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   BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21   

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BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21 (https://dejure.org/2021,32398)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2021 - 1 StR 139/21 (https://dejure.org/2021,32398)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 1 StR 139/21 (https://dejure.org/2021,32398)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73b Abs. 1 StGB
    Einziehung (Eintritt der Vermögensmehrung bei einer juristischen Person, für die der Täter gehandelt hat: Einziehung beim Täter nur bei Änderung seiner Vermögensbilanz, keine automatische Auswirkung auf den wirtschaftlichen Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 707 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21

    Einziehung (Voraussetzungen einer Einziehung beim Täter, wenn die Taterträge von

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21
    Handelt der Täter lediglich als Beauftragter, Vertreter oder Organ einer juristischen Person für eine solche Gesellschaft und tritt die Vermögensmehrung ausschließlich bei ihr ein, kann demnach nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Täter - auch in Fällen einer (legalen) Zugriffsmöglichkeit - eigene Verfügungsgewalt über das Erlangte hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 StR 13/21 Rn. 11 mwN).

    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 1 StR 13/21 Rn. 11; vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 10 ff., 15; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 f. mwN und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 26).

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zur Entscheidung über die Verfahrenskosten im Falle der Abänderung der Einziehungsanordnung nach Aufhebung durch das Revisionsgericht auf die Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 im Verfahren 1 StR 423/20 und vom 24. März 2021 im Verfahren 1 StR 13/21 (Rn. 13) hin.

  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21
    a) Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB "durch die Tat" erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 11; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 9; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 8).

    Die Gesellschaft ist dann als Einziehungsbetroffene am Verfahren zu beteiligen oder es ist ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegen sie zu führen (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 und vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15 Rn. 10 f.; Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 21 f.).

    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 1 StR 13/21 Rn. 11; vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 10 ff., 15; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 f. mwN und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 26).

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21
    a) Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB "durch die Tat" erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 11; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 9; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 8).

    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 1 StR 13/21 Rn. 11; vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 10 ff., 15; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 f. mwN und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 26).

  • BGH, 06.06.2019 - 1 StR 75/19

    Einziehung von Taterträgen (Handeln des Täters für eine juristische Person: nur

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21
    Die Gesellschaft ist dann als Einziehungsbetroffene am Verfahren zu beteiligen oder es ist ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegen sie zu führen (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 und vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15 Rn. 10 f.; Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 21 f.).
  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 52/13

    Verfall (Ansprüche des Verletzten: Ansprüche des Steuerfiskus, Haftung);

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21
    Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die die Mitangeklagte betreffende Einziehungsanordnung zu erstrecken, da diese Anordnung auf demselben sachlichrechtlichen Fehler beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 52/13).
  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21
    Die Gesellschaft ist dann als Einziehungsbetroffene am Verfahren zu beteiligen oder es ist ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegen sie zu führen (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 und vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15 Rn. 10 f.; Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 21 f.).
  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21
    a) Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB "durch die Tat" erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 11; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 9; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 8).
  • BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15

    Anordnung des Verfalls (Vermögensmehrung bei einem Unternehmen, für das der Täter

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21
    Die Gesellschaft ist dann als Einziehungsbetroffene am Verfahren zu beteiligen oder es ist ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegen sie zu führen (BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 und vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15 Rn. 10 f.; Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 21 f.).
  • BGH, 12.07.2018 - 3 StR 144/18

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21
    Bei der Bestimmung des "erlangten Etwas" ist der tatsächliche Vorgang maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18 Rn. 11).
  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21
    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters mit jeder Zahlung oder jeder zurückgewiesenen Forderung steigt oder sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 1 StR 13/21 Rn. 11; vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 10 ff., 15; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 Rn. 10 f. mwN und vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17 Rn. 26).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Einziehung: Erlangen ersparter

    Für einen Beauftragten einer natürlichen Person gilt insofern nichts anderes als für ein Organ einer juristischen Person (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 15; vom 19. Mai 2021 - 1 StR 139/21 Rn. 9 und vom 22. August 2022 - 1 StR 187/22 Rn. 5; jeweils mwN).
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