Rechtsprechung
BGH, 08.05.2007 - 1 StR 202/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 267 StPO; Art. 6 EMRK; Art. 20 GG; Art. 2 Abs. 1 GG
Urteilsgründe (grundsätzlich keine Erörterung zur Verwertbarkeit von Beweismitteln; Gewaltenteilung; faires Verfahren) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 267
Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 244
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05
Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer …
Auszug aus BGH, 08.05.2007 - 1 StR 202/07
Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313).Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313).
- BGH, 07.03.2006 - 1 StR 534/05
Verwertung gemäß § 100a StPO aufgezeichneter Telefongespräche, die auf …
Auszug aus BGH, 08.05.2007 - 1 StR 202/07
Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313).Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313).
- BGH, 21.06.2012 - 4 StR 623/11
Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Bindung …
Für das Abrücken von der Verständigung nach § 257c Abs. 4 StPO verbleibt es mangels einer anderen gesetzlichen Regelung bei dem Grundsatz, dass Verfahrensvorgänge im Urteil nicht zu erörtern sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09, NJW 2009, 2612, 2613; vom 8. Mai 2007 - 1 StR 202/07, NStZ-RR 2007, 244;… a.A. für § 257c Abs. 4 Meyer-Goßner aaO, § 267, Rn. 23a;… Velten aaO, § 257c, Rn. 41). - BGH, 27.05.2009 - 1 StR 99/09
Zur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren …
Zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen (vgl. Senat, NStZ-RR 2007, 244 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 14.03.2022 - 2 RBs 31/22
Sämtliche Fahrstreifen der Autobahn zum Regelungsbereich eines rechts …
Eine Auseinandersetzung mit dem nur rudimentär begründeten Beschluss des OLG Saarbrücken vom 2. November 2021 (BeckRS 2021, 39362 = ZfS 2021, 708) war in den Urteilsgründen schon deshalb nicht veranlasst, weil Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln in § 267 StPO nicht vorgesehen und von Rechts wegen nicht geboten sind (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 244; NJW 2009, 2612, 2613; Senat BeckRS 2022, 2799).
- OLG Düsseldorf, 22.02.2022 - 2 RBs 25/22
PoliScan FM1 als standardisiertes Messverfahren; Kein Beweisverwertungsverbot …
Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln sind in § 267 StPO nicht vorgesehen und von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 244; NJW 2009, 2612, 2613). - BGH, 25.01.2018 - 5 StR 582/17
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge …
Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten; zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen (vgl. BGH…, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 Rn. 17; Beschluss vom 8. Mai 2007 - 1 StR 202/07;… MüKoStPO/Wenske, § 267 Rn. 79 ff.). - LG Dortmund, 14.02.2013 - 37 Ks 2/11 BGH 1 StR 202/07; BGH 4 StR 170/09, wonach Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten und zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen sind, ist im Wesentlichen lediglich auf die für die Bewertung maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des von der Verteidigung erfolgten unzutreffenden Vortrags einzugehen.