Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 19.07.2023 - 1 Ws 225/23, 1 Ws 226/23, 1 Ws 227/23, 1 Ws 228/23, 1 Ws 229/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Haftverfahren, Beschleunigungsgebot, Eröffnungsreife, Überlastung
- Justiz Hessen
§ 112 Abs 2 StPO, § 121 StPO, Art 2 Abs 2 GG, Art 5 Abs 3 MRK
Aufhebung von U-Haftbefehlen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes trotz dringenden Tatverdachts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufhebung von U-Haftbefehlen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes trotz dringenden Tatverdachts
- rechtsportal.de
Aufhebung von U-Haftbefehlen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes trotz dringenden Tatverdachts
Kurzfassungen/Presse (4)
- Justiz Hessen (Pressemitteilung)
Überlastung - Zu späte Terminierung des Verfahrens verletzt das Beschleunigungsgebot
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Haft: Drei Monate zwischen Eröffnungsreife und Hauptverhandlung - Mehr ist nicht nur "vorübergehende Überlastung"
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Zu späte Terminierung des Verfahrens verletzt das Beschleunigungsgebot
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Haftbefehle wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgehoben - OLG Frankfurt am Main hebt vom Landgericht bereits außer Vollzug gesetzte Haftbefehle auf
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 30.06.2023 - 24 KLs 4/23
- LG Frankfurt/Main, 30.06.2023 - 24 KLs 5760 Js 255720/22
- OLG Frankfurt, 19.07.2023 - 1 Ws 225/23, 1 Ws 226/23, 1 Ws 227/23, 1 Ws 228/23, 1 Ws 229/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07
Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.07.2023 - 1 Ws 225/23
Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. nur BVerfG, BeckRS 2007, 33088).Selbst wenn noch keine vermeidbare Verzögerung vorliegt, aber bereits hinreichend deutlich absehbar ist, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben werden kann, ist von der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft abzusehen (BVerfG, BeckRS 2007, 33088; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 62).
- BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvR 2128/20
Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Beschleunigungsgebot in Haftsachen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.07.2023 - 1 Ws 225/23
Eine erst bevorstehende, aber zum Entscheidungszeitpunkt schon deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich (BVerfG, BeckRS 2021, 1240 Rn. 39).