 K 618/11 F, EFG 2015, 351, gegen das Revision eingelegt worden sei (I R 78/14), in der Hinzurechnungsbesteuerung zwar grundsätzlich eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gesehen, die jedoch wegen der Fortbestandsgarantie (Standstill-Klausel) des Art. 64 AEUV für die Streitjahre 2005 bis 2007 hinzunehmen sei.
  • BFH, 26.04.2017 - I R 84/15

    Anwendung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 15. Oktober 2015  1 K 4/15 (5) aufgehoben.

    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG Bremen, Urteil vom 15. Oktober 2015  1 K 4/15 (5), Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 675).

    Mit der Revision beantragt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--), das Urteil des FG Bremen vom 15. Oktober 2015  1 K 4/15 (5) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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