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   BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22   

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BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22 (https://dejure.org/2022,33713)
BGH, Entscheidung vom 07.09.2022 - 1 StR 229/22 (https://dejure.org/2022,33713)
BGH, Entscheidung vom 07. September 2022 - 1 StR 229/22 (https://dejure.org/2022,33713)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Steuerhinterziehung (erforderliche Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Steuer im Urteil: Schätzung, ausnahmsweise Entbehrlichkeit bei Geständnis eines sachkundigen Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zu den verkürzten Steuern und

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22
    Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Tatgericht die vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17 Rn. 6).

    Die Schätzungsgrundlagen sind in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17 Rn. 6; zum Ganzen BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 StR 484/21 Rn. 5).

    cc) Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise insgesamt entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22
    Bei der Wahl der Schätzungsmethode hat das Tatgericht einen Beurteilungsspielraum; es muss jedoch nachvollziehbar darlegen, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese im konkreten Fall für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12 ff.; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 Rn. 10; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 f.; jeweils mwN).

    Die Schätzungsgrundlagen sind in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17 Rn. 6; zum Ganzen BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 StR 484/21 Rn. 5).

  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 12/19

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Berücksichtigung von schwarz

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22
    bb) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 11; jeweils mwN).

    Bei der Wahl der Schätzungsmethode hat das Tatgericht einen Beurteilungsspielraum; es muss jedoch nachvollziehbar darlegen, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese im konkreten Fall für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12 ff.; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 Rn. 10; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 f.; jeweils mwN).

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22
    (3) Da schon die Voraussetzungen einer Organschaft nicht feststehen, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen einer Organschaft nach nationalem Recht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - XI R 16/18, BFHE 268, 240 und vom 7. Mai 2020 - V R 40/19, BFHE 270, 166; Az. des EuGH C-141/20 und C-269/20).
  • BFH, 07.05.2020 - V R 40/19

    EuGH-Vorlage zur Organschaft

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22
    (3) Da schon die Voraussetzungen einer Organschaft nicht feststehen, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die Rechtsfolgen einer Organschaft nach nationalem Recht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2019 - XI R 16/18, BFHE 268, 240 und vom 7. Mai 2020 - V R 40/19, BFHE 270, 166; Az. des EuGH C-141/20 und C-269/20).
  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22
    (1) Der Angeklagte war zwar Alleingesellschafter-Geschäftsführer beider GmbHs, die daher finanziell und organisatorisch (vgl. BFH, Urteil vom 27. November 2019 - XI R 35/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252 Rn. 36, 38 mwN) in sein aus EDV-Beratung und Taxibetrieb bestehendes Einzelunternehmen eingegliedert waren.
  • BFH, 13.11.2019 - V R 30/18

    Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung im Umsatzsteuerrecht

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22
    Die wirtschaftliche Eingliederung kann auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt (BFH, Urteil vom 13. November 2019 - V R 30/18, BFHE 267, 171, BStBl. II 2021, 248, Rn. 16).
  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16

    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22
    bb) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lohnsteuer, von Umsatzsteuer und von

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22
    Bei der Wahl der Schätzungsmethode hat das Tatgericht einen Beurteilungsspielraum; es muss jedoch nachvollziehbar darlegen, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese im konkreten Fall für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12 ff.; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 Rn. 10; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 561/13

    Steuerhinterziehung (Berechnung der verkürzten Steuern: Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22
    bb) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung des Steuerschadens durch den Tatrichter:

  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuer:

  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 484/21

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenenen Steuer: erforderliche

  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 87/19

    Steuerhinterziehung (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: revisionsgerichtliche

  • BGH, 15.12.2021 - 1 StR 362/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldung und

  • BGH, 21.05.2019 - 1 StR 159/19

    Steuerhinterziehung (Urteilsbegründung: erforderliche Angabe der

  • BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach

    Denn der Beschwerdeführer dürfte entgegen der Auffassung des Revisionsgerichts nach Maßgabe ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als ausreichend sachkundig anzusehen sein, um sich zur Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Schadens äußern zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 -, juris, Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. September 2022 - 1 StR 229/22 -, juris, Rn. 10 ff.).
  • BGH, 31.05.2023 - 1 StR 340/22

    Bestimmen der Verjährungsfrist bei Abgabenhinterziehung nach den allgemeinen

    Zwar hat die Strafkammer lediglich die Schätzungsmethode nachvollziehbar dargelegt, nicht aber die nicht erfassten Gelder als quantitative (zahlenmäßige) Schätzungsgrundlage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12 und vom 7. September 2022 - 1 StR 229/22 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 336/22

    Konkurrenzen bei Beteiligung mehrerer an einer Vielzahl von Taten (individuelle

    Die nach § 168 Satz 2 AO für die Tatvollendung erforderliche Zustimmung des Finanzamts (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 StR 229/22 Rn. 18 mN) ist weder ausdrücklich festgestellt noch lässt sie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.
  • BGH, 07.02.2023 - 1 StR 312/22

    Verwerfung der Revision; Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung

    Im Übrigen genügt die Schätzung der vom Angeklagten verschwiegenen Ausgangsumsätze noch den daran zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 - 1 StR 229/22 Rn. 9 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 6 Rn. 13; je mwN).
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