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   OLG Bamberg, 18.05.2018 - 1 Ws 183/18   

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OLG Bamberg, 18.05.2018 - 1 Ws 183/18 (https://dejure.org/2018,19968)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18 (https://dejure.org/2018,19968)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 18. Mai 2018 - 1 Ws 183/18 (https://dejure.org/2018,19968)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 20, § ... 21, § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 51 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 4, § 67d Abs. 6 Satz 4, § 68f Abs. 1 Satz 1, § 68f Abs. 2, § 181b; StPO § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 454 Abs. 3 Satz 1; GVG § 121
    Gesetzliche Führungsaufsicht nach § 68f I 1 StGB auch bei Erledigung von Führungsaufsicht nach auf Fehldiagnose beruhender Unterbringung gemäß § 67d VI 4 StGB

  • rewis.io

    Gesetzliche Führungsaufsicht nach § 68f I 1 StGB auch bei Erledigung von Führungsaufsicht nach auf Fehldiagnose beruhender Unterbringung gemäß § 67d VI 4 StGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51 Abs. 1 S. 1
    Eintritt der Führungsaufsicht bei Entlassung aus dem Strafvollzug wegen vollständiger Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und Erledigungserklärung einer Maßregelanordnung wegen Fehldiagnose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16

    Folgen einer aus tatsächlichen Gründen fehlerhaften Einweisung in ein

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.05.2018 - 1 Ws 183/18
    Führungsaufsicht mit Entlassung aus dem Strafvollzug wegen vollständiger Vollstreckung einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe nach § 68f I 1 StGB tritt aufgrund des Sicherungszwecks der gesetzlichen Führungsaufsicht auch dann ein, wenn eine Maßregelanordnung wegen anfänglicher Fehldiagnose für erledigt erklärt und die Dauer des Maßregelvollzugs vollständig auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet wird (Anschluss bzw. Festhaltung an OLG Bamberg, Beschl. v. 20.12.2017 - 1 Ws 735/17 [bei juris] und OLG Hamm, Beschl. v. 18.07.2017 - 4 Ws 305/16 [bei juris]); entgegen OLG Rostock, Beschl. v. 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 = NStZ-RR 2017, 95).

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 20.12.2017 (OLG Bamberg a.a.O.) ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des OLG Rostock (OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 = NStZ-RR 2017, 95) eine Führungsaufsicht grundsätzlich in Betracht kommt (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16 [bei juris]).

  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 4 Ws 305/16

    Anrechnung des Maßregelvollzuges

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.05.2018 - 1 Ws 183/18
    Führungsaufsicht mit Entlassung aus dem Strafvollzug wegen vollständiger Vollstreckung einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe nach § 68f I 1 StGB tritt aufgrund des Sicherungszwecks der gesetzlichen Führungsaufsicht auch dann ein, wenn eine Maßregelanordnung wegen anfänglicher Fehldiagnose für erledigt erklärt und die Dauer des Maßregelvollzugs vollständig auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet wird (Anschluss bzw. Festhaltung an OLG Bamberg, Beschl. v. 20.12.2017 - 1 Ws 735/17 [bei juris] und OLG Hamm, Beschl. v. 18.07.2017 - 4 Ws 305/16 [bei juris]); entgegen OLG Rostock, Beschl. v. 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 = NStZ-RR 2017, 95).

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 20.12.2017 (OLG Bamberg a.a.O.) ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des OLG Rostock (OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 = NStZ-RR 2017, 95) eine Führungsaufsicht grundsätzlich in Betracht kommt (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16 [bei juris]).

  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17

    Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.05.2018 - 1 Ws 183/18
    Führungsaufsicht mit Entlassung aus dem Strafvollzug wegen vollständiger Vollstreckung einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe nach § 68f I 1 StGB tritt aufgrund des Sicherungszwecks der gesetzlichen Führungsaufsicht auch dann ein, wenn eine Maßregelanordnung wegen anfänglicher Fehldiagnose für erledigt erklärt und die Dauer des Maßregelvollzugs vollständig auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet wird (Anschluss bzw. Festhaltung an OLG Bamberg, Beschl. v. 20.12.2017 - 1 Ws 735/17 [bei juris] und OLG Hamm, Beschl. v. 18.07.2017 - 4 Ws 305/16 [bei juris]); entgegen OLG Rostock, Beschl. v. 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 = NStZ-RR 2017, 95).

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der StA hat der Senat als unbegründet verworfen (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17 [bei juris]).

  • OLG Hamburg, 05.02.2018 - 2 Ws 10/18

    Strafvollstreckung: Umfang der Anrechnung des Maßregelvollzuges auf die Strafe

    Auszug aus OLG Bamberg, 18.05.2018 - 1 Ws 183/18
    Die gleiche Situation würde eintreten, wenn man bei anfänglicher Fehldiagnose trotz Erledigterklärung lediglich eine Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs nur bis zum Zweidrittelzeitpunkt gemäß § 67 IV StGB zulässt (so z.B. nunmehr OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 Ws 10/18 = StraFo 2018, 173 = BeckRS 2018, 1055), im vorliegenden Fall der Verurteilte also das letzte Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten vollständig verbüßt hätte.
  • OLG Nürnberg, 08.11.2017 - 2 Ws 549/17
    Auszug aus OLG Bamberg, 18.05.2018 - 1 Ws 183/18
    Nach überwiegender Auffassung kommt allerdings eine Führungsaufsicht nach § 68f I StGB dann in Betracht, wenn ein Verurteilter nach einer Erledigterklärung die Voraussetzungen des § 68f I 1 StGB erfüllt (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2017 - 2 Ws 549/17 [unveröffentlicht]; Fischer § 67d Rn. 25).
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19

    Vollständige Anrechnung der Zeit der Unterbringung auf die Strafe bei einer sog.

    Der Senat schließt sich aber der im Vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 32 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15, juris Rn. 29; Pollähne in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 67 Rn. 19 a.E.; m.w.N. dezidiert a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.02.2018 - 2 Ws 10/18, BeckRS 2018, 1055 Rn. 8 ff.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 67 Rn. 22), nach der in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ein bereits verbüßter Maßregelvollzug dann vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist, wenn - wie hier - die Unterbringung für erledigt erklärt wird, weil sie auf einer retrospektiv unrichtigen Einschätzung des psychopathologischen Zustandes beruhte.

    Die in den vorgenannten Entscheidungen des KG Berlin und vom Oberlandesgericht Bamberg zur Begründung des Bestehens einer durch entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB zu schließenden Regelungslücke angestellten Erwägungen (KG a.a.O., juris Rn. 31 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O, juris. Rn. 6, dort ausdrücklich in Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Hamburg a.a.O.; Beschluss vom 20.12.2017 a.a.O., juris Rn. 32 ff.) hält auch der Senat für beachtlich.

    a) Zwar kommt Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB nach der in der Rechtsprechung herrschenden und vom Senat geteilten Auffassung in Fällen der Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6, das zutreffend darauf hinweist, dass in den vorliegenden Fallgestaltungen die fehlerhafte Einweisung nicht zu einer zusätzlichen Grundrechtsbeeinträchtigung des fehlerhaft Untergebrachten in Gestalt der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB führen darf; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 26; siehe insoweit auch OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 28).

    Entgegen der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Rostock (Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 29) ergeben sich die Anordnungsvoraussetzungen der Führungsaufsicht jedoch aus § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 a.a.O., juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O., juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 37; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Ws 66/17, BeckRS 2017, 108555 Rn. 26).

    Im Anschluss an das OLG Bamberg (Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O., juris Rn. 10 a.E.) sieht auch der Senat nicht, dass hier eine andere Beurteilung als in sonstigen Fällen der Anrechnung geboten wäre.

    Denn die Aufgabe der Führungsaufsicht, den Versuch zu unternehmen, zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern nach der Strafverbüßung eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheitsstrafe zu geben, aber auch zu überwachen, greift im Grundsatz auch hier (näher OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O, juris Rn. 10, m.w.N.).

  • OLG Bremen, 29.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zum Eintreten der Führungsaufsicht von Gesetzes wegen nach § 68f Abs. 1 StGB bei

    Das Absehen von der Maßregel gemäß § 68f Abs. 2 StGB hat infolgedessen Ausnahmecharakter und setzt die durch konkrete Fakten begründete Erwartung voraus, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, wobei hier strengere Anforderungen an die Annahme einer günstigen Prognose anzusetzen sind als im Rahmen der Beurteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.07.2009 - Ws 66/09, juris Rn. 11, StV 2010, 581; Beschluss vom 21.08.2015 - 1 Ws 54/15; Beschluss vom 03.12.2018 - 1 Ws 111/18; siehe auch OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 8, OLGSt StGB § 68f Nr. 22; KG Berlin, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 Ws 351-352/12, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 27, NStZ-RR 2017, 392 (Ls.), Fischer, 66. Aufl., § 68f StGB Rn. 9; LK-Schneider, 12. Aufl., § 68f StGB Rn. 20).
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