Rechtsprechung
LAG Thüringen, 18.02.2020 - 1 Sa 387/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 850c ZPO, § 97 ZPO
- arbeitsrechtsiegen.de
Fristlose Kündigung - Arbeitnehmerkündigung - Gehaltskürzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Außerordentliche Kündigung wegen Gehaltskürzung
- rechtsportal.de
Außerordentliche Arbeitnehmerkündigung wegen erheblicher Gehaltskürzungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Suhl, 16.10.2018 - 1 Ca 533/18
- LAG Thüringen, 18.02.2020 - 1 Sa 387/18
- BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00
Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens
Auszug aus LAG Thüringen, 18.02.2020 - 1 Sa 387/18
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 26.07.2001 - 8 AZR 739/00 und Urteil vom 08.08.2002 - 8 AZR 574/01) kann ein Gehaltsrückstand an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzahlung des Lohnes eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug mit der Lohnzahlung sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer diesen Fehler abgemahnt hat. - BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 439/10
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - erfolgsabhängige Vergütung - …
Auszug aus LAG Thüringen, 18.02.2020 - 1 Sa 387/18
Selbst wenn man davon ausgehe, dass Lohnrückstände nach erfolgloser Abmahnung grundsätzlich zur Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen würden, sei nach dem BAG-Urteil vom 14.12.2011 - 5 AZR 439/10 - ein wichtiger Grund für eine Kündigung nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber aus zwischen den Parteien streitigen Gründen einen Teilbetrag schuldig geblieben sei. - BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 574/01
Schadensersatz bei Eigenkündigung
Auszug aus LAG Thüringen, 18.02.2020 - 1 Sa 387/18
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 26.07.2001 - 8 AZR 739/00 und Urteil vom 08.08.2002 - 8 AZR 574/01) kann ein Gehaltsrückstand an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzahlung des Lohnes eine nicht unerhebliche Höhe erreicht oder der Verzug mit der Lohnzahlung sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg erstreckt und der Arbeitnehmer diesen Fehler abgemahnt hat.
- BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 214/20
Eigenkündigung - Feststellungsklage des Arbeitgebers
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2020 - 1 Sa 387/18 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist.