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   BVerfG, 02.11.2015 - 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15   

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https://dejure.org/2015,37952
BVerfG, 02.11.2015 - 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15 (https://dejure.org/2015,37952)
BVerfG, Entscheidung vom 02.11.2015 - 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15 (https://dejure.org/2015,37952)
BVerfG, Entscheidung vom 02. November 2015 - 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15 (https://dejure.org/2015,37952)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit erforderlich sein

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 9 KAG MV
    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Energieversorgungsunternehmens gegen die Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen - hier: Angaben zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts, ...

  • Wolters Kluwer

    Grundrechtsfähigkeit und Beschwerdefähigkeit einer GmbH hinsichtlich Rückwirkungsverbots der Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen

  • Wolters Kluwer

    Grundrechtsfähigkeit und Beschwerdefähigkeit einer GmbH hinsichtlich Rückwirkungsverbots der Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen

  • Betriebs-Berater

    Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen

  • doev.de PDF

    Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts; Darlegungsanforderungen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Energieversorgungsunternehmens gegen die Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen - hier: Angaben zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 3; BVerfGG § 90 Abs. 1
    Grundrechtsfähigkeit und Beschwerdefähigkeit einer GmbH hinsichtlich Rückwirkungsverbots der Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Energieversorgungsunternehmens gegen die Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen - hier: Angaben zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit erforderlich sein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Juristische Personen des Privatrechts: Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, muss Grundrechtsfähigkeit darlegen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit erforderlich sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit erforderlich sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 264
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 827/14

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5) .
  • VG Hannover, 10.02.2016 - 10 A 4379/15

    Daseinsvorsorge; gemischt wirtschaftliche Unternehmen; gemischt wirtschaftliches

    Zwar bedarf die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des privaten Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht näherer Darlegung, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht wird (BVerfG, Beschlüsse vom 2.11.2015 - 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15) und vom 3.11.2015 (1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15, 1 BvR 1815/15 -, V. n. b.).

    Den Schutz dieses Grundrechts kann jedoch die Klägerin als öffentlich beherrschtes gemischt-wirtschaftliches Unternehmen der öffentlichen Hand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls soweit nicht in Anspruch nehmen, wie sie - wie es hier der Fall ist - öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.11.2015 - 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15) und vom 3.11.2015 (1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15, 1 BvR 1815/15)).

  • LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 2249/20

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Aufrechnung durch die Krankenkasse -

    Das BVerfG leitet das Rückwirkungsverbot nicht allein aus Art. 20 Abs. 3 GG ab, sondern konkret aus "den aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden" rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl BVerfG 10.04.2018, 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, Rn 132; BVerfG 02.11.2015, 1 BvR 1530/15; BVerfG 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143).
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