Rechtsprechung
BGH, 10.10.2007 - 1 StR 455/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 338 Nr. 8 StPO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO
Wesentliche Behinderung der Verteidigung (absoluter Revisionsgrund; Kausalität; Recht auf ein faires Verfahren; Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsbeurteilung; Vernehmung eines Auslandszeugen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Erteilung einer Abschrift des Beschlusses über die Ablehung eines Beweisantrages; Behinderung der Verteidigung bei Weigerung der Erteilung einer Abschrift
- Judicialis
StPO § 35 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 244 Abs. 5 Satz 2; ; StPO § 338 Nr. 8
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 35 Abs. 1
Abschrift des Beschlusses über die Ablehnung eines Beweisantrags - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 110
- StV 2008, 57
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.01.2005 - 1 StR 498/04
Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen im Rahmen der vorrangigen …
Auszug aus BGH, 10.10.2007 - 1 StR 455/07
Dass ein solcher Beweisantrag, der schwerlich etwas über "die Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache" (§ 68 Abs. 4 StPO) besagt, also nahe liegend ohne Bedeutung für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen zum Tatvorwurf war, als bedeutungslos abgelehnt werden würde (vgl. nur BGH NJW 2005, 1519), lag für den Antragsteller ebenso auf der Hand wie eine auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung. - BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94
Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der …
Auszug aus BGH, 10.10.2007 - 1 StR 455/07
Dabei kann offen bleiben, ob sich das Verhalten des Vorsitzenden nach § 338 Nr. 8 StPO (…was eher fern liegt, vgl. Hanack in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 129) oder nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens beurteilt (vgl. Senat, Urt. vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94).
- BGH, 20.06.2017 - 4 StR 101/17
Anrechnung einer in Polen erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die …
Auch soweit die Revision die Ablehnung des vorgenannten Beweisantrags als Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO rügt, ist die Verfahrensbeanstandung schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung nicht verdeutlicht, welche konkreten Verteidigungsaktivitäten ihm durch die Ablehnung des Antrags verwehrt blieben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 1 StR 455/07, NStZ 2008, 110). - BGH, 16.07.2008 - 1 StR 289/08
Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2008 bemerkt der Senat ergänzend: Auch wenn die Rüge zu § 338 Nr. 3 StPO nicht durchgreift, entsprach die Ablehnung des Antrages des Verteidigers, ihm eine Abschrift des den Beweisantrag vom 3. Dezember 2007 ablehnenden Beschlusses zu erteilen, nicht dem Gesetz (§ 35 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH NStZ 2008, 110) und hat das Verfahren nicht unerheblich belastet. - BGH, 10.10.2017 - 4 StR 452/17
Geltendmachung einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung
Die Revision trägt nicht vor, welche konkreten Verteidigungsaktivitäten ihr durch diese Entscheidung verwehrt geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 1 StR 455/07, NStZ 2008, 110).