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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21 OVG   

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https://dejure.org/2021,10062
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21 OVG (https://dejure.org/2021,10062)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.04.2021 - 1 KM 221/21 OVG (https://dejure.org/2021,10062)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG (https://dejure.org/2021,10062)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 13 CoronaVV MV 4, § 28a IfSG, § 28b IfSG, § 47 Abs 6 VwGO, Art 2 Abs 1 GG
    Corona-Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern; nächtliche Ausgangsbeschränkungen; Anforderungen an Erforderlichkeit; ultima ratio

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nächtliche Ausgangssperre in der Corona Landesverordnung M-V vorläufig außer Vollzug ... - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nächtliche Ausgangssperre in Mecklenburg-Vorpommern M-V außer Vollzug - Regelungen zur nächtlichen Ausgangssperre voraussichtlich unverhältnismäßig

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2021 - 13 ME 166/21

    Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21
    OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris.

    Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Norm des § 13 Abs. 2 Corona-LVO M-V bzw. die darin geregelte Schutzmaßnahme einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung danach als voraussichtlich unverhältnismäßig und damit rechtswidrig (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 22 zu einer entsprechenden Allgemeinverfügung).

    Bei jenen rechtlich zulässigen Aufenthalten handelt es sich auch nicht nur um eine abstrakte Möglichkeit, vielmehr ist ein Ausweichen der Bevölkerung auf frühere Besuchszeiten nicht fernliegend, so dass die Ausgangsbeschränkung ein Werkzeug darstellt, welches relativ schnell stumpf werden dürfte (vgl. Anlage AG 4, Müller et al., MODUS-COVID Bericht vom 19.03.2021, Bericht an das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), S. 4; vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 21-23).

    Es handelt sich um eine besondere Betonung des Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28 mit Hinw. auf OVG Bautzen, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 47).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat daher zur Regelung des § 28a IfSG ausgeführt (Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28), dass die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Maßnahmen - zu denen auch die Ausgangsbeschränkungen gehören (Nr. 2) - eine "ultima ratio" darstellten, so dass diese nur dann in Betracht zu ziehen seien, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr greifen.

    Die in § 13 Abs. 2 Satz 1 Corona-LVO M-V bestimmte nächtliche Ausgangsbeschränkung ist zunächst in qualitativer Hinsicht ein nicht nur "erheblicher" (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 34), sondern vielmehr schwerwiegender Eingriff in die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit.

    Insoweit weist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf hin, es sei nicht angemessen, alle in einem bestimmten Gebiet lebenden Personen einer Ausgangsbeschränkung zu unterwerfen, nur weil einzelne Personen und Personengruppen die geltenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht freiwillig befolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 37).

  • OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21

    Corona-Pandemie; Außervollzugsetzung einer nächtlichen Ausgangssperre sowie einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21
    OVG Bautzen, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris.

    Es handelt sich um eine besondere Betonung des Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28 mit Hinw. auf OVG Bautzen, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 47).

  • BVerwG, 09.01.2018 - 4 BN 33.17

    Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Geltendmachung der Verletzung des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21
    Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. November 2013 - 4 M 167/13 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht gehalten, für die Frage der Antragsbefugnis die Situation im Einzelfall in den Blick zu nehmen und tatrichterlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 3 KM 31/18 -, juris Rn. 8).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2019 - 3 KM 31/18

    Normenkontrolle: Bebauungsplan Nr. 8.1 "Im Wiesengrund II" -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21
    Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht gehalten, für die Frage der Antragsbefugnis die Situation im Einzelfall in den Blick zu nehmen und tatrichterlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 3 KM 31/18 -, juris Rn. 8).

    Die für den Erlass der einstweiligen âEURŽAnordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich âEURŽüberwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz âEURŽoffener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris; Beschluss vom 30. April 2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 4 jeweils für einen Bebauungsplan; dem folgend OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 3 KM 31/18 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 3 M 199/15 -, juris; Beschluss vom 19. August 2015 - 3 M 54/14 und 3 M 64/15 -, n.v.; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 8 S 2962/18 -, juris Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21
    Vor diesem Hintergrund ist zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit im Sinne des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erheblich gefährdet wäre, von der diese Maßnahme anordnenden Behörde eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.1.2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 42, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.2.2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 32 ff.).
  • VGH Bayern, 12.01.2021 - 20 NE 20.2933

    Ausgangsbeschränkungen in Bayern wegen Corona

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21
    Vor diesem Hintergrund ist zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit im Sinne des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erheblich gefährdet wäre, von der diese Maßnahme anordnenden Behörde eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.1.2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 42, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.2.2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 32 ff.).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21
    Die für den Erlass der einstweiligen âEURŽAnordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich âEURŽüberwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz âEURŽoffener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris; Beschluss vom 30. April 2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 4 jeweils für einen Bebauungsplan; dem folgend OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 3 KM 31/18 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 3 M 199/15 -, juris; Beschluss vom 19. August 2015 - 3 M 54/14 und 3 M 64/15 -, n.v.; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 8 S 2962/18 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21
    Soweit die Änderungsverordnungen die Geltungsdauer der Corona-LVO M-V (vgl. § 14) verlängert haben, sind sie als von dem Normenkontrollantrag mit umfasst anzusehen, ohne dass es einer ausdrücklichen Erweiterung des Eilantrages auf die Verlängerungsregelungen bedurft hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 25. Februar 1997 - 4 NB 30/96 -, juris, Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2019 - 8 S 2962/18

    Die Feststellung, dass eine technische Baubestimmung des Umwelt- und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21
    Die für den Erlass der einstweiligen âEURŽAnordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich âEURŽüberwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz âEURŽoffener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris; Beschluss vom 30. April 2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 4 jeweils für einen Bebauungsplan; dem folgend OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 3 KM 31/18 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 3 M 199/15 -, juris; Beschluss vom 19. August 2015 - 3 M 54/14 und 3 M 64/15 -, n.v.; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 8 S 2962/18 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21
    Die für den Erlass der einstweiligen âEURŽAnordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich âEURŽüberwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz âEURŽoffener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris; Beschluss vom 30. April 2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 4 jeweils für einen Bebauungsplan; dem folgend OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 3 KM 31/18 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 3 M 199/15 -, juris; Beschluss vom 19. August 2015 - 3 M 54/14 und 3 M 64/15 -, n.v.; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 8 S 2962/18 -, juris Rn. 16).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2020 - 2 KM 384/20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Maskenpflicht abgelehnt

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 - 4 M 167/13

    Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nur bei mit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2015 - 3 M 199/15

    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach VwGO § 47 Abs 6, Antragsbefugnis von Anwohnern

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

    Dieses bleibt daher für die verschiedenen Rechtsbehelfe gegen die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhenden Ausgangsbeschränkungen jeweils erhalten (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris, Rn. 29).
  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    Gemessen hieran waren die genannten Aufenthalte in der Öffentlichkeit oder in fremden Wohnungen innerhalb des Rahmens der Kontaktbeschränkung nach § 3 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO bereits ohne Berücksichtigung des nicht abschließenden Katalogs der triftigen Gründe in umfangreichem Maße auch weiterhin innerhalb des Zeitfensters von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens zulässig (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 33).

    (2) Bei der gesetzlichen Regelung handelt sich um eine besondere Betonung des - bereits grundrechtlich geforderten - Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 40; SächsOVG, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 47; NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 36).

    Ausgangsbeschränkungen stellen mithin eine "ultima ratio" dar, so dass diese nur dann in Betracht zu ziehen sind, wenn andere Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr greifen (NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 36).

    (3) Die Frage, ob eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 ohne die Ausgangsbeschränkungen erheblich gefährdet wäre, verlangt eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose des Verordnungsgebers, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 42; ebenso VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 38; OVG M-V, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 37).

  • VGH Bayern, 04.05.2021 - 20 NE 21.1119

    Normenkontroll-Eilantrag gegen die schulische Testobliegenheit, die Maskenpflicht

    Nach dem Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 (Az. 1 KM 221/21 OVG) sei das Rechtsschutzbedürfnis wegen § 28b IfSG nicht entfallen.

    Der von den Antragstellern zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 (Az. 1 KM 221/21 OVG - juris Rn. 29) steht dem nicht entgegen, da die dort angegriffene Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 6 Uhr inhaltlich über die bundesrechtliche Regelung des § 28b IfSG hinausgeht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21

    Das Beherbergungsverbot sowie das Einreiseverbot und Ausreisegebot verstoßen nach

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zum einen die Bereitstellung einer Ferienunterkunft unter Praktikabilitätsgesichtspunkten einer gewissen Vorlaufzeit bedarf und zum anderen Verstöße gegen das Beherbergungsverbot bußgeldbewehrt (§ 14 Abs. 2 Corona-LVO M-V) sind (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis bei Rechtsbehelfen gegen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Einschränkungen BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 25, unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Unmöglichkeit der Verbesserung der

    Dieses bleibt daher für die verschiedenen Rechtsbehelfe gegen die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhenden Ausgangsbeschränkungen jeweils erhalten (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris, Rn. 29).".
  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

    Durch die Bezugnahme auf die bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen wurde mit der Norm jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass Ausgangsbeschränkungen nur dann angeordnet werden durften, wenn andere Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr griffen oder, sofern bei Erlass der Verordnung bereits Ausgangsbeschränkungen bestanden, zu erwarten war, dass auch weiterhin allein mit den sonstigen Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG keine signifikante Verbesserung der Infektionslage zu erwarten war (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 23. April 2021 - 1 KM 221/21 OVG -, juris Rn. 36; ThürVerfGH, Beschl. v. 14. Dezember 2021 - 117/20 -, juris Rn. 283).
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